Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 15. Juli 2008
Aktenzeichen: II-10 WF 19/08

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 15.07.2008, Az.: II-10 WF 19/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 15. Juli 2008 (Aktenzeichen II-10 WF 19/08) die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.

Die Beschwerde, die am 29. April 2008 beim Gericht eingegangen ist, begehrt eine Reduzierung der Vergütung zugunsten der Antragstellerin von 1017,09 EUR auf 886,59 EUR. Aufgrund dieses Begehrens fällt der Beschwerdewert jedoch nicht hoch genug aus.

Die Landeskasse argumentierte, dass auch die der Verfahrensgegnerin beigeordnete Rechtsanwältin eine Erhöhung der Vergütung beantragen könnte. Das Gericht argumentiert jedoch, dass dies irrelevant ist, da beide Verfahrensbeteiligte eigenständige Verfahren zur Vergütungsfestsetzung haben. Der Beschwerdewert wird daher nur anhand der angestrebten Änderung der konkret festgesetzten Vergütung bemessen. Eventuelle wirtschaftliche Folgen, die entstehen könnten, wenn auch der andere beigeordnete Rechtsanwalt eine höhere Vergütung erstrebt, können nicht berücksichtigt werden, da dies ein eigenständig zu beurteilendes Vergütungsfestsetzungsverfahren beträfe.

Der Kostenausspruch des Gerichts folgt aus den entsprechenden Bestimmungen der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 15.07.2008, Az: II-10 WF 19/08


Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse vom 25.04.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 17.04.2008 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht er-stattet.

Gründe

Die am 29.04.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Landeskasse (Bl. 32f PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 17.04.2008 (Bl. 25f PKH-Heft) ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG. Mit der Beschwerde begehrt die Landeskasse eine Reduzierung der zugunsten der Antragstellerin mit EUR 1017,09 festgesetzten Vergütung auf EUR 886,59, so dass der nötige Beschwerdewert nicht erreicht wird.

Bei Berechnung des Beschwerdewertes kann entgegen der Auffassung der Landeskasse nicht berücksichtigt werden, dass möglicherweise auch die der Verfahrensgegnerin beigeordnete Rechtsanwältin G. eine Erhöhung der bereits zu ihren Gunsten festgesetzten Vergütung von EUR 832,30 auf EUR 1017,09 beantragen könnte. In Fällen, in denen beiden Verfahrensbeteiligten im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, bildet jedes Verfahren zur Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ein eigenständiges Verfahren. Demgemäß bemisst sich auch der Beschwerdewert nach der jeweils angestrebten Änderung der konkret festgesetzten Vergütung. Eventuelle wirtschaftliche Folgen, die eintreten, wenn auch der andere beigeordnete Rechtsanwalt im Wege der Nachliquidation eine höhere Vergütung erstrebt, können nicht berücksichtigt werden. Ob ein entsprechender Antrag überhaupt gestellt wird, ist ungewiss; er beträfe ein anderes, selbständig zu beurteilendes Vergütungsfestsetzungsverfahren.

Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 15.07.2008
Az: II-10 WF 19/08


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