Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. November 2003
Aktenzeichen: 9 W (pat) 12/03

(BPatG: Beschluss v. 26.11.2003, Az.: 9 W (pat) 12/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 L des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Januar 2003 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Patentamt zurückverwiesen.

Gründe

I Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Juni 1997 mit der Bezeichnung

"Wärmedämmung mit Matten aus Folienmaterial im Vakuum"

eingegangen.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 L des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 8. Januar 2003 aus den Gründen ihres Bescheides vom 17. Juli 2002 zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin Entscheidung nach Aktenlage beantragt hatte. Zur Begründung führt sie in diesem Bescheid aus, dass aus der US 3 133 422 bereits eine Wärmedämmung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 bekannt sei. Auch die Gegenstände der Ansprüche 3 bis 6 seien bereits aus dieser Entgegenhaltung bekannt.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie verfolgt die Patentanmeldung mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen weiter, die ihrer Meinung nach patentfähig sind.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 13, am 26. November 2003 überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibungsseite 1 vom 28. Januar 2003,

- Beschreibungsseiten 2 und 3 sowie Zeichnungen (einzige Figur), jeweils eingegangen am Anmeldetag.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Wärmedämmung mindestens einer Anlagenkomponente in einem evakuierten Raum zwischen der (den) Komponente(n) und einer Innenwand eines Außenbehälters, der die Komponente(n) enthält, mit Hilfe einer Mehrschichtisolierung, wobei in der Mehrschichtisolierung abwechselnd eine Schicht aus Wärmestrahlen reflektierendem Material und eine Schicht aus Wärme schlecht leitendem Material übereinanderliegen, dadurch gekennzeichnet, dass die Mehrschichtisolierung Matten (3) aus diesen Schichten enthält, die mit schlecht wärmeleitenden Fixierelementen (4) an einem Unterbau (5) befestigt sind.

An den Patentanspruch 1 schließen sich 12 weitere Ansprüche an.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als sie zu einer Zurückverweisung der Patentanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt führt.

1. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. Patentanspruch 1 stellt eine Zusammenfassung der Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 7 dar. Die Patentansprüche 2 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 6 und 8 bis 14.

2. Die in dem geltenden Patentanspruch 1 angegebene Wärmeisolierung ist offensichtlich gewerblich anwendbar und gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu. Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur, der über Erfahrung im Bereich der Wärmedämmung verfügt.

Aus der US 3 133 422 ist eine Wärmedämmung für einen doppelwandigen Gasbehälter 10 bekannt, dessen Raum 14 zwischen einer Innen- und einer Außenwand 11, 13 des Gasbehälters evakuiert ist (aaO Sp 6, Z 33 bis 44, und Fig 2). In dem evakuierten Zwischenraum 14 ist eine Mehrschichtisolierung 15a angeordnet, bei der abwechselnd eine Schicht 17 aus Wärmestrahlen reflektierendem Material und eine Schicht 16 aus Wärme schlecht leitendem Material übereinanderliegen (aaO Sp 5, Z 32 bis 42, und Fig 1, 4).

Entgegen der Auffassung der Anmelderin weist die aus der US 3 133 422 bekannte Wärmeisolierung auch das Merkmal auf, dass die Mehrschichtisolierung Matten aus diesen Schichten enthält. Denn in Sp 3, Z 31 bis 34, dieser Schrift ist angegeben, dass die Mehrschichtisolierung 15a bevorzugt aus sich abwechselnden Schichten einer dünnen Metallfolie 17 und eines elastischen, kompressiblen Gewebes oder einer Matte 16 aus Glasfaser besteht. Da die Glasfaserschichten als Matten ausgebildet sind, müssen natürlich auch die dazwischen liegenden Metallfolien mattenförmig sein, so dass die Mehrschichtisolierung Matten aus diesen Schichten enthält. Diesem Verständnis entspricht die Darstellung der Mehrschichtisolierung in Fig 4, die offensichtlich eine Matte zeigt.

Wie den Fig 1, 2 und 6 bis 9 zu entnehmen ist, füllt die Mehrschichtisolierung 15a zusammen mit den Wärmeleitelementen 18 den gesamten Zwischenraum 14 zwischen dem Innen- und dem Außenbehälter aus, wobei die Wärmedämmung unmittelbar auf den Behälterwänden 11, 13 aufliegt. Ein Unterbau für die Mehrschichtisolierung gemäß dem letzten Merkmal des Patentanspruchs 1 ist dort somit nicht vorgesehen.

Die in der Patentanmeldung angeführten DE-OS 15 51 626 und EP 0 202 983 B1 liegen vom Beanspruchten weiter ab, da sie weder einen Unterbau noch Matten zeigen. Vielmehr werden die einzelnen Isolierschichten aus Streifen erstellt, die spiralig um den Innenbehälter gewickelt und auf diesem befestigt werden.

3. Die im Patentanspruch 1 angegebene Wärmedämmung ist durch den bisher im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die angeführten Druckschriften zeigen entweder, dass der Zwischenraum zwischen Innen- und Außenbehälter vollständig mit der Mehrschichtisolierung ausgefüllt ist, oder dass diese auf dem Innenbehälter angeordnet ist. Anregungen zu einem Unterbau für die Matten fehlen somit vollständig. Da diese bekannten Anordnungen der Mehrschichtisolierung in sich funktionsfähige technische Lösungen darstellen, ist keine Veranlassung erkennbar, die den Fachmann auf Grund seines Fachwissens veranlassen könnte, sich Gedanken über Alternativen hierzu zu machen.

4. Der Patentanspruch 1 ist in erheblichem Maße gegenüber dem dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Patentanspruch 1 geändert. Denn er umfasst nicht nur den Aufbau der Mehrschichtisolierung an sich, sondern auch deren Befestigung an einem Unterbau mit schlecht wärmeleitenden Fixierelementen.

Somit liegt eine für die Entscheidung wesentliche neue Tatsache zur Beurteilung vor, zu der die Prüfungsstelle noch nicht sachlich Stellung genommen hat. Insofern ist eine abschließende Sachentscheidung des Senats derzeit weder zweckmäßig noch geboten, sodass die Sache zur weiteren Bearbeitung an die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückverwiesen wird (§ 79 Abs 3 S 3 PatG).

5. Zur weiteren Behandlung der Sache wird noch bemerkt, dass die vorliegenden Unterlagen wegen der noch ausstehenden Ermittlung des in Betracht zu ziehenden Standes der Technik vom Senat noch nicht vollständig auf Klarheit und Zweckmäßigkeit sowie auf ausreichende Darstellung des Standes der Technik usw. überprüft worden ist. Diese Überprüfung wäre daher von der Prüfungsstelle vor einer etwaigen Erteilung des Patents auch dann vorzunehmen, wenn kein neuer Stand der Technik ermittelt werden sollte.

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Beschluss v. 26.11.2003
Az: 9 W (pat) 12/03


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