Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juni 2003
Aktenzeichen: 6 W (pat) 24/03

(BPatG: Beschluss v. 26.06.2003, Az.: 6 W (pat) 24/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 26. Juni 2003 (Aktenzeichen 6 W (pat) 24/03) den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Bei der Patentanmeldung 199 55 606.7-25, die auf einer "Lattschnur" beruht, wurde die Anmeldung von der Prüfungsstelle für Klasse E04G zurückgewiesen, da trotz Aufforderung keine Patentansprüche eingereicht wurden. Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und mit einem Schreiben vom 23. Januar 2001, das am 26. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, einen Patentanspruch nachgereicht. Der Anmelder beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Da der Anmelder den fehlenden Patentanspruch nachgereicht hat, war die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 des Patentgesetzes unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da die wesentlichen Patentierungsvoraussetzungen noch nicht geprüft worden sind. (vgl. Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 79 Rdn. 19-21).

Riegler Heyne Schmidt-Kolb Schneider Hu.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.06.2003, Az: 6 W (pat) 24/03


Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse E04G hat die auf einer "Lattschnur" gerichtete Patentanmeldung 199 55 606.7-25 zurückgewiesen, weil trotz Aufforderung vom 29. Mai 2000 keine Patentansprüche eingereicht wurden. Gegen diesen am 29. Dezember 2000 abgesandten Beschluß hat der Anmelder mit Schreiben vom 23. Januar 2001, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 26. Januar 2001, Beschwerde eingelegt. Mit Telefax vom 3. Juni 2003 hat er einen Patentanspruch nachgereicht.

Sinngemäß beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II Die Beschwerde ist zulässig und nach Vorlage eines Patentanspruchs auch begründet. Nachdem der Anmelder den fehlenden Patentanspruch nachgereicht hat, war die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß PatG § 79 Abs. 3 Nr. 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da die wesentlichen Patentierungsvoraussetzungen noch nicht geprüft worden sind (vgl. Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 79 Rdn. 19-21).

Riegler Heyne Schmidt-Kolb Schneider Hu






BPatG:
Beschluss v. 26.06.2003
Az: 6 W (pat) 24/03


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