Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. November 2013
Aktenzeichen: 2a O 63/13

(LG Düsseldorf: Urteil v. 13.11.2013, Az.: 2a O 63/13)

Tenor

I.

1. Es wird festgestellt, dass die am 3. Februar 2010 durch den Beklagten unterzeichnete Unterlassungserklärung mit u. a. folgendem Inhalt:

"...es unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, das Zeichen "Arktis", insbesondere als Kennzeichen für Bettdecken, insbesondere für Steppdecken...zu verwenden...,

unter diesem Zeichen die genannten Waren anzubieten..."

wirksam ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die C 10.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2013 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1., insbesondere über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände und der Ein- und Verkaufspreise der unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte.

4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. Auskunft zu erteilen und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den bezeichneten Waren erzielten Umsätze (und Kostenfaktoren), aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte, die sich in seinem Besitz befinden, an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

6. Der Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte zurückzurufen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Firma L2 sämtliche Schäden, einschließlich der Kosten der Vernichtung zu ersetzen, die dieser aus Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. bereits entstanden sind, und/oder künftig noch entstehen werden.

8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Firma C einen Betrag in Höhe von 1.379,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2013 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die von der Klägerin zu tragen sind.

III. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. 3., 4., 5. und 6. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 Euro sowie hinsichtlich der Kosten und Ziffern I. 2. und 8. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um markenrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche.

Die Firma L2 (nachfolgend: Fa. L2) ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke Nr. ...#/... "ARKTIS" mit Priorität vom 15.8.2002, die in der Klasse 24 für Bettwaren und Bettdecken Schutz genießt.

Die Klägerin ist seit Januar 2011 Lizenznehmerin der Fa. L2 und laut § 5 des Lizenzvertrages berechtigt und verpflichtet, Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Lizenzvertrages (Anlage K 3) Bezug genommen.

Der Beklagte ist Inhaber der Domain www.schoenetraeume.de und vertreibt auf dieser seit 2009 zunächst als Einzelkaufmann, seit April 2010 als Geschäftsführer der P, die persönliche haftende Gesellschafterin der nun den Vertrieb führenden P ist, Bettdecken unter der Bezeichnung "ARKTIS". Zudem ist er Inhaber der Domain www.matratzenundmehr.de.

Im Oktober 2009 wurde die damalige Lizenznehmerin der Fa. L2, die C (nachfolgend: Fa. C), auf den Verkauf der Bettdecken durch den Beklagten aufmerksam und ließ ihn mit Schreiben vom 8.12.2009 anwaltlich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Mit Schreiben vom 3.2.2010 gab der Beklagte der Fa. Bavaria gegenüber schließlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich bei Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe zwischen 5.100,00 Euro und 10.000,00 Euro. Wegen der diesbezüglichen Korrespondenz wird auf die Anlagen K 7 bis K 10 Bezug genommen.

Am 11.2.2010 stellt die Fa. Bavaria fest, dass der Beklagte auf eBay Daunendecken unter der Bezeichnung "Arktis" anbot. Mit Schreiben vom 17.3.2010 wurde der Beklagte aufgefordert, deswegen eine Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro an die Fa. C zu zahlen sowie eine hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe geänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch anwaltliches Schreiben vom 16.4.2010 ließ der Beklagte daraufhin mitteilen, er fechte die Unterlassungserklärung vom 3.2.2010 an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 13 bis K 15 Bezug genommen.

Mit Erklärung vom 7.12.2012 (Anlage K 17) ermächtigte die Fa. C die Klägerin, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten gerichtlich geltend zu machen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Unterlassungserklärung sei wirksam, da Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten bestanden hätten. Dieser habe die Markenrechte der Fa. L2 verletzt, indem er die Bezeichnung "Arktis" für Bettdecken verwendet habe. Zudem seien 10.000,00 Euro Vertragsstrafe angemessen, da der Beklagte beharrlich und dauerhaft vorsätzlich gegen die Unterlassungserklärung verstoße.

