Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Dezember 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 417/04

(BPatG: Beschluss v. 27.12.2005, Az.: 5 W (pat) 417/04)

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 125.000,00 Eurofestgesetzt.

Ausgangspunkt der gem. §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GbmG, 6. Aufl, § 17 Rdn 96).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe erscheint auf Grund der Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74).

Die Angaben der Antragsgegnerin rechtfertigen demgegenüber nicht die von ihr beantragte Festsetzung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts den Gegenstandswert technischer Schutzrechte auf der Grundlage der Lizenzanalogie zu bemessen. Die von der Antragsgegnerin gemachten allgemeinen Angaben sind nicht geeignet, eine Bemessung in der von ihr vorgeschlagenen Höhe zu rechtfertigen.

Müllner Bork Bülskämper Be






BPatG:
Beschluss v. 27.12.2005
Az: 5 W (pat) 417/04


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