Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Januar 2010
Aktenzeichen: 4b O 286/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.01.2010, Az.: 4b O 286/08)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Tampons, insbesondere für die Frauenhygiene, die etwa zylindrisch sind und aus bandförmigen aufgewickelten Faservlies geformt sind und einen zentralen, etwa kreisförmigen Faserkern hoher Verdichtung und hoher Knickfestigkeit und eine gerade Anzahl von mindestens sechs in Umfangsrichtung benachbarten, in gleichen Winkelabständen voneinander angeordneten Längsrippen aufweisen, die sich von dem Faserkern radial nach außen erstrecken und von weicherer Faserstruktur mit gröberer Kapillarstruktur sind,

anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Längsrippen durch schmale, streifenförmige, in gleichen Winkelabständen voneinander auf der Umfangsfläche angeordnete Längsnuten voneinander getrennt sind, wobei sich nur die äußeren Enden der Längsrippen berühren, um eine im Wesentlichen glattzylindrische Oberfläche bilden;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. März 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. März 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 5% die Klägerin und zu 95 % die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch. Zur Begründung dieses Begehrens trägt die Klägerin vor:

Sie sei Lizenznehmerin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents EP X (Klagepatent), dessen Inhaberin die X (US) sei. Das Klagepatent beruhe auf einer am 17. April 1991 veröffentlichten Anmeldung. Seine Erteilung sei am 9. Februar 1994 bekannt gemacht worden. Der deutsche Teil des Klagepatents werde beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE X geführt.

Das Klagepatent betreffe Tampons, insbesondere für die weibliche Hygiene. Patentanspruch 1 habe folgenden Wortlaut:

Tampon, insbesondere für die Frauenhygiene, der aus einem durch Aufwickeln eines Längenabschnitts aus bandförmigem Faservlies geformten, etwa zylindrischen Rohling gebildet ist, dessen Umfangsfläche auf einer geraden Anzahl von mindestens sechs in Umfangsrichtung des Wickelrohlings benachbarten Abschnitten radial zur Mittellängsachse des Rohlings gepresst ist, dadurch gekennzeichnet, dass ausschließlich schmale, streifenförmige, in gleichen Winkelabständen voneinander angeordnete Abschnitte der Umfangsfläche des Wickelrohling zu einem Vorformrohling gepresst sind, der, im Querschnitt gesehen, aus einem zentralen, etwa kreisförmigen Faserkern (16) hoher Verdichtung und hoher Knickfestigkeit und sich von dem Faserkern radial außen erstreckenden Längsrippen (17) von weicherer Faserstruktur mit gröberer Kapillarstruktur besteht, die durch nach außen offene Längsnuten (18) voneinander getrennt sind, und dass danach ausschließlich die weichen Längsrippen (17) des Vorformlings (15) einen schwachen, gleichmäßigen, zur Mittellängsachse des Vorformlings (15) radialen Druck ausgesetzt wurden, derart, dass sich nur die äußeren Enden der Längsrippen (17) berühren, um eine weiche, im wesentlichen glattzylindrische Oberfläche kleineren Durchmessers unter Beibehaltung der größeren Kapillarstruktur entsprechend der Endform des Tampons zu bilden (10).

Die in der Slowakai ansässige Beklagte, deren Geschäftsführer Herr X sei, habe Tampons an die ehemals ebenso in Anspruch genommene X GmbH&Co.KG geliefert, wie sie aus dem als Anlage rop 5 überreichten Muster ersichtlich seien. Die besagten Tampons machten wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Nachdem die Klägerin die Klage gegen die X GmbH & Co.KG sowie den geltend gemachten Vernichtungs- und Rückrufanspruch zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,

wie erkannt.

Die Auslandszustellung der Klageschrift vom 5. Dezember 2008 nebst Anlagen, einer beglaubigten Abschrift der fristsetzenden richterlichen Verfügung vom 9. Dezember 2008 nebst Hinweisen der Kammer, einer Ausfertigung des Beschlusses vom 9. Dezember 2008 betreffend die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und des gerichtlichen Schreibens vom 9. Januar 2009 wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2009 angeordnet. Am 4. September 2009 versuchte die slowakische Empfangsstelle der Beklagten, die in deutscher Sprache abgefassten Schriftstücke zuzustellen. Die Beklagte verweigerte die Annahme der Schriftstücke aufgrund der verwendeten Sprache und gab diese zurück.