Ursprünglich hat die Klägerin unter Ziffer 6. beantragt, eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber ihr sowie der Fa. Bavaria festzustellen. Mit Schriftsatz vom 13.5.2013 hat sie diesen Antrag dahin geändert, dass festgestellt werden soll, dass der Beklagte der Fa. L2 gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. festzustellen,

a) dass die am 3. Februar 2010 durch den Beklagten unterzeichnete Unterlassungserklärung mit u. a. folgendem Inhalt:

"...es unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, das Zeichen "Arktis", insbesondere als Kennzeichen für Bettdecken, insbesondere für Steppdecken...zu verwenden...,

unter diesem Zeichen die genannten Waren anzubieten..."

wirksam ist.

b) ferner, den Beklagten zu verurteilen, an die C und Handelsgesellschaft 10.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft zu vollziehen, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

- in Deutschland -

im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "Arktis" Bettdecken anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, das Zeichen auf den genannten Produkten, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Bettdecken ein- oder auszuführen und/oder das Zeichen in der Werbung für diese Produkte zu benutzen;

2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1., insbesondere über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände und der Ein- und Verkaufspreise der unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte;

3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. Auskunft zu erteilen und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den bezeichneten Waren erzielten Umsätze (und Kostenfaktoren), aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen;

4. den Beklagten zu verurteilen, sämtliche unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte, die sich in seinem Besitz befinden, an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben;

5. den Beklagten zu verurteilen, die unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte zurückzurufen;

6. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Firma L2 sämtliche Schäden, einschließlich der Kosten der Vernichtung zu ersetzen, die dieser aus Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. bereits entstanden sind, und/oder künftig noch entstehen werden;

7. den Beklagten zu verurteilen, an die Firma C einen Betrag in Höhe von 1.379,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, er habe die Unterlassungserklärung vom 3.2.2010 wirksam angefochten. Diese sei im Übrigen nach § 134 BGB nichtig, da ihm die Verwendung der Bezeichnung "Arktis" für die vertriebenen Bettdecken nach § 23 MarkenG gestattet sei. Hierzu behauptet er, bei den vertriebenen Bettdecken habe es sich um mit Federn von arktischen Gänsen gefüllte Decken gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I.

Der geltend gemachte Feststellungsanspruch ist ebenso gegeben wie die Annexansprüche.

1.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich hinsichtlich von Ansprüchen der Fa. L2 und der Fa. C in Bezug auf die Vertragsstrafe aus dem Lizenzvertrag mit der Fa. L2. Nach dem dortigen § 5 ist die Klägerin berechtigt und verpflichtet, Ansprüche der Markeninhaberin wegen Verletzungen der Marke im eigenen Namen geltend zu machen. Da die Klägerin nunmehr die Lizenznehmerin der Fa. L2 ist, steht es auch ihr zu, die Zahlung der Vertragsstrafe an die Fa. C geltend zu machen, die zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung noch Lizenznehmerin war. Hieran hat die Klägerin auch ein eigenes Interesse, damit die Markenverletzung eingestellt wird.

Hinsichtlich der an die Fa. C zu zahlenden Abmahnkosten ist die Klägerin von dieser mit Erklärung vom 7.12.2012 ausdrücklich ermächtigt worden, einen solchen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

2.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Feststellung, dass die Unterlassungserklärung vom 3. Februar 2010 wirksam ist.

Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellunginteresse der Klägerin ist gegeben, da der Beklagte die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Unterlassungserklärung bestreitet und die Klägerin wissen muss, auf welchem Wege sie sich gegen Markenverletzungen durch den Beklagten wehren kann.

Die Unterlassungserklärung vom 3.2.2010 ist wirksam, insbesondere ist sie weder nichtig, noch durch Anfechtung oder Kündigung unwirksam geworden:

Die Unterlassungserklärung ist zum einen nicht nach § 134 BGB nichtig, da sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird ihm durch die Unterlassungserklärung nicht die rein beschreibende und damit nach § 23 MarkenG gestattete Verwendung des Begriffs "ARKTIS" untersagt.

Selbst wenn die von dem Beklagten unter dem Zeichen "ARKTIS" angebotenen Bettdecken tatsächlich mit Federn von Gänsen aus der Arktis gefüllt wäre - von der Klägerin insoweit bestritten -, läge in der Verwendung des Begriffs "ARKTIS" durch den Beklagten keine zu gestattende Angabe über die Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Produkte.

Die Verwendung des Zeichens "ARKTIS" für eine Bettdecke legt dem Verbraucher allenfalls nahe, dass diese Decke ihn gut wärmt, nicht jedoch, dass die Füllung aus arktischen Federn oder Daunen besteht. Dies gilt umso mehr, als dem Beklagten dann durchaus eine Angabe wie "mit arktischer Daunenfüllung" oder "Daunen aus der Arktis" anstelle von "ARKTIS" zuzumuten gewesen wäre. Insoweit kommt es nicht streitentscheidend darauf an, womit die von dem Beklagten unter dem Zeichen "ARKTIS" angebotenen Bettdecken tatsächlich gefüllt sind.

