Landgericht Münster:
Urteil vom 9. August 2006
Aktenzeichen: 12 O 292/06

(LG Münster: Urteil v. 09.08.2006, Az.: 12 O 292/06)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 12.06.2006 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Verfügungsklägerin (im folgenden Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagte) aus wettbewerbsrechtlichen Gründen auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Großbäckerei, die ihre Backwaren an ihre Kunden, zumeist Supermärkte und Einzelhandelsgeschäfte, mit speziellen von ihr gekennzeichneten Transportkisten ausliefert. Die Klägerin hat die Fa. X. übernommen, sodass sie daneben auch die Backwaren mit Kisten der Fa. X. ausliefert.

Die Kisten verbleiben nach der Anlieferung zunächst beim Kunden und werden bei der nächsten Anlieferung wieder mitgenommen.

Der Klägerin ist, wie auch anderen Großbäckereien, in den letzten Jahren durch in großer Zahl verschwundene Transportkisten ein hoher Schaden entstanden. Da die Vermutung bestand, dass die Kisten unberechtigt von anderen Bäckereien und Geschäften benutzt wurden, wurde in Kooperation mit der Fa. C GmbH, einer anderen Großbäckerei, eine Detektei eingeschaltet, welche die Kisten in großer Zahl bei anderen Bäckereien und Lebensmittelgeschäften aufspürten.

Auf diese Weise wurden auch bei der Beklagten, die in N einen türkischen Laden, wo auch Backwaren verkauft werden, betreibt, bei einer Überprüfung am 11.05.2006 8 Transportkisten der Klägerin im Verkaufsraum und 22 Transportkisten der Klägerin neben dem Geschäft vorgefunden. Wegen der Einzelheiten dieser Feststellungen wird auf das Dokumentationsblatt Bl. 10 d. A., die eidesstattliche Versicherung Bl. 11 d. A. und die Fotos Bl. 12 d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 22.05.2006 wurde die Beklagte angeschrieben, über den Sachverhalt informiert und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 06.06.2006 verlangt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kopien des Schreibens nebst Anlagen (Bl. 13 bis 17 d. A.) verwiesen.

Da die Beklagte darauf nicht reagierte, wurde das vorliegende Verfahren eingeleitet.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Besitznahme, Nutzung und Weitergabe der Transportkisten zu, da diese ihre Wettbewerberin hinsichtlich der verkauften Backwaren sei und die in ihrem Eigentum stehenden Kisten unberechtigt nutze.

Die Klägerin hat am 12.06.2006 eine einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, in welcher der Beklagten bei Vermeidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen am Inhaber - die Beklagte es zu unterlassen habe, gegenüber der Klägerin die roten und/oder gelben mit Aufdruck "Eigentum der Backbetriebe L." bzw. "Eigentum der Backbetriebe X." versehenen Transportkisten der Klägerin in Besitz zu nehmen, zu nutzen und an Dritte weiter zu geben.

Nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Klägerin nunmehr,

die einstweilige Verfügung vom 12.06.2006 zu bestätigen.

Die Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass sie keine vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin unterhalte, sondern ihre Backwaren von der Fa. C. - Brot Großbäckerei in C2-X1. erhalte und von dieser Firma gelegentlich auch fremde Kisten, auch solche der Klägerin, verwendet würden. Sie, die Beklagte, sei nicht in der Lage, die Eigentumsverhältnisse an den Kisten zu überprüfen.

Sie ist ferner der Ansicht, zwischen den Parteien liege kein Wettbewerbsverhältnis vor. Sie behauptet, von ihr würden in dem türkischen Markt nur Fladenbrote, türkisches Weißbrot, arabisches Brot sowie andere türkische und arabische Brotsorten verkauft. Solche Produkte würden von der Klägerin gar nicht hergestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 12.06.2006 hat sich nach Überprüfung als berechtigt erwiesen, sodass sie auf den Widerspruch hin zu bestätigen war.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 3, 8 UWG glaubhaft gemacht.

Unstreitig vertreiben beide Parteien gewerblich Backwaren und stehen deshalb in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. Auch wenn es richtig sein sollte, dass die Beklagte in ihrem Laden nur Fladenbrote sowie türkische und arabische Backwaren verkauft, schließt dies die Wettbewerbssituation nicht aus. Der Verbraucher ist bekanntlich nicht immer auf bestimmte Brot- und Backwaren festgelegt, sondern entscheidet durchaus von Fall zu Fall nach Geschmack, Neugier, aber auch anhand des Preises, welche Backwaren er kauft.

Wer Kisten verwendet, die im Eigentum des Wettbewerbers stehen, erspart sich zum einen die Anschaffung eigener Kisten und führt dem Wettbewerber zusätzlich dadurch einen Schaden zu, dass dieser immer wieder neue Kisten kaufen muss. Auch wenn es richtig sein sollte, dass die Beklagte die streitbefangenen Kisten von der Großbäckerei C. erhalten hat, profitiert sie selbst auch davon, da die Fa. C. im Verhältnis zur Klägerin bei Verwendung fremder Kisten günstiger kalkulieren und ihre Waren somit günstiger an die Beklagte abgeben kann.

Es mag zwar richtig sein, dass die Beklagte ohne Anlass nicht in der Lage ist, die Eigentumsverhältnisse an den Transportkisten, die ihr von der Fa. C. geliefert werden, zu überprüfen. Hier geht es jedoch bei dem Unterlassungsanspruch nicht um eine Bestrafung für die Vergangenheit, sondern um eine Verpflichtung für die Zukunft. Die Beklagte wurde vor Einleitung dieses Verfahrens durch das Schreiben der Klägerin vom 22.05.2006 über den Sachverhalt informiert, sodass sie nach Erhalt dieses Schreibens über die unberechtigte Verwendung der im Eigentum der Klägerin stehenden Transportkisten in Kenntnis war. Sie hätte deshalb die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen, um das vorliegende Verfahren zu vermeiden.

Die Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass 8 Transportkisten der Klägerin im Verkaufsraum der Beklagten und 22 neben dem Geschäft, offenbar zum Zwecke der Rückgabe an die Fa. C., vorgefunden wurden. Die Richtigkeit der Feststellungen der Detektei, wie sie in dem Dokumentationsblatt, der eidesstattlichen Versicherung und den Fotos enthalten sind, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Damit hatte sie immerhin 30 Kisten der Klägerin nicht nur in Besitz genommen, sondern auch genutzt. Die Kisten werden offenbar nicht nur für den reinen Transport bis zum Geschäft der Beklagten, sondern auch innerhalb des Verkaufsraums zum Anbieten der Backwaren verwendet. Eine Kiste wurde sogar zum Anbieten von Kassetten, also ganz anderen Waren, verwendet. Die wohl regelmäßige Rückgabe der Kisten an die Fa. C. stellt eine Weitergabe an Dritte dar, da im Verhältnis der Parteien untereinander die Fa. C. als "Dritter" anzusehen ist. Durch jede Weitergabe der Kisten wird der Herausgabeanspruch der Klägerin als Eigentümerin der Kisten erschwert und damit das Eigentumsrecht der Klägerin beeinträchtigt.

Eine Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes im Sinne der §§ 935, 940 ZPO ist gemäß § 12 Abs. 2 UWG entbehrlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 09.08.2006
Az: 12 O 292/06


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