Binnen der mit richterlicher Verfügung vom 9. Dezember 2008 gesetzten zweiwöchigen Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, hat sich für die Beklagte kein postulationsfähiger Rechtsanwalt bestellt. Mit Rücksicht darauf bittet die Klägerin, über ihr Klagebegehren durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat innerhalb der ihr gesetzten und am 18. September 2009 abgelaufenen Frist ihre Bereitschaft zur Verteidigung gegen die Klage nicht angezeigt. Gemäß Paragraph (§) 331 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat deswegen auf den mit der Klageschrift gestellten Antrag der Klägerin Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu ergehen, weil das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als zugestanden zu behandeln ist und die geltend gemachten Klageanträge rechtfertigt.

I.

Die Klage wurde am 4. September 2009 ordnungsgemäß im Wege der förmlichen Auslandszustellung gemäß § 183 Absatz 5 ZPO in Verbindung mit den Artikeln 4 fortfolgende der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (EuZVO) zugestellt. Die von der Beklagten erklärte Verweigerung der Annahme ist unbeachtlich, da ihr ein Annahmeverweigerungsrecht nicht zusteht.

Die der Vereinheitlichung und Beschleunigung des Zustellverfahrens dienende EuZVO statuiert kein generelles Übersetzungserfordernis hinsichtlich zuzustellender Schriftstücke, sondern gestattet vielmehr (zunächst) die Zustellung eines nicht übersetzten Schriftstückes an einen Beklagten. Als Ausgleich für diese Möglichkeit gewährt Artikel 8 Absatz 1 EuZVO ein nachträgliches Annahmeverweigerungsrecht, wodurch dem Gebot eines fairen Verfahrens und dem Gebot des rechtlichen Gehörs des in Anspruch Genommenen genüge getan wird. Die Norm verfolgt hingegen nicht den Zweck, einem Beklagten Mittel an die Hand zu geben, mit denen die Zustellung eines Schriftstückes aus sachfremden Erwägungen heraus verzögert oder gar vereitelt oder die die Entscheidung der EuZVO, keine grundsätzliche Übersetzungspflicht zu statuieren, unterlaufen werden könnte. Voraussetzung für das Bestehen eines Annahmeverweigerungsrechts ist deshalb, dass der Beklagte die Sprache, in der das zuzustellende Schriftstück verfasst ist, nicht versteht (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) EuZVO) oder dass das Schriftstück nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates bzw. des Ortes, an dem die Zustellung vorzunehmen ist, abgefasst ist (Artikel 8 a Absatz 1 Buchstabe b) EuZVO). Vorliegend hat die Beklagte sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) EuZVO berufen und - gegenüber der Empfangsstelle - angegeben, sie verstehe die Sprache der zuzustellenden Schriftstücke nicht. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Beantwortung der Frage, ob ein Beklagter über Sprachkenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, den Inhalt des zuzustellende Schriftstücks zu verstehen und so das ihm gewährte rechtliche Gehör auch tatsächlich ausüben zu können, steht nicht im Belieben des Beklagten. Seine subjektive Sicht über seine Sprachkenntnisse genügt für sich genommen nicht. Die ausreichenden Sprachkenntnisse sind vielmehr von dem mit der Sache befassten Gericht anhand objektiver Kriterien festzustellen. Es hat hierbei sämtliche vorgetragenen Anhaltspunkte und Indizien zu berücksichtigen und zu bewerten (EuGH Neue Juristische Wochenschau 2008, Seite 1721 - Ingenieurbüro M. Weiss und Partner GbR/IHK Berlin; Hess, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrecht 2008, 401; Musielak/Stadler, Zivilprozessrecht, 7. Aufl., VO (EG) 1393/2007, Artikel 8 Randnummer; Sujecki, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2008, Seite 37).

