Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 3. Februar 2012
Aktenzeichen: 16 O 31/11

(LG Bielefeld: Urteil v. 03.02.2012, Az.: 16 O 31/11)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,

1.

im geschäftlichen Verkehr als Unternehmer zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet bei Angeboten zum sofortigen Kauf auf der Verkaufsplattform eBay gegenüber Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über PC-Druckerzubehör mit dem Hinweis "volle Garantie auf Funktion und Druckqualität" zu bewerben, ohne über Inhalt der Haltbarkeitsgarantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, aufzuklären, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt:

2.

Im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz Druckerzubehör anzubieten und dabei im Rahmen der Produktbewertung und/oder Produktbeschreibung den folgenden Hinweis anzubringen:

"Achtung:

Diese recycelte Tonerkartusche wurde aus einer Original-Samsung-Kartusche hergestellt und verletzt somit keine Patentrechte!

Anmerkung:

Seit einiger Zeit befinden sich auf dem Markt "Nachbauten", die gegen die Patentrechte des Druckerherstellers verstoßen. Die Tonergehäuse dieser Plagiate werden neu gegossen und sehen dem Original zum Verwechseln ähnlich. Der Handel mit diesen "Nachbaukartuschen" ist illegal. Bei uns können Sie sicher sein, dass sie ein Produkt erwerben, welches keine Patentrechte von Samsung verletzt. Das versprechen wir Ihnen!"

wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt:

3.

Im geschäftlichen Verkehr als Unternehmer zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet bei Angeboten zum sofortigen Kauf auf der Verkaufsplattform eBay gegenüber Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über PC-Druckerzubehör mit dem Hinweis "Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie" zu bewerben, ohne über Inhalt der Haltbarkeitsgarantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, aufzuklären, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt bei der eBay-Auktion mit der Artikelnummer x geschehen:

4.

Im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz Druckerzubehör anzubieten und dabei im Rahmen der Produktbewerbung und/oder Produktbeschreibung den folgenden Hinweis hervorgehoben anzubringen:

Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.

Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.

und/oder

Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von Q..

wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt bei der eBay-Auktion mit der Artikelnummer x geschehen:

II.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Handlungen nach Ziffer I. begangen wurden, insbesondere unter Angabe der Anzahl der mit den Handlungen nach Ziffer I. beworbenen Angebote sowie der Anzahl der Vertragsabschlüsse, die unter Nutzung der Angebote unter Einbezug der Handlungen nach dem Klageantrag I, erfolgt sind.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus den zu I. beschriebenen Handlungen entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.479,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Beide Parteien sind im Bereich des Verkaufs von Druckerzubehör und PC-Zubehör im Internet tätig. Die Klägerin vertreibt entsprechende Waren über einen Onlineshop unter der domain e..de, die Beklagte unter der domain q..de und die Internethandelsplattform www.ebay.de, dort unter der Verkäuferbezeichnung "n.".

Die Beklagte bewirbt ihr Warenangebot auf der Internetseite www.q..de sowie auf der Verkaufsplattform eBay (vgl. Angebote mit den Artikelnummern x,x,x,x - Anlagen K2b), k9a), k9b), k7) ) u.a. mit den folgender Aussage:

"Volle Garantie auf Funktion und Druckqualität"

Auf der Internetseite www.q..de bewirbt sie Produkte mit der weiteren Aussage

"Achtung:

Diese recycelte Tonerkartusche wurde aus einer Original-Samsung-Kartusche hergestellt und verletzt somit keine Patentrechte!

Anmerkung:

Seit einiger Zeit befinden sich auf dem Markt "Nachbauten", die gegen die Patentrechte des Druckerherstellers verstoßen. Die Tonergehäuse dieser Plagiate werden neu gegossen und sehen dem Original zum Verwechseln ähnlich. Der Handel mit diesen "Nachbaukartuschen" ist illegal. Bei uns können Sie sicher sein, dass sie ein Produkt erwerben, welches keine Patentrechte von Samsung verletzt. Das versprechen wir Ihnen!"

Im Rahmen ihres Angebotes über die Handelsplattform www.ebay.de nutzt die Beklagte noch folgende Aussagen zur Bewerbung ihres Warenangebots:

Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.

Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.

Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von Q..

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2011 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Für diese Abmahnung sind ihr Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.479,90 € entstanden. Die Klägerin hat der Beklagten in dem Schreiben vom 23.02.2011 eine Zahlungsfrist bis zum 15.03.2011 gesetzt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Unterlassung der genannten Werbeaussagen sowie Auskunft und Feststellung sowie Zahlung der ihr erwachsenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.479,90 €.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Werbung mit einer vollen Garantie auf Funktion und Druckqualität sei bereits im Hinblick auf das Vorenthalten wesentlicher Informationen zu Garantiegeber und Garantiebedingungen und die Nichteinhaltung der gesetzlichen Erfordernisse des § 477 Abs. 1 BGB wettbewerbswidrig und zudem irreführend. Zudem handele es sich dabei um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Gleiches gelte für die Werbung mit einer "Geldzurück-Garantie", bei der es sich zudem um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht handele.

