Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Oktober 2003
Aktenzeichen: I-20 W 38/03

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 14.10.2003, Az.: I-20 W 38/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4a. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 2003 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,

die Bezeichnung &...8222;C.&...8220; im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäi-schen Union zur Kennzeichnung von interaktiven LCD-Monitoren mit Stift als Eingabegerät zu benutzen, insbesondere

a) die Bezeichnung &...8222;C.&...8220; auf interaktiven LCD-Monitoren mit Stift als Ein-gabegerät anzubringen,

b) unter der Bezeichnung &...8222;C.&...8220; interaktive LCD-Monitore mit Stift als Ein-gabegerät anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

c) interaktive LCD-Monitore mit Stift als Eingabegerät unter der Bezeich-nung &...8222;C.&...8220; einzuführen oder auszuführen,

d) die Bezeichnung &...8222;C.&...8220; in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Einspruchsfrist wird auf zwei Monate festgesetzt.

Die öffentliche Zustellung des Urteils wird angeordnet.

Gründe

Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist von folgendem Sachverhalt auszu- gehen: Die W. Co. Ltd., J., ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke (Wortmarke) 001&...8230; "C.&...8221;, eingetragen u.a. für "Flüssigkristallanzeigen mit integrierten Digitalisierungsgeräten". Die Antragstellerin, eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft, ist ausschließliche Lizenznehmerin für Europa; dies ist zwischen im Markenregister eingetragen (Anlage L 9).

Die Antragsgegnerin, ein taiwanesisches Unternehmen, hat auf der Computermesse CeBIT .. in H. einen interaktiven LCD-Monitor mit Stift-Eingabegerät unter der Bezeichnung "C.&...8221; angeboten. Dies fiel einem Mitarbeiter der Antragstellerin bei einem Besuch des Standes am 14. März 2003 auf. Die Antragstellerin befürchtet, dass die Antragsgegnerin über einen Auftritt auf der jährlich stattfindenden CeBIT versucht, unter der von ihr - der Antragstellerin - als verwechslungsfähig angesehenen Bezeichnung "C." interaktive LCD-Monitore mit Eingabestift zu vertreiben.

Mit dem am 14. April 2003 eingegangen Antrag hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verwendung von "C.&...8221; auf LCD-Monitoren mit Stift innerhalb der Europäischen Union verlangt. Das Landgericht hat dies mangels Dringlichkeit abgelehnt, weil die Antragstellerin mit der Rechtsverfolgung zu lange zugewartet habe.

Gegen diese Bewertung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses

es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen,

die Bezeichnung "C." im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union zur Kennzeichnung von interaktiven LCD-Monitoren mit Stift als Eingabegerät zu benutzen, insbesondere

a) die Bezeichnung "C." auf interaktiven LCD-Monitoren mit Stift als Eingabegerät anzubringen,

b) unter der Bezeichnung "C." interaktive LCD-Monitore mit Stift als Eingabegerät anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

c) interaktive LCD-Monitore mit Stift als Eingabegerät unter der Bezeichnung "C." einzuführen oder auszuführen,

d) die Bezeichnung "C." in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.

sowie, nachdem der Senat mündliche Verhandlung anberaumt hat und die Antragsgegnerin nicht erschienen ist,

Versäumnisurteil zu erlassen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die beantragte einstweilige Verfügung ist durch Versäumnisurteil zu erlassen.

1.

Die Antragsgegnerin ist zum Termin ordnungsgemäß geladen, des Weiteren sind ihr die verfahrenseinleitenden und sonstigen Schriftsätze ordnungsgemäß übermittelt worden, § 335 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO.

a) Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2003 gemäß § 185 Nr. 2 ZPO die öffentliche Zustellung der Ladung angeordnet. Zwar ist nach dem bisherigen Kenntnisstand eine Ladung der Antragsgegnerin nicht in dem Sinne "nicht möglich&...8221;, dass eine Zustellung nach Taiwan überhaupt nicht vorgenommen werden kann.

Einigkeit besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 185 Rdnr. 3 m.w.N.; vgl. auch Geiger, Internationales Zivilprozessrecht, Rdnrn. 2090, 2105a), dass eine Zustellung auch dann "nicht möglich&...8221; im Sinne der Vorschrift ist, wenn sie einen übermäßig langen Zeitraum in Anspruch nähme. Auf Grund des Justizgewährungsanspruchs (vgl. in anderem Zusammenhang BVerfG NJW 2003, 1924) sind die Gerichte verpflichtet, wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Gegner nicht oder nur sehr schwer erreichbar ist. Auch dann müssen die Gerichte wirksamen Rechtsschutz gegen - vermeintliche - Rechtsverletzungen zur Verfügung stellen. Dabei ist auch den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen, der infolge der Dringlichkeit des Begehrens auf eine schnelle Entscheidung ausgelegt ist.