Als objektiver Anhaltspunkt kann insbesondere ein zur Akte gereichtes Schriftstück, das von der beklagten Partei stammt, dienen. Vorliegend hat die Beklagte vor Zustellung der Klage an sie ein auf den 23. Januar 2009 datiertes Schreiben an das Gericht (Blatt 45 der Gerichtsakte) gesandt. Als Betreff dieses Schreibens ist "Widerruf gegen die Rechtszuständigkeit des Landgerichts in Düsseldorf" angegeben. Ausgeführt wird in dem von Herrn X, dem Geschäftsführer der Beklagten, unterzeichneten Schreiben sodann folgendes:

"Am 23. Januar 2009 haben wir telefonisch von dem Vertreter der Firma X GmbH in Erfahrung gebracht, dass eine Gerichtsverhandlung am 27. Januar 2009 stattfindet. An dieser Gerichtsverhandlung sollte die Firma X als Beklagte 1 teilnehmen. Wir möchten Sie in Kenntnis setzen, dass wir keine Klage und keine gerichtliche Vorladung erhalten haben. Trotz dessen würden wir gerne darauf reagieren. Wir sind damit nicht einverstanden, dass das Landgericht in Düsseldorf in dieser Sache handeln sollte, da wir der Überzeugung sind, dass es dem Gericht in Bratislava, Slowakische Republik zugehört. Auf Grund dessen verlangen wir vom Landgericht in Düsseldorf, diese Sache an das Gericht in Bratislava weiterzuleiten.

Für Ihr Verständnis danken wir Ihnen im Voraus."

Inhalt, Form und Ausdrucksweise des Schreibens vom 23. Januar 2009 führen zu der Überzeugung, dass von einem ausreichenden Sprachverständnis gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) EuZVO ausgegangen werden muss. Das Schreiben ist in gutem Deutsch verfasst. Es sind weder grammatikalische Fehler enthalten noch Rechtschreibfehler. Die Ausdrucksweise ist gewandt. Der Verfasser versteht offensichtlich, sein Anliegen in deutscher Sprache erklärlich zu machen. Die Bedeutung einer Klage und eines Gerichtsverfahrens scheinen ihm ebenso bekannt wie mögliche Verteidigungsmittel seinerseits gegen die anhängige Klage. Es werden ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts erhoben. Da das Schreiben vom 23. Januar 2009 von Herrn X unterzeichnet ist, der nach dem derzeitigen Sachund Streitstand auch immer noch (einziger) Geschäftsführer der Beklagten ist, können dessen Sprachkenntnisse auch der Beklagten zugerechnet werden. Herr X ist ihr vertretungsberechtigtes Organ (BGH NJW 2007, 775) und zudem, wie das Schreiben zu erkennen gibt, auch zugleich ein im Unternehmen der Beklagten für die Rechtsverfolgung Verantwortlicher.

II.

Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Nach dem als unstreitig zu behandelnden Vortrag der Klägerin hat die Beklagte die angegriffenen Tampons an die X GmbH & Co. KG geliefert, welche bestimmungsgemäß die Tampons bundesweit und somit auch in dem sich nach der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998 auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckenden Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts vertrieben. Das begründet nach Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die internationale - und damit zugleich auch die örtliche - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

III.

In der Sache ist die Klage begründet. Die Beklagte hat nach den als unstreitig zu behandelnden Ausführungen der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland Tampons vertrieben, die die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß verwirklichen. Da die Beklagte hierzu nicht berechtigt war, ist sie der Klägerin gegenüber zur Unterlassung verpflichtet (Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens - EPÜ, § 139 Absatz 1 des Patentgesetzes - PatG). Gleichzeitig ist die Beklagte für die Zeit nach Bekanntmachung der Patenterteilung zum Schadenersatz (Artikel 64 EPÜ, § 139 Absatz 2 PatG) verpflichtet. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können (§ 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die Benutzungshandlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch derzeit nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst gerichtlich feststellen zu lassen (§ 256 ZPO). Außerdem ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 64 EPÜ, § 140b PatG, § 242 BGB). Denn die Klägerin ist auf diese Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die ihr abverlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Absatz 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nummer 2, 708 Nummer 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.01.2010
Az: 4b O 286/08


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