Soweit die Beklagte ihre Ware zum Teil mit fehlender Verletzung von Patentrechten bewirbt, handele es sich um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Gleiches gelte für die Werbung mit der gesetzlichen Gewährleistung von zwei Jahren sowie die Aussage, dass der Versand auf Risiko von Q. erfolge.

Die Klägerin beantragt,

I.

der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer zu verbieten,

1.

im geschäftlichen Verkehr als Unternehmer zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet bei Angeboten zum sofortigen Kauf auf der Verkaufsplattform eBay gegenüber Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über PC-Druckerzubehör mit dem Hinweis "volle Garantie auf Funktion und Druckqualität" zu bewerben, ohne über Inhalt der Haltbarkeitsgarantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, aufzuklären, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt:

2.

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz Druckerzubehör anzubieten und dabei im Rahmen der Produktbewertung und/oder Produktbeschreibung den folgenden Hinweis anzubringen:

"Achtung:

Diese recycelte Tonerkartusche wurde aus einer Original-Samsung-Kartusche hergestellt und verletzt somit keine Patentrechte!

Anmerkung:

Seit einiger Zeit befinden sich auf dem Markt "Nachbauten", die gegen die Patentrechte des Druckerherstellers verstoßen. Die Tonergehäuse dieser Plagiate werden neu gegossen und sehen dem Original zum Verwechseln ähnlich. Der Handel mit diesen "Nachbaukartuschen" ist illegal. Bei uns können Sie sicher sein, dass sie ein Produkt erwerben, welches keine Patentrechte von Samsung verletzt. Das versprechen wir Ihnen!"

wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt:

3.

im geschäftlichen Verkehr als Unternehmer zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet bei Angeboten zum sofortigen Kauf auf der Verkaufsplattform eBay gegenüber Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über PC-Druckerzubehör mit dem Hinweis "Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie" zu bewerben, ohne über Inhalt der Haltbarkeitsgarantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, aufzuklären, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt bei der eBay-Auktion mit der Artikelnummer x geschehen:

4.

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz Druckerzubehör anzubieten und dabei im Rahmen der Produktbewerbung und/oder Produktbeschreibung den folgenden Hinweis hervorgehoben anzubringen:

Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.

Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.

und/oder

Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von Q..

wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt bei der eBay-Auktion mit der Artikelnummer x geschehen:

II.

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Handlungen nach dem Klageantrag zu I. begangen wurden, insbesondere unter Angabe der Anzahl der mit den Handlungen nach dem Klageantrag zu I. beworbenen Angebote sowie der Anzahl der Vertragsabschlüsse, die unter Nutzung der Angebote unter Einbezug der Handlungen nach dem Klageantrag I, erfolgt sind,

III.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus den im Klageantrag zu I. beschriebenen Handlungen entstanden sind und/oder noch entstehen werden,

IV.

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.479,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass die Aussage zur Tonerkartusche nicht irreführend sei, da sich - insoweit unstreitig - auf dem Markt Nachbauten befinden, gegen die der Hersteller vorgeht, so dass es sich gerade nicht um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit handele. Auch die den Gegenstand des Klageantrages zu I.4. bildenden Aussagen seien - gerade auch angesichts der Verwendung der Worte "selbstverständlich" und "gesetzliche"- nicht irreführend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Ursprünglich hat die Klägerin mit den Anträgen zu I.1. und I.3 umfassende und nicht auf Angebote zum sofortigen Kauf über die Verkaufsplattform eBay beschränkte Unterlassung der aufgeführten Bewerbung im Internet gefordert. In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2011 hat sie die Klage insoweit zum Teil zurückgenommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin stehen die - nach teilweiser Klagerücknahme noch geltend gemachten - Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG zu.

1.

Die Klägerin hat hinsichtlich der Aussage "volle Garantie auf Funktion und Druckqualität" bei Angeboten zum sofortigen Kauf auf der Verkaufsplattform eBay den mit dem Klageantrag zu I.1. begehrten Unterlassungsanspruch..

Die beanstandete Werbeaussage verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 Abs. 1 UWG. Eine im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regelnde Vorschrift ist als Sonderbestimmung für die Abfassung von Garantien § 477 BGB. Wer Garantien einräumt, muss das unter den in § 477 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen tun. Es geht somit um eine Marktverhaltensregelung (BGH, NJW 2011, 2653; OLG Hamm, GRUR-RR 2009, 342).