Die Dauer einer durch eine diplomatische Zustellung verursachten Verzögerung einer Terminsanberaumung würde im Streitfall den Justizgewährungsanspruch vereiteln. Abgesehen davon, dass Taiwan nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen ist, nimmt eine Zustellung dorthin mindestens ein halbes Jahr in Anspruch, wie Anfragen bei dem zuständigen Landgericht Düsseldorf ergeben haben (vgl. Bl. 56 GA). Eine solche Verzögerung ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für den Antragsteller unzumutbar (vgl. die in Zöller, a.a.O., zitierte Rechtsprechung). Insoweit ist bezeichnend, dass selbst der Rückschein des am 08. Juli 2003 zur Post gelangten Einschreibens bisher noch nicht zurück gelangt ist. Bei einer Zustellung auf diplomatischem Wege könnte daher eine mündliche Verhandlung nicht vor der nächsten CeBIT im Jahre 2004 statt finden.

Allerdings ist auch bei einem Verzicht auf die Zustellung auf diplomatischem Wege das rechtliche Gehör des Antragsgegners so weit wie möglich zu sichern. Der Senat hat der Antragsgegnerin des Streitfalls daher sämtliche Schriftstücke postalisch - und zwar sowohl einfach als auch per Einschreiben -, versehen mit einem englischsprachigen Anschreiben mit kurzer Darlegung des geltend gemachten Anspruchs, übersandt.

Die dem Senat zur Verfügung stehende Alternative, die beantragte einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu erlassen und - unabhängig von der Frage einer fristgerechten Vollziehung - dessen Zustellung der Antragstellerin auf der nächsten CeBIT zu überlassen, würde zwar dem Justizgewährungsanspruch der Antragstellerin Rechnung tragen, die Möglichkeiten einer Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin jedoch noch weiter beschneiden. Wegen der Kürze der CeBIT-Messe wäre es ihr kaum möglich, bis zur Beendigung der Messe einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung zu beauftragen, durch ihn Widerspruch einlegen und begründen zu lassen sowie die Aufhebung der Beschlussverfügung oder zumindest die einstweilige Einstellung der Vollziehung zu erreichen. Durch die Anberaumung eines Termins gewisse Zeit vor der CeBIT 2004 sowie die vom Senat veranlasste postalische Übersendung des Versäumnisurteils wird der Antragsgegnerin demgegenüber die Möglichkeit geboten, rechtzeitig vor der nächsten CeBIT durch Einlegung eines Einspruchs (§ 339 ZPO) ihre Einwände gerichtlich vorzubringen.

b) Die Benachrichtigung für die Antragsgegnerin ist am 11. Juli 2003 öffentlich ausgehängt worden, so dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Schriftstücke gemäß § 188 ZPO als zugestellt gelten, und dem Verhandlungstermin mehr als ein Monat liegt.

2.

Das angerufene Gericht ist international zuständig.

Nach Art. 99 Abs. 2 GMV können für die gesamte Europäische Union geltende einstweilige Verfügungen nur von einem nach Art. 93 Abs. 1, 2, 3 oder 4 GMV zuständigen Gericht erlassen werden. In diesem Verfahren ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 93 Abs. 2 GMV. Die Antragsgegnerin hat keinen Sitz und keine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten. Da jedoch die Antragstellerin einen Sitz in der EU hat, ist Art. 93 Abs. 2, nicht Abs. 3 GMV einschlägig. Dass die Markeninhaberin des Streitfalls selbst ihren Sitz nicht in der EU hat, ist unerheblich. Zwar mögen Vorschriften, die auf den Gerichtsstand des Antragstellers oder Klägers abstellen, grundsätzlich eng auszulegen sein (vgl. EuGH NJW 1993, 1251). Dennoch kann dabei nicht nur auf den Sitz des Markeninhabers abgestellt werden. Abgesehen davon, dass auch der Markeninhaber seine Marke übertragen (und so den Gerichtsstand beeinflussen) kann, gibt der Wortlaut für eine solche Einschränkung nichts her. Eine planwidrige Regelungslücke liegt gleichfalls nicht vor. Dass der Kläger nicht der Markeninhaber sein muss, hat der Gesetzgeber erkannt, wie aus Art. 23 Abs. 3 und - im Rahmen der Verfahrensvorschriften - aus Art. 96 Abs. 3 GMV hervorgeht.

3.

Es besteht ein Verfügungsgrund.

a) Der Verfügungsgrund scheitert nicht, wie das Landgericht meint, an einem zu langen Zuwarten der Antragstellerin mit einer Rechtsverfolgung.

Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin ist das Auftreten der Antragsgegnerin unter "C.&...8221; innerhalb der Europäischen Union erstmals von einem Mitarbeiter am 14. März 2003 bemerkt worden. Die Antragstellerin hat knapp einen Monat gebraucht, um sich nach weiteren Recherchen über ihr weiteres Vorgehen schlüssig zu werden. Bereits am 14. April 2003 hat sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Abgesehen davon, dass die vom Senat im allgemeinen als angemessen angenommene Höchstfrist von zwei Monaten damit deutlich unterschritten wurde, brauchte die Antragstellerin eine gewisse Zeit, um sich über die Antragsgegnerin, deren Bedeutung und Pläne - soweit dies von außen her erkennbar war - ein Bild zu machen sowie etwaige prioritätsältere Rechte zu ermitteln, auf die sich die Antragsgegnerin möglicherweise hätte berufen können. Der Sachverhalt war nicht so klar, dass eine weitere Informationssammlung von vornherein als unnötig erscheinen musste.

