Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Juli 2004
Aktenzeichen: II ZB 19/03

(BGH: Beschluss v. 12.07.2004, Az.: II ZB 19/03)

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 686,00 €.

Gründe

I. Der Kläger hat mit seiner Klage mehrere von der Gesellschafterversammlung der beklagten KG am 22. April 2002 gefaßte Beschlüsse beanstandet. In der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht den Kläger auf ein fehlendes Feststellungsinteresse hingewiesen und eine Klagerücknahme angeregt. Ohne weitere Erklärung hat der Kläger sodann die Klage zurückgenommen.

Den Antrag der Beklagten auf Festsetzung (auch) einer Erörterungsgebühr hat die Rechtspflegerin beim Landgericht abgelehnt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer -vom Beschwerdegericht zugelassenen -Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ist, weil der Kläger ohne weitere Erwiderung die von dem Gericht empfohlene Prozeßhandlung vorgenommen hat, in vorliegender Sache nicht angefallen.

1.

Eine Erörterungsgebühr entsteht nach dem Willen des Gesetzgebers nur, wenn das Sachund Streitverhältnis vor Beginn der mündlichen Verhandlung (ausgiebig) erörtert wird. Erteilt das Gericht lediglich einen auf eine sofortige Verfahrensbeendigung gerichteten, nicht erwiderungsbedürftigen Hinweis, so findet eine (geschweige ausgiebige) Erörterung des Sachund Streitverhältnisses mit den Parteien nicht statt. Der Bevollmächtigte entfaltet, sofern er dem Rat zur Klagerücknahme widerspruchslos folgt, keine einer mündlichen Verhandlung entsprechende Mühewaltung (OLG Köln OLG-Report 2003, 141; OLG München RPfleger 1992, 221 f.), sondern befindet sich in einer vergleichbaren Lage wie ein Anwalt, der durch eine schriftliche Verfügung auf die Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens hingewiesen wird (OLG Köln aaO; OLG Braunschweig OLG-Report 1995, 106).

2.

Die Erörterungsgebühr war als Äquivalent für eine Verhandlungsgebühr gedacht, weil der Bevollmächtigte nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Erörterung einer Sache vor förmlicher Antragstellung eine vergleichbare tatsächliche Leistung wie bei einer Verhandlung erbringt (BT-Drucks. 7/3243, S. 8). Dies bedeutet aber nicht, daß eine Erörterungsgebühr immer anfällt, wenn eine Verhandlungsgebühr nicht erwächst. In der Vergangenheit hatte sich der Gesetzgeber -im Gegensatz zu dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -stets gegen eine allgemeine Terminsgebühr ausgesprochen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde durch eine Gesetzesauslegung unterlaufen, nach der bereits die Entgegennahme eines gerichtlichen Hinweises die Erörterungsgebühr auslöst.

3. Zu kurz greift schließlich die Argumentation, wegen der Ausgestaltung der Verhandlungsgebühr als eine auf die bloße Antragsstellung abstellende Pauschalgebühr entstehe die Erörterungsgebühr bereits mit dem durch einen richterlichen Hinweis vollzogenen Eintritt in die Erörterung des Streitstoffs (vgl. OLG Schleswig MDR 1989, 555). Zwar hängt es nicht von der Intensität der Erörterung ab, ob die Gebühr entsteht. Unabdingbare tatbestandliche Voraussetzung ist aber ein Meinungsaustausch in Rede und Gegenrede, der bei einem einseitigen gerichtlichen Hinweis nicht festgestellt werden kann (vgl. OLG Köln JurBüro 1978, 711, 713). Ein Hinweis des Gerichts ist regelmäßig geeignet, eine Erwiderung der Bevollmächtigten und damit eine Erörterung auszulösen. Kommt es aber nicht zu einer verbalen Äußerung der Parteivertreter, scheidet eine Erörterung aus (OLG Köln aaO). Die durch einen richterlichen Hinweisveranlaßte Rücknahme eines Antrags ist nicht Bestandteil der Erörterung (OLG Zweibrücken JurBüro 1985, 85 f.). Röhricht Goette Kurzwelly Münke Gehrlein






BGH:
Beschluss v. 12.07.2004
Az: II ZB 19/03


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