Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 27. September 2007
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 139/07

(OLG Hamm: Beschluss v. 27.09.2007, Az.: 2 (s) Sbd. IX - 139/07)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Schwelm, in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Hagen sowie der Revisionsinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm die Gewährung einer Pauschgebühr, die er für die erste Instanz und die Verfahren vor den Kammern des Landgerichts Hagen jeweils mit der mittleren Gebühr eines Strafverteidigers beziffert, für die Vertretung im Revisionsverfahren mit 500,- € (Gebühr Nr. 4130 VV RVG) bzw. 250,- € (Gebühr gemäß Nr. 4132 VV RVG) beantragt. Hinsichtlich seiner Tätigkeit im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 30. August 2007 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der sein Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.

In Übereinstimmung mit dem Gerichtsvorsitzenden der ersten Instanz erachtet auch der Senat das Verfahren als "besonders schwierig" i.S.v. § 51 Abs. 1 RVG, und zwar aus rechtlichen, nicht hingegen aus tatsächlichen Gründen. Zur Frage, wann ein Verfahren besonders schwierig ist, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 BRAGO fest, da das RVG insoweit keine Änderungen gebracht hat (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 17. Februar 2005 in 2 (s) Sbd. VIII - 11/05). Die bisherige Rechtsprechung ist damit anwendbar. Asuf der Grundlage dieser Rechtsprechung war das Verfahren wegen der für den Tatzeitraum geänderten Rechtslage und der Frage der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften aus rechtlichen Gründen "besonders schwierig".

Das Verfahren war hingegen nicht "besonders umfangreich". Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung des Vertreters der Staatskasse an. Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich auch, dass die durch die schwierige Rechtslage erforderlich werdende zusätzliche Vorbereitungszeit des Antragstellers dadurch ausgeglichen werden konnte, dass angesichts der tatsächlich einfach gelagerten Sachlage keine Vorbereitung auf eine Auseinandersetzung mit Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten o.ä. erforderlich wurde. Demgemäß war die Terminsdauer auch jeweils allenfalls durchschnittlich, eher unterdurchschnittlich lang.

Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ist eine Pauschgebühr jedoch nur dann zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 - 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfanges oder der besonderen Schwierigkeit "nicht zumutbar" sind. Diese ausdrückliche Betonung des Zumutbarkeitsgesichtspunktes ist neu und soll den Ausnahmecharakter der Pauschgebühr betonen, die diese wegen der neu geschaffenen Gebührentatbestände in Zukunft haben soll. Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung die (ausnahmsweise) Gewährung von Pauschgebühren aber darüber hinaus nicht noch weiter einschränken wollen (vgl. hierzu Burhoff/Burhoff, RVG, 2. Aufl., Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rdnr. 24). Die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit sind nach Auffassung des Senats in der Regel dann gegeben, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl besonders schwierig und zudem als besonders umfangreich anzusehen ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 10. Januar 2006, 2 (s) Sbd. VIII - 233/05, veröffentlicht unter www.burhoff.de). Vorliegend handelt es sich jedoch allein um ein besonders schwieriges Verfahren. Die Unzumutbarkeitsgrenze kann zwar auch bereits dann erreicht sein, wenn lediglich ein Kriterium des § 51 RVG erfüllt ist. Derlei besondere Umstände, die die gesetzlichen Gebühren als unzumutbar erscheinen lassen, sind vorliegend aber weder vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 17. September 2007 vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Der Antrag auf Bewilligung von Pauschgebühren musste deshalb erfolglos bleiben.






OLG Hamm:
Beschluss v. 27.09.2007
Az: 2 (s) Sbd. IX - 139/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1374b68e1b20/OLG-Hamm_Beschluss_vom_27-September-2007_Az_2-s-Sbd-IX---139-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share