Die Unterlassungserklärung ist zum anderen nicht durch Anfechtung oder Kündigung unwirksam geworden. Dem Beklagten stand aufgrund der obigen Ausführungen weder ein Anfechtungs- noch ein Kündigungsrecht zu.

3.

Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro folgt aus § 339 BGB.

Der Beklagte hat sich in der wirksamen Unterlassungserklärung vom 3.2.1010 zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung verpflichtet.

Unstreitig hat er zum einen dadurch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, dass er am 11.2.2010 noch auf eBay Bettdecken unter dem Zeichen "Arktis" angeboten hat. Zum anderen betreibt der Beklagte noch immer die Domains www.schoenetraeume.de und www.matratzenundmehr.de, ob nun unter seinem Namen oder unter der P, die durch die P vertreten wird, deren Geschäftsführer wiederum der Beklagte ist. Jedenfalls ist der Beklagte verantwortlich für die Verwendung des Zeichens "Arktis" für die angebotenen Bettdecken, die unstreitig auch noch nach der zweiten Abmahnung vom 17.3.2010 auf den Homepages angeboten wurden. Insoweit ließ die Forderung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro mit Schreiben vom 17.3.2010 den Beklagten unbeeindruckt, so dass nunmehr eine Vertragsstrafe von 10.000,00 Euro angesichts des beharrlichen und dauerhaften Verstoßes des Beklagten angemessen ist.

4.

Die Folgeansprüche sind begründet, weil der Klägerin gegenüber dem Beklagten auch ein gesetzlicher Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "Arktis" für Bettdecken aus Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV zusteht.

Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Die Fa. L2 ist Inhaberin der eingetragenen Gemeinschaftsmarke "ARKTIS" für Bettdecken und Bettwaren, die in Kraft steht und der Fa. L2 Markenschutz im gesamten Raum der Europäischen Union gewährt.

Es besteht auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, wobei diese drei Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 371 ff. m.w.N.).

Die Klagemarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Insbesondere ist die Bezeichnung "ARKTIS" für Bettdecken nicht rein beschreibend. Der Begriff "ARKTIS" weckt zwar Assoziationen zu Kälte, Eis und Schnee und damit vielleicht noch zu dem Bedürfnis, sich warm zu halten. Die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch die Kammer zählt - werden hiermit jedoch nicht zwangsläufig Daunendecken in Verbindung bringen. Vor diesem Hintergrund kommt der Klagemarke eine - wenn auch nicht allzu stark ausgeprägte - Unterscheidungskraft zu.

Zwischen den durch die Klagemarke geschützten Waren und den von der Beklagten vertriebenen Produkten besteht Warenidentität, es handelt sich jeweils um Bettdecken.

Auf der Grundlage der Unterscheidungskraft der Klagemarke sowie der bestehenden Warenidentität reichen die Unterschiede zwischen der Klagemarke und dem von der Beklagten verwendeten Zeichen nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Beklagte verwendet genau denselben Begriff, der sich von der Klagemarke "ARKTIS" lediglich dadurch unterscheidet, dass er nicht vollständig in Großbuchstaben, sondern mit einem großen Anfangsbuchstaben und im Übrigen mit kleinen Buchstaben geschrieben ist. Dieser minimale Unterschied in der Schreibweise ist aber nicht so auffallend, als das dadurch eine Verwechslung ausgeschlossen wäre. Dies gilt umso mehr, als beide Begriffe völlig gleich ausgesprochen werden.

Im Einzelnen ergeben sich die Folgeansprüche aus folgenden Vorschriften:

Der Auskunftsanspruch beruht auf Art. 102 Abs. 2 GMV in Verbindung mit §§ 125 b Abs. 2, 19 MarkenG und § 242 BGB.

Der Vernichtungs- und Rückrufanspruch hat seine Rechtsgrundlage in Art. 102 Abs. 2 GMV in Verbindung mit §§ 125 b Abs. 2, 18 MarkenG.

Der geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch folgt aus Art. 102 Abs. 2 GMV in Verbindung mit §§ 125 b Abs. 2, 14 Abs. 6 MarkenG.

5.

Zudem hat die Fa. C einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 Euro nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB, da die Abmahnung wie dargelegt berechtigt war.

6.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert:

50.000,00 Euro






LG Düsseldorf:
Urteil v. 13.11.2013
Az: 2a O 63/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/171bf0de205d/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_13-November-2013_Az_2a-O-63-13




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share