Es fehlt auch nicht bereits deswegen an der Dringlichkeit, weil die Antragstellerin durch die "späte&...8221; Antragstellung den Auftritt der Antragsgegnerin mit den so gekennzeichneten LCD-Monitoren auf der vergangenen CeBIT nicht mehr verhindern konnte und ein erneuter Verstoß erst nach geraumer Zeit zu erwarten war, eine Zeit, in der die Antragstellerin ihre Rechte im Hauptsacheverfahren hätte geltend machen können (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 66). Abgesehen davon, dass nach dem erstmaligen Auftritt in der Europäischen Union mit weiteren Messebesuchen sowie der Ausführung von Bestellungen zu rechnen war, war auf Grund der Unklarheiten über die Dauer einer Zustellung (vgl. oben unter 2.) auch nicht mit einem erstinstanzlichen Urteil zur Hauptsache bis zur nächsten CeBIT zu rechnen.

b) Die Abwägung der gegenseitigen Interessen, die nach der Rechtsprechung des Senats mangels Anwendbarkeit des § 25 UWG im Markenrecht stattzufinden hat (GRUR-RR 2002, 212 - Top Ticket), spricht für die Antragstellerin. Gerade weil bis zu einem erstinstanzlichen Urteil zur Hauptsache angesichts der Schwierigkeiten mit einer ordentlichen Zustellung noch mehr Zeit vergehen wird, ist die Antragstellerin auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen. Überwiegende Interessen der Antragsgegnerin sind nicht geltend gemacht und liegen nach der Sachverhaltsschilderung auch nicht nahe.

4.

Der Antrag ist begründet.

a) Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Die Inhaberin der Gemeinschaftsverfahren hat ihre Zustimmung erteilt (Art. 22 Abs. 3 S. 1 GMV). Die noch nicht abschließend geklärte Frage, ob gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 1 GMV das Vorgehen eines Lizenznehmers gegen Dritte seine Eintragung im Markenregister voraussetzt, wofür jedenfalls der Wortlaut der Vorschrift spricht (s. auch Ingerl, Die Gemeinschaftsmarke, S. 112), ist nicht entscheidungserheblich, da die Lizenz zugunsten der Antragstellerin im Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen ist.

b) Die Antragstellerin kann gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b), Art. 98 Abs. 1 GMV von der Antragsgegnerin Unterlassung begehren.

aa) Die betreffenden Waren sind identisch.

bb) Die Wörter "C.&...8221; und "C.&...8221; sind lautlich und schriftbildlich sehr ähnlich. Beide Wörter bestehen aus zwei Silben. Die erste Silbe ist nahezu identisch. Die die Silbe schließenden Laute "m&...8221; und "n&...8221; sind nur schwer auseinander zu halten und auch die Buchstaben sind schriftlichbildlich sehr ähnlich. Die zweite Silbe wird jeweils nicht betont, so dass der Unterschied zwischen den Lauten "e&...8221; und "i&...8221; kaum auffällt. Das Schriftbild stimmt insofern überein, dass beide Buchstaben weder Ober- noch Unterlängen aufweisen. Die mit den Buchstaben "k&...8221; und "q&...8221; wiedergegebenen Laute sind identisch. Das gilt sowohl für eine deutsche als auch eine englische Aussprache der Wörter. Dass sich hier das Schriftbild unterscheidet, ändert am gefundenen Ergebnis nichts.

cc) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass "C.&...8221; beschreibende Anklänge aufweist und von daher nur geringe Unterscheidungskraft besitzt.

Eine Schwächung könnte allenfalls durch die C. A. S. Inc. (USA) erfolgt sein, die "bereits längere Zeit unter dieser Bezeichnung tätig ist&...8221;. Für einen Auftritt auf dem EU-Markt ist nichts ersichtlich, ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist prioritätsjünger.

5.

Über die Beschwerde ist durch Urteil zu entscheiden; die Vorschrift des § 922 Abs. 1 S. 2 ZPO geht der des § 572 Abs. 4 ZPO vor (vgl. Berneke, a.a.O., Rdnr. 179). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts München (NJW 2003, 2756) tritt der Senat nicht bei. Soweit es darauf verweist, durch die Beschlussform werde die Einlegung einer Rechtsbeschwerde ermöglicht, trifft dies für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu (vgl. OLG NJW 2003, 1531). Dass je nach Verfahrenswahl unterschiedliche Rechtsbehelfe bestehen, ist in § 922 Abs. 1 ZPO angelegt und daher nichts Ungewöhnliches.

Die Festsetzung der Einspruchsfrist beruht auf § 339 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur öffentlichen Zustellung dieses Urteils beruht auf den fortbestehenden unter 1. genannten Gründen. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Anordnung lediglich auf die amtswegige Zustellung bezieht.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 Euro






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 14.10.2003
Az: I-20 W 38/03


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