Verwaltungsgericht Berlin:
Beschluss vom 31. Oktober 2012
Aktenzeichen: 35 KE 32.12, 34 L 222.11 A

(VG Berlin: Beschluss v. 31.10.2012, Az.: 35 KE 32.12, 34 L 222.11 A)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 53,35 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Erinnerung gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) bleibt ohne Erfolg.

Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 40/95 -, Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VGH 1 N 01.1845 -, Rn. 9 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 17. Auflage 2011, § 165 Rn. 3 m.w.Nachw.; entgegen VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2011 - VG 35 KE 32.10 -, Rn. 1). Da der Beschluss vom 20. Februar 2012 (VG 34 L 222.11 A) durch den Einzelrichter ergangen ist, ist dieser auch zur Entscheidung über die Erinnerung berufen.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat es in dem angegriffenen Beschluss vom 16. August 2012 zu Recht abgelehnt, die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers (und vormaligen Antragstellers) mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13. April 2012 geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 34 L 222.11 A von (anteilig) 53,35 Euro festzusetzen und diesbezüglich gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verzinsung auszusprechen.

Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG €dieselbe Angelegenheit€ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 - VGH 9 C 11.3040 -, Rn. 13, und vom 24. April 2007 - VGH 22 M 07.40006 -, Rn. 3 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2011 - VGH 8 S 1247.11 -, Rn. 16; für die Rechtslage unter Geltung der BRAGO auch schon BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - BVerwG 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 -, Rn. 1 ff.; alle zit. nach juris). Etwas anderes gilt nur, soweit der Rechtsanwalt im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG) erst im Abänderungsverfahren (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2011, a.a.O.).

Aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann, folgt nichts Abweichendes. Denn das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist im Verhältnis zum Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kein gesonderter Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift. Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2011, a.a.O., Rn. 17). § 16 Nr. 5 RVG stellt dies als speziellere Regelung nunmehr auch vergütungsrechtlich klar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2011, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 24. April 2007, a.a.O., Rn. 4).

Auch die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers hiergegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

Wirtschaftlicher Hintergrund der pauschalierenden Regelung in § 16 Nr. 5 RVG ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten, soweit er zuvor auch im Ausgangsverfahren tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt und ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 26. Januar 2012, a.a.O., Rn. 16, und 24. April 2007, Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2011, a.a.O., Rn. 18). Die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit im Abänderungsverfahren wird daher vergütungsrechtlich nicht gesondert honoriert. Das führt entgegen dem Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers nicht deshalb zu einem €objektiv willkürlichen€ Ergebnis, weil ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen im Abänderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, soweit er im Ausgangsverfahren anwaltlich noch nicht vertreten war. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem § 162 VwGO zugrunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen, sowie im pauschalierenden - und insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Ansatz des § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2011, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.






VG Berlin:
Beschluss v. 31.10.2012
Az: 35 KE 32.12, 34 L 222.11 A


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9197c13dcdda/VG-Berlin_Beschluss_vom_31-Oktober-2012_Az_35-KE-3212-34-L-22211-A




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share