Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 169/99

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az.: 29 W (pat) 169/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2000 (Aktenzeichen 29 W (pat) 169/99) die Beschwerde der Anmelderin gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung zur Kennzeichnung der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" als Marke abgewiesen.

Die Anmelderin hatte die Marke "System2" angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung jedoch aufgrund eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Markenstelle war der Ansicht, dass die Marke darauf hinweist, dass die Programmierung für ein bestimmtes System, also ein Betriebssystem, erfolgt oder einer bestimmten Systematik unterliegt. Die "2" in der Marke weise lediglich auf ein bestimmtes System mit der Ordnungsnummer 2 hin. Die Anmelderin hatte gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, jedoch nicht begründet.

Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass die Wortfolge der angemeldeten Marke "System2" bereits gegenwärtig für Hard- und Software sowie die damit verbundene Programmierung verwendet wird. Es gibt bereits bekannte Betriebssysteme wie "Operating System 1" und "2" ("OS 1" bzw. "OS 2"), das "Personal System/2" ("PS/2") sowie das "System/7" desselben Herstellers. Der Begriff "System" ist zudem bei Hard- und Software von zentraler Bedeutung. Die Ziffer "2" in der Marke hat lediglich eine Ordnungsnummer ohne Phantasiegehalt. Die Zusammenschreibung von Wort und Ziffer führt ebenfalls nicht zu einer eigenständigen, originellen Bedeutung. Das Bundespatentgericht sieht daher keinen Grund, von der Entscheidung der Markenstelle abzuweichen, insbesondere da die Anmelderin nicht dargelegt hat, warum sie die Entscheidung für angreifbar hält.

Dies ist die Zusammenfassung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 28. Juni 2000, in dem die Beschwerde der Anmelderin gegen die Zurückweisung ihrer Markenanmeldung "System2" als Marke abgelehnt wurde. Die Marke wurde aufgrund eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da der Begriff "System" bereits weit verbreitet ist und die Ziffer "2" nur als Ordnungsnummer dient. Die Anmelderin hat in ihrer Beschwerde keine Gründe genannt, warum die Entscheidung der Markenstelle anzufechten ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az: 29 W (pat) 169/99


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet ist

"System2"

als Marke zur Kennzeichnung der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat unter Bezugnahme auf den von der Anmelderin unbeantworteten Erstbescheid die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die Marke weise darauf hin, daß die Programmierung für ein bestimmtes System (=Betriebssystem) erfolge bzw. einem bestimmten System oder einer bestimmten Systematik unterliege. Die "2" weise nur auf ein bestimmtes System mit der Ordnungsnummer 2 hin.

Ihre dagegen gerichtete Beschwerde hat die Anmelderin nicht begründet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebedürfnis entgegen und ihr fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG).

Nach den Feststellungen des Senats wird die Wortfolge der Marke bereits gegenwärtig verbreitet für Hard- und Software und die damit eng zusammenhängende Programmierung gebraucht. Hinzuweisen ist beispielsweise auf das bekannte Betriebssystem "Operating System 1" und "2" ("OS 1" bzw. "OS 2"), das "Personal System/2" ("PS/2") sowie das "System/7" desselben Herstellers. Unabhängig davon ist bei Hard- und Software der Begriff "System" ohnehin von zentraler Bedeutung, ohne daß es hierzu noch eines näheren Nachweises bedarf. In diesem Zusammenhang kommt der Ziffer "2" nur die Funktion einer Ordnungsnummer ohne Phantasiegehalt zu, und auch die Zusammenschreibung von Wort und Ziffer führt angesichts der den genannten Beispielen entnehmbaren Praxis nicht zu einer eigenständigen, originellen Bedeutung. Der Senat sieht daher keinen Anlaß, vom Ergebnis der angefochtenen Entscheidung abzuweichen, zumal die Anmelderin nicht vorgetragen hat, inwiefern sie diese für angreifbar hält.

Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Friehe-Wich Na






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2000
Az: 29 W (pat) 169/99


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