Die Beklagte hat hier auch gegen § 477 Abs. 1 BGB verstoßen. Sie hat mit einer vollen Garantie auf Funktion und Druckqualität geworben, ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen. Bezieht sich die Werbung - wie hier - auf konkrete Verkaufsangebote im Internet, muss mit dem Hinweis auf die Garantie zugleich auch über deren Wirkungen und Bedingungen informiert werden. Die beworbene Übernahme der Garantie ist dabei Teil des betreffenden Kaufvertrages über die beworbenen Produkte, für die die Garantie gelten soll. Sie wird nicht etwa erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt. Deshalb muss der Verbraucher auch vor dem Vertragsschluss die Einzelheiten der Garantie kennen (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011 - Az.: 4 U 98/11 -).

Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2011 (NJW 2011, 2653) entgegen. Nach dieser Entscheidung findet § 477 Abs. 1 BGB keine Anwendung auf durch das Internet vermittelte Bestellungen, die als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen sind, mithin auf Fälle, in denen - wie üblicherweise bei Onlineshops - der Käufer das Angebot macht. Beim "Sofortkauf" bei ebay kommt der Vertrag dagegen zustande, sobald der Bieter die Schaltfläche "Sofort Kaufen" anklickt und den Vorgang im folgenden Dialog noch einmal mit der Eingabe seines persönlichen Passwortes bestätigt. Dementsprechend liegt hier - wie bei Versteigerungen über die Plattform eBay - das verbindliche Angebot im Einstellen eines Artikels zum "Sofortkauf" durch den Anbieter (vgl. BGH, NJW 2005, 53; OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011 - Az.: 4 U 98/11).

Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die streitige Angabe auch gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG verstößt.

2.

Der Klägerin steht auch ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG betr. die Angabe über die fehlende Verletzung von Patentrechten zu. Insoweit wird eine für den Verbraucher im Hinblick auf § 435 BGB selbstverständliche Eigenschaft von Waren besonders hervorgehoben, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG.

3.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrages zu I.3. ("Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie) begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1. Bezug genommen.

Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob - im Hinblick auf das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312d BGB - auch der Eindruck erweckt wird, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Anhang Nr. 10 zu § 3 Abs. 3 UWG).

4.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Klageantrag zu I.4. gerügten Aussagen über die gesetzliche Gewährleistungspflicht und die Gefahrtragung.

a)

Die Werbeaussage über die selbstverständlich bestehende Gewährleistung von zwei Jahren erweckt den - im Hinblick auf § 475 BGB - unzutreffenden Eindruck, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Anhang Nr. 10 zu § 3 Abs. 3 UWG). Insoweit handelt es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf die gesetzlich verbrieften Rechte des Verbrauchers. Durch den Hinweis in seiner konkreten Gestaltung wird der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Gewährleistungspflicht abdingbar bzw. einschränkbar wäre, man aber von dieser Möglichkeit im Interesse des Verbrauchers keinen Gebrauch mache und man es daher "selbstverständlich" bei den gesetzlichen Vorschriften belasse. Insoweit wird - auch im Hinblick auf die Bewerbung an hervorgehobener Stelle - diese Aussage als Besonderheit des Angebots präsentiert.

b)

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht auch hinsichtlich der beanstandeten Aussage über den Versand der Waren auf Risiko der Beklagten. Beim Verbrauchsgüterkauf ist die Regelung des § 447 BGB zum Gefahrübergang beim Versendungskauf nicht anwendbar, § 474 Abs. 2 S. 2 BGB, so dass das generelle Versandrisiko beim Verkäufer bleibt.

Auch insoweit wird der - unzutreffende - Eindruck erweckt, ein - nicht als solches gekennzeichnetes - gesetzliches Recht stelle eine Besonderheit des Angebots dar, Anhang Nr. 10 zu § 3 Abs. 3 UWG.

5.

Die angedrohte Sanktion beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

II.

Der Klägerin steht ferner der geltend gemachte Auskunftsanspruch zur Vorbereitung und Durchführung des Hauptanspruchs aus § 9 UWG gem. § 242 BGB zu. Die Beklagte ist insoweit gem. § 242 BGB auskunftspflichtig, weil die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist, sie sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung ihres Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und die Beklagte sie unschwer zu vergeben vermag.

III.

Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag zulässig und begründet.

Insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) gegeben. Ausreichend hierfür ist, dass künftige Schadensfolgen - wenn auch nur entfernt - möglich sind, ihre Art, ihr Umfang, selbst ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 256 Rn. 9).

IV.

Der - der Höhe nach unstreitige - Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung vom 23.02.2011 folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 ZPO.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2011 die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu I.1. und I.3. auf Angebote zum sofortigen Kauf auf der Verkaufsplattform eBay beschränkt hat, sind durch die ursprüngliche Mehrforderung mangels Einflusses auf den Streitwert keine Mehrkosten entstanden, die der Klägerin gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen gewesen wären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 65.000,00 € festgesetzt.






LG Bielefeld:
Urteil v. 03.02.2012
Az: 16 O 31/11


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