Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Februar 2003
Aktenzeichen: 17 W (pat) 38/02

(BPatG: Beschluss v. 27.02.2003, Az.: 17 W (pat) 38/02)

Tenor

Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2002 ist wirkungslos.

Dem Anmelder wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

I.

Die vorliegende Patentanmeldung, betreffend eine "aktive Kleinstkühlung für Home-PC«s", ist von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden. Der Zurückweisungsbeschluß ist als eingeschriebener Brief am 11. Oktober 2001 im Wege der Ersatzzustellung an Frau Elke Pucel ausgeliefert worden.

Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2002 Beschwerde eingelegt. Zugleich begehrt er Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist.

Er hält die Fristversäumnis für unverschuldet. Die Einschreibsendung mit dem Zurückweisungsbeschluß sei von seiner Mutter entgegengenommen worden. Erst Anfang Februar 2002 habe sie die Sendung an ihn weitergegeben. Dazu hat er eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt.

Die Prüfungsstelle hat durch Beschluß vom 15. Mai 2002 Wiedereinsetzung gewährt.

II.

Das Wiedereinsetzungsbegehren des Anmelders ist begründet. Ihm kann gemäß § 123 Abs 1 Satz 1 PatG in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung gewährt werden.

Dies ist freilich zu Unrecht durch die Prüfungsstelle geschehen. Sie war hierzu, da sie der Beschwerde nicht abgeholfen hat, nicht befugt. Ihr Wiedereinsetzungsbeschluß vom 15. Mai 2002 ist deshalb wirkungslos (vgl Benkard, PatG GbmG, 9. Aufl, § 123 PatG Rdn 61, 66; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 123 Rdn 161, 35; BGH GRUR 1999, 574, 576 "Mehrfachsteuersystem").

Den Anmelder trifft bei der hier gebotenen großzügigen Handhabung der Wiedereinsetzung (vgl Sadler, VwVG VwZG, 4. Aufl, § 4 VwZG Rdn 32 f, § 3 VwZG Rdn 44) kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist. Die von ihm fristgemäß vorgebrachten, später ergänzten bzw korrigierten und weitgehend eidesstattlich versicherten Tatsachenangaben lassen - was nach § 123 Abs 2 Satz 2 PatG genügt - noch als glaubhaft erscheinen, dass seine Mutter die am 11. Oktober 2001 entgegengenommene Einschreibsendung mit dem Zurückweisungsbeschluß erst Anfang Februar 2002 an ihn weitergegeben hat, so dass ihm in Unkenntnis von der Zustellung des Beschlusses eine fristgerechte Beschwerdeeinlegung unmöglich war. Dieses familiäre Fehlverhalten hat der Anmelder nicht zu vertreten. Er mußte nicht damit rechnen, dass ihm die amtliche Sendung von seiner Mutter eine gewisse Zeit vorenthalten wird (vgl Zöller, ZPO, 23. Aufl, § 233 Rn 23 "Zustellung").

Aufgrund der Wiedereinsetzung gilt die Beschwerde somit als rechtzeitig eingelegt. Das Beschwerdeverfahren kann fortgesetzt werden.

Grimm Schmitt Bertl Prasch Na






BPatG:
Beschluss v. 27.02.2003
Az: 17 W (pat) 38/02


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