Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juni 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 267/02

(BPatG: Beschluss v. 30.06.2004, Az.: 32 W (pat) 267/02)

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 13. Mai 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung der Marke für die Dienstleistung "Vermitteln und Knüpfen von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen" zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 19. September 2000 für die Waren und Dienstleistungen Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate, Druckereierzeugnisse, insbesondere periodisch erscheinende Zeitschriften; Dienstleistungen eines Erziehungswissenschaftlers, Fortbildung von Lehrern und Angehörigen gewerblicher Unternehmen, Planung von Unterrichtseinheiten an Schulen, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften; Vermitteln und Knüpfen von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmenangemeldete Wortmarke KURS wurde von der mit einem Regierungsangestellten des gehobenen Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes durch Beschluss vom 13. Mai 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die Marke ohne weiteres dazu geeignet, auf deren Inhalt bzw. Bestimmung hinzuweisen. Unter einem KURS sei eine zusammengehörende Folge von Unterrichtsstunden, Vorträgen o.ä. zu verstehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, das Wort KURS weise neben der Bedeutung "Lehrgang" mehrere Bedeutungen auf. Die Waren der Klasse 16 (Lehr- und Unterrichtsmittel, periodisch erscheinende Zeitschriften) und die Dienstleistungen der Klasse 42 (Vermitteln von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen) hätten überhaupt nichts mit Lehrgängen oder Vortragsfolgen zu tun.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Dienstleistung "Vermitteln und Knüpfen von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen" begründet. Bezüglich der sonstigen versagten Waren und Dienstleistungen verbleibt es im Ergebnis bei der Entscheidung der Markenstelle.

1. Für die zuletzt genannten Waren und Dienstleistungen kann das Wort "KURS" als Merkmalsbezeichnung dienen, so dass es gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Diese werden die Marke im Sinne der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung verstehen, nämlich, dass unter einem Kurs eine zusammengehörende Folge von Unterrichtsstunden, Vorträgen u.ä. zu verstehen ist (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl, S. 913). Damit wird in einer für den Verkehr leicht verständlichen Form zum Ausdruck gebracht, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen an Personen richten, die an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen bzw. interessiert sind.

Lehr- und Unterrichtsmittel sowie Druckereierzeugnisse, insbesondere periodisch erscheinende Zeitschriften sind Waren, die häufig im Zusammenhang mit Kursen von Kursteilnehmern verwendet werden, so dass die Marke insoweit inhaltsbeschreibend ist. Dies gilt auch für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41, die üblicherweise im Zusammenhang mit einem Kurs erbracht werden.

Ein unrichtiges Verständnis des Wortes KURS (z.B. Fahrtrichtung, Richtung der Politik oder Geldwert eines Wertpapiers) ist im Hinblick auf die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Anmelderin bereits bei den allgemeinen Publikumskreisen nicht ernsthaft zu erwarten, vor allem aber nicht bei anderen Anbietern von Fortbildungsmaßnahmen, d.h. den Mitbewerbern der Anmelderin, deren Interesse an einer ungehinderten Verwendung die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in erster Linie dient. Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel, dass die Mitbewerber der Anmelderin zur Bezeichnung der von ihnen angebotenen Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig das Wort "KURS" verwenden. "KURS" stellt mithin für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 eine eindeutige Bestimmungsangabe dar, die nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmers monopolisiert werden darf.

Ob hinsichtlich der weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen die angemeldete Marke zusätzlich auch jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann dahingestellt bleiben.

2. Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Dienstleistung "Vermitteln und Knüpfen von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen" geboten. Für diese Dienstleistung stellt KURS keine im Interesse der Mitbewerber freizuhaltende beschreibende Angabe dar. Die Vermittlung eines Kontakts zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen ist eine Dienstleistung, die nicht als "KURS" bezeichnet wird. Da insoweit auch für das allgemeine angesprochene Publikum kein beschreibender Begriffsinhalt des Wortes "KURS" im Vordergrund des Verständnisses steht, kann der Marke nicht das erforderliche Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft abgesprochen werden.

Winkler Viereck Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 30.06.2004
Az: 32 W (pat) 267/02


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