Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Oktober 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 17/05

(BPatG: Beschluss v. 06.10.2005, Az.: 9 W (pat) 17/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Inhaltsangabe der Gerichtsentscheidung lautet wie folgt: In der vorliegenden Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 2005 mit dem Aktenzeichen 9 W (pat) 17/05 wurde die Erinnerung des Anmelders gegen den vorherigen Beschluss der Rechtspflegerin des Senats vom 21. Juli 2005 verworfen.

Dem Beschluss vom 19. Mai 2005 zufolge hatte der Senat den Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht mehr gehemmt sei. Folglich musste der Anmelder die Gebühr in Höhe von 200 Euro fristgerecht entrichten. Da dies nicht erfolgte, stellte die Rechtspflegerin des Senats in ihrem Beschluss vom 21. Juli 2005 fest, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2004 als nicht erhoben galt.

Der Beschluss wurde dem Anmelder am 5. August 2005 zugestellt, wobei ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gegeben wurde, um dagegen Erinnerung einzulegen. Am 19. August 2005 wandte sich der Anmelder erneut gegen die Nichterteilung des Patents. Das Schreiben wurde jedoch als verspätete Erinnerung behandelt, da es erst am 23. August 2005 beim Bundespatentgericht einging.

Im zweiten Teil der Entscheidung wurde festgestellt, dass die Erinnerung unzulässig ist. Dem Anmelder wurde bereits mit Schreiben vom 26. August 2005 mitgeteilt, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Erinnerung hätte einlegen müssen. Da das Schreiben erst am 23. August 2005 beim Gericht einging, wurde die Erinnerung als unzulässig verworfen.

Darüber hinaus hat der Anmelder keine Gründe vorgebracht, die seine Fristversäumnis entschuldigen und eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Die pauschale Ablehnung der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts und die Infragestellung der Notwendigkeit einer Beschwerdegebühr reichen nicht aus, um eine Wiedereinsetzung nach § 123 PatG zu rechtfertigen.

Dementsprechend wurde die Erinnerung des Anmelders verworfen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.10.2005, Az: 9 W (pat) 17/05


Tenor

Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Senats vom 21. Juli 2005 wird verworfen.

Gründe

I Mit Beschluss vom 19. Mai 2005 hat der Senat den Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und zugleich darauf hingewiesen, dass die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht mehr gehemmt sei, so dass nunmehr fristgerecht eine Gebühr in Höhe von 200 Euro als Zulässigkeitserfordernis zu entrichten sei. Nachdem der Anmelder nicht innerhalb der maßgeblichen Frist eine Beschwerdegebühr einbezahlt hatte, hat die Rechtspflegerin des Senats mit Beschluss vom 21. Juli 2005 festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2004 als nicht erhoben gilt.

Dieser Beschluss wurde dem Anmelder am 5. August 2005 zugestellt. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung des Beschlusses, Erinnerung einlegen könne.

Mit Schreiben vom 19. August 2005 hat sich der Anmelder erneut dagegen gewandt, dass kein Patent erteilt worden sei. Der Senat hat daraufhin mit Schreiben vom 26. August 2005 darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben als Erinnerung auszulegen und zu behandeln sei, diese Erinnerung jedoch verspätet sei, da das Schreiben vom 19. August erst am 23. August 2005 beim Bundespatentgericht eingegangen war.

Nunmehr wendet sich der Anmelder mit Schreiben vom 20. September 2005 erneut gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Notwendigkeit, eine Beschwerdegebühr entrichten zu müssen.

II Die Erinnerung ist unzulässig.

Wie dem Anmelder bereits mit Schreiben vom 26. August 2005 mitgeteilt worden ist, hätte er binnen zwei Wochen nach der am 5. August 2005 erfolgten Zustellung des Beschlusses Erinnerung einlegen müssen (§ 23 Abs. 2 RpflG), so dass diese spätestens am 19. August 2005 beim Bundespatentgericht hätte eingehen müssen. Da das Schreiben des Anmelders erst am 23. August 2005 beim Gericht eingegangen ist, war die Erinnerung als unzulässig zu verwerfen.

Der Anmelder hat auch keine Gründe vorgetragen, die seine Fristversäumnis entschuldigen und eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Er hat sich lediglich pauschal gegen die Richtigkeit der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidung und das Erfordernis einer Beschwerdegebühr gewandt, was indes keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123 PatG rechtfertigen könnte.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper WA/Bb






BPatG:
Beschluss v. 06.10.2005
Az: 9 W (pat) 17/05


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