Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 20. Dezember 2005
Aktenzeichen: NC 9 S 168/05

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 20.12.2005, Az.: NC 9 S 168/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 (Aktenzeichen NC 9 S 168/05) die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die Klägerin hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.08.2005 Erinnerung eingelegt, die nun vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsanwaltskosten, die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstanden sind, zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Die Beschwerde wurde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.

Das Gericht hat festgestellt, dass nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind, ohne dass die Notwendigkeit der Anwaltshinzuziehung geprüft werden muss. Dies gilt auch für Hochschulzulassungsverfahren, selbst wenn die Behörde über rechtskundige Beamte verfügt.

In diesem konkreten Fall lag kein offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz vor, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war nicht offensichtlich nutzlos und diente nicht nur dazu, dem Gegner Kosten zu verursachen. Die Klägerin könne daher nicht argumentieren, dass das Klageverfahren keine aktive Prozessführung seitens der beklagten Hochschule erforderte.

Auch die materiell-rechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen den Kostenerstattungsanspruch wurden vom Verwaltungsgerichtshof als nicht relevant angesehen. Die Tatsachen, auf die sich die Klägerin beruft, können nicht als kausal für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angesehen werden. Entscheidend war vielmehr die Tatsache, dass die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.

Es wurde festgestellt, dass die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich erstattungsfähig und die Verfahrensgebühr in voller Höhe anzusetzen ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts bedarf keiner Änderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts basiert auf § 52 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 20.12.2005, Az: NC 9 S 168/05


Gründe

Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin (der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde vom Prozessbevollmächtigten nicht in eigenem Namen eingelegt worden ist, obwohl die insoweit missverständliche Formulierung "legen wir" darauf hindeuten könnte) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.10.2005, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.08.2005 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:

Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte € die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt € liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies € auch in Hochschulzulassungsverfahren € auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 29.11.2004 € NC 9 S 411/04 €, NVwZ 2005, 838 = DÖV 2005, 391, m.w.N.).

Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Es lag auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 € NC 9 S 411/04 € aaO).

Auch liegt ein vergleichbarer offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, nicht vor. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 28.08.2005 € VG 14 KE 29.05 €) meint, das Klageverfahren habe bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und in aller Regel auch danach ersichtlich keine aktive Prozessführung durch die beklagte Hochschule erfordert, weshalb keinerlei Bedürfnis für eine anwaltliche Vertretung der Hochschule in diesem Verfahren bestanden habe, verkennt sie, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens erklären und vom Gericht eine entsprechende Anordnung ergeht. Beides war jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wurde die Beklagte mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.09.2004 um unverzügliche Vorlage der einschlägigen Akten € einschließlich Zustellungsnachweisen € sowie um Antragstellung gebeten (vgl. Bl. 3 und 4 der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts). Weshalb die anschließende Antragstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angesichts dieser Verfügung gegen Treu und Glauben verstoßen soll, leuchtet dem Senat daher nicht ein. Auch wurde die Klage von der Klägerin zwar "zur Fristwahrung" erhoben, eine Rücknahme für den Fall des (negativen) Abschlusses des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde von ihr € im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahren € im vorliegenden Verfahren jedoch nicht angekündigt. Vielmehr haben die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Bewerber auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihre Hauptsacheklagen weitergeführt, sofern sie nicht € wie die Klägerin € an einer anderen Universität einen Studienplatz erhalten haben. Auch weist die Klägerin zu Unrecht darauf hin, dass eine aktive Prozessführung im Klageverfahren bis zum Abschluss des Eilverfahrens regelmäßig ausscheide. Denn die ihrem Prozessbevollmächtigten bekannten Verfahren des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Zulassung zum Studium der Medizin Wintersemester 2004/2005) zeigen, dass in Ausnahmefällen auch eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung im Klageverfahren vor Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens möglich ist. Ob und inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bestimmt hingegen grundsätzlich nicht die Klägerin, sondern das Gericht. Auf die Frage, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung € worauf die Klägerin ebenfalls abhebt € noch keine Kapazitätsberechnung der Beklagten vorlag, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin nach Vorlage der Kapazitätsberechnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder die Klage zurückgenommen hätte. Beides ist jedoch nicht der Fall, vielmehr erfolgte die Klagerücknahme erst ca. 11 Monate nach Klageerhebung aus Gründen, die allein in der Sphäre der Klägerin lagen.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihren materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch nicht gehört werden kann. Selbst wenn man die von der Klägerin angeführten Gründe als "feststehende Tatsachen" ansehen würde, woran bereits Zweifel bestehen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Tatsachen kausal für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen sein sollen. Denn kausal für den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts war allein die Tatsache, dass die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.

Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen (1,3 fachen) Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 05.05.2004, BGBl I S. 718f.) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde hilfsweise darauf abhebt, der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts sei abzuändern, "soweit mehr als eine 0,8 Gebühr gemäß VV 3101 RVG geltend gemacht" werde, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen dieser Regelung ersichtlich nicht vorliegen. Denn der Prozessbevollmächtigte hatte lange Zeit vor der von der Klägerin erklärten Rücknahme der Klage einen Sachantrag gestellt. Auch kommt der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute (vgl. Senat, Beschl. vom 29.11.2004 € NC 9 S 411/04 € a.a.O., m.w.N.). Diese Regelung erfordert für die Kostenerstattung keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten, mit der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Auch der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BGH und die Behauptung, sie sei "völlig unnötig in diese Klage hineingetrieben worden" rechtfertigt keine Reduzierung der Verfahrensgebühr. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte gezwungen sein soll von der Bescheidung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität Abstand zu nehmen, wenn die Klägerin diese Zulassung € trotz ihrer Bitte, den Antrag nicht zu bescheiden € im gerichtlichen Verfahren mit einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung weiter verfolgt. Im Übrigen sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass bei Anlegung der von der Klägerin geforderten Maßstäbe auch nicht ersichtlich wäre, weshalb sich diese in einer "ausschließlich zur Fristwahrung erhobenen Klage" von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 20.12.2005
Az: NC 9 S 168/05


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