Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. August 2005
Aktenzeichen: 19 W (pat) 309/03

(BPatG: Beschluss v. 10.08.2005, Az.: 19 W (pat) 309/03)

Tenor

Das Patent 101 00 082 wird widerrufen.

Der Antrag der Patentinhaberin, der Einsprechenden die Kosten des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I Für die am 4. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des Patents am 29. August 2002 veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung

"Steuerungs- und/oder Überwachungseinrichtung mit einem Schaltgerät".

Gegen das Patent hat die Fa. P... GmbH Ortungssysteme Einspruch erho- ben. Zur Begründung hat sie behauptet, der Gegenstand des Patents sei nicht neu und beruhe unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Einrichtung zum Steuern und/oder Überwachen mit einem Schaltgerät (20), welches mit einer SMS-Empfangseinrichtung (10) verbindbar ist und eine Decodiereinrichtung aufweist, durch welche empfangene, vorgegebene SMS-Nachrichten zur Erzeugung von Steuerbefehlen umsetzbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die SMS-Empfangseinrichtung (10) ein handelsübliches Mobiltelephon oder ein handelsüblicher Hand-Held-Computer ist, welche mit einer ohnehin an der SMS-Empfangseinrichtung (10) vorhandenen Anschlussleiste an das Schaltgerät (20) anschließbar ist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

"Einrichtung zum Steuern mit einem Schaltgerät (20), welches mit einer SMS-Empfangseinrichtung (10) verbunden ist und eine Decodiereinrichtung aufweist, durch welche empfangene, vorgegebene SMS-Nachrichten zur Erzeugung von Steuerbefehlen umsetzbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die SMS-Empfangseinrichtung (10) ein handelsübliches Mobiltelephon oder ein handelsüblicher Hand-Held-Computer ist, welcher mit einer ohnehin an der SMS-Empfangseinrichtung (10) vorhandenen Anschlussleiste an das Schaltgerät (20) angeschlossen ist, und wobei das Schaltgerät (20) Klemmen (92, 26) aufweist zum Anschluss einer von dem Schaltgerät (20) zu schaltenden Vorrichtung."

Es soll die Aufgabe gelöst werden, Schaltgeräte zur Fernsteuerung von verschiedenen Anlagen, wie zB Heizungen oder Rollläden, die mit einer speziell gestalteten Telephon-Schnittstelle versehen sind, sehr einfach zu realisieren (Absatz 0003 und 0004).

Die Einsprechende ist der Ansicht, dass die Einrichtung insbesondere des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu und erfinderisch sei.

Die Einsprechende, die an der mündlichen Verhandlung wie angekündigt nicht teilgenommen hat, hat schriftsätzlich den Antrag gestellt, das Patent 101 00 082 zu widerrufen.

Der Patentinhaber, der an der mündlichen Verhandlung ebenfalls wie angekündigt nicht teilgenommen hat, hat schriftsätzlich den Antrag gestellt, 1. das Patent 101 00 082 mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag vom 8. August 2005, sowie Patentansprüche 2 bis 13, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, 2. festzustellen, dass Herr S... nicht verfahrensbeteiligt st, 3. der Einsprechenden die Kosten des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen.

Der Patentinhaber ist der Meinung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und auch erfinderisch.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Gemäß PatG § 147 Abs 3 liegt die Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat). Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (mwN; vgl BPatGE 46,134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig und hat Erfolg, da das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit durch den Fachmann beruht.

Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Steuerungstechnik anzusehen, der Erfahrungen mit der Steuerung und Überwachung von Schaltungen über Fernmeldeeinrichtungen hat.

Aus dem Artikel von S. Schmitt: "Fernwirken übers Handy", Funkschau 13/2000, Seiten 28 bis 30 ist dem Fachmann in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag eine Einrichtung zum Steuern einer Heizungsanlage mit einem Schaltgerät SPS FP0 bekannt, welches mit einer SMS-Empfangseinrichtung (GSM-Datamodul M20) verbunden ist und eine Decodiereinrichtung aufweist, durch welche empfangene, vorgegebene SMS-Nachrichten zur Erzeugung von Steuerbefehlen umsetzbar sind (S 30 die Abbildung iVm S 30 mi Sp Abschnitt "Regeln und Steuern" iVm dem nachfolgenden Abschnitt "SPS-basierte Automation"). Die SMS-Empfangseinrichtung ist ein handelsüblicher Mobiltelephonbaustein (GSM-Datamodul M20), welcher mit einer ohnehin an der SMS-Empfangseinrichtung (GSM-Datamodul M20) vorhandenen Anschlussleiste für die Standardschnittstelle RS232 an das Schaltgerät SPS FP0 angeschlossen ist. Für den Fachmann weist das Schaltgerät SPS FP0 auch Klemmen zum Anschluss einer von dem Schaltgerät SPS FP0 über digitale Ein-/Ausgänge zu schaltenden Vorrichtung (Heizungsanlage) auf.

Im Vergleich zum Anspruchsgegenstand wird bei der Einrichtung nach dem Stand der Technik nur der wesentliche Standardbaustein (GSM-Datamodul M20) eines Mobiltelephons verwendet. Auf eine Tastatur und eine eingebaute Antenne wird verzichtet, also auf alle die Teile, die für einen mobilen Einsatz benötigt werden.

Ausgehend von der Einrichtung zum Steuern mit einem Schaltgerät, wie sie aus dem Artikel von S. Schmitt aaO bekannt ist, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, diese Einrichtung sehr einfach zu realisieren, in der Praxis von selbst. Denn er wird immer bestrebt sein, diese Einrichtung möglichst preiswert zu gestalten. Hierzu wird er auf möglichst viele Standardkomponenten zurückgreifen. Für den Fachmann ist es dabei dann naheliegend, statt einer Teilkomponente eines Mobiltelephons, die er extra konfigurieren muss, gleich ein Mobiltelephon als Ganzes einzusetzen, das ja auch zum Empfang bzw Übersenden der SMS-Nachrichten verwendet wird (vgl Abbildung S 30) und zum Anmeldetag bereits sehr preiswert zu kaufen war.

Die Einrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist demnach nicht erfinderisch.

Da die Einrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht patentfähig ist, ist dieser Patentanspruch damit nicht gewährbar. Da die Einrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von der Einrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag voll umfasst wird, ist diese ebenfalls nicht patentfähig und dieser Patentanspruch ist somit nicht gewährbar. Mit den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fällt auch der jeweilige nebengeordnete Patentanspruch 13, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH GRUR 1997, 120 - "Elektrisches Speicherheizgerät"). Die auf den Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 teilen deren Schicksal.

Das Patent war demnach zu widerrufen.

Über den Antrag, festzustellen, dass Herr S... nicht verfahrensbetei- ligt ist, ist nicht zu entscheiden, da nach Einstellung des Insolvenzverfahrens wieder die P... GmbH Ortungssysteme, gesetzlich vertreten durch ... S..., verfahrensbeteiligt ist.

Die Kosten für das Einspruchsverfahren könnten nur dann der Einsprechenden auferlegt werden, wenn es der Billigkeit entspräche. Hierzu ist kein Anlas erkennbar.

Dr. Kellerergleichzeitig für den wegen Urlaubs verhinderten Richter Dr.-Ing. Scholz Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Scholz Pr






BPatG:
Beschluss v. 10.08.2005
Az: 19 W (pat) 309/03


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