Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. August 2010
Aktenzeichen: I-20 U 80/08

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 24.08.2010, Az.: I-20 U 80/08)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2008 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf dahingehend abgeändert, dass die Beklagte über den dort zuerkannten Betrag hinaus verurteilt wird,

1. weitere 1.616,00 Euro nebst der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent (= 258,00 Euro) an den Kläger zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2006 und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 16 Prozent;

2. weitere 1.524,00 Euro nebst der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent (= 289,56 Euro) an den Kläger zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 19 Prozent.

3. dem Kläger Auskunft über die im Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2006 von ihr oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern im Bundesgebiet bereitgehaltene Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE ... aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten, die Gegenstand der für den Zeitraum November 2001 bis November 2003 und Dezember 2006 erteilten Auskunft waren, aufgeschlüsselt nach Monaten und unter Angabe des Standorts der Automaten, zu erteilen.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Stufen des Klagebegehrens, der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und zur Zahlung, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Der Kläger ist als selbständiger Berater, Softwareentwickler und Erfinder im technischen Bereich tätig. Er war eingetragener Inhaber und Erfinder des deutschen Patents DE ... Das Streitpatent wurde am 21. September 2000 angemeldet und am 11. April 2002 offengelegt. Seine Erteilung wurde am 10. August 2006 veröffentlicht. Unter dem 29. August 2007 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent erhoben, mit der sie eine neuheitsschädliche Vorwegnahme seines Gegenstands sowie fehlende Erfindungshöhe geltend machte. Durch Urteil vom 19. August 2009 hat das Bundespatentgericht das Patent für nichtig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig, die Berufungsfrist ist am 18. Januar 2010 abgelaufen.

Das im Patent allein anhand von Verfahrensansprüchen geschützte rechnergesteuerte Vermittlungssystem dient zur Bereitstellung kostenpflichtiger Dienstleistungen. Der Anspruch 1 des Patents hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zum Betrieb eines rechnergesteuerten Vermittlungssystems zur Bereitstellung kostenpflichtiger Dienstleistungen, bei dem einem Automaten ein Code entnommen wird, der mittels einer Telekommunikationseinrichtung übertragbar ist und der nach der Übertragung die Bereitstellung der Dienstleistung bewirkt, dadurch gekennzeichnet, dass

einem Rechner im Automaten die über eine Eingabeeinheit eingegebenen Daten zu einer gewünschten Dienstleistung und die von einer Einzahleinheit erfassten Daten zu dem zu dieser Dienstleistung eingezahlten Geldbetrag zugeleitet werden;

der Rechner diese Daten verarbeitet und über eine Onlineverbindung einem Zentralrechner übermittelt,

der Zentralrechner diesen Daten einen Code zuordnet und die Daten mit dem Code abspeichert und mindestens den Code dem Rechner online übermittelt und dieser mindestens den Code über eine Ausgabeeinheit im Automaten ausgibt

und bei Übermittlung des Codes durch eine Telekommunikationseinrichtung an den Zentralrechner dieser die gespeicherten Daten aktiviert und die Bereitstellung der Dienstleistung bewirkt.

Auf die als Anlage K 1 vorgelegte Patentschrift wird Bezug genommen.

Nach der Anmeldung des Streitpatents im September 2000 stellte der Kläger seine Erfindung der Beklagten, die zu den Marktführern bei Zigarettenautomaten gehört und die bundesweit rund 130.000 Automaten betreibt, zu Vermarktungszwecken vor. Die Beklagte zeigte sich an einer Zusammenarbeit interessiert. Im Anschluss an eine Sitzung ihres Beirats am 30. Januar 2001 wurde ein Projektteam gegründet, dessen Ziel es war, einen funktionsfähigen E-Loading-Automaten zu entwickeln. Solche Automaten dienen unter anderem dem Angebot von Mobilfunkguthaben für Handy-Nutzer. Neben dem Kläger war der Zeuge K. als Projektleiter Mitglied dieses Projektteams, der Kreis weiterer Mitglieder ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Die zum Betrieb der Automaten erforderliche Software entwickelte die I. AG; in welchem Maße dies in Zusammenarbeit mit dem Kläger geschah, ist zwischen den Parteien streitig. Die S. GmbH & Co. KG setzte die Planung in eine Reihe von zunächst 20 Prototypen um, die im November 2001 betriebsbereit zur Verfügung standen. Dem folgte eine Vorserie von 200 Automaten; im Herbst 2003 war schließlich die Serienreife erreicht. Am 8. November 2001 stellte die Beklagte den ersten E-Loading-Automaten betriebsbereit im Bahnhof B. auf. Seit diesem Zeitpunkt betreibt die Beklagte E-Loading-Automaten, mit denen sie Mobilfunkguthaben und Klingeltöne für Handy-Nutzer, seit 2005 auch Prepaid-Guthaben für andere Anwendungen wie sichere Bezahlvorgänge im Internet, anbietet. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten auch administrative Tätigkeiten, wie die Einrichtung einer 24-Stunden-Hotline und das Einlesen noch nicht in elektronischer Form vorliegender Guthabenkarten. Für diese von ihm oder seinen Mitarbeitern erbrachten Dienste erhielt der Kläger einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer 335.573,04 Euro.

Von der I. AG erhielt der Kläger, wie die übrigen Projektteilnehmer, zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt eine Aufstellung über die im Zeitraum November 2001 bis November 2003 im Bundesgebiet aufgestellten bzw. bereitgehaltenen E-Loading-Automaten. Auf dieser Automatenaufstellliste beruht die hier als Anlage K3 vorgelegte Aufstellung des Klägers, auf die Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 übermittelte die Beklagte dem Kläger den nachfolgend wiedergegeben Entwurf einer Vereinbarung, die der Kläger jedoch nicht unterzeichnete:

"Mit einer Sonderzahlung von 30.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) von X. an Herrn D. sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der bisherigen Zusammenarbeit abgegolten. Einzige Ausnahme bilden Ansprüche, die aus der Patentanmeldung ... von Herrn D. herrühren. Bei Bedarf wird hierfür eine Lizenzvereinbarung getroffen, welche keine zeitlich rückwirkenden Lizenzgebühren vorsieht.

Herr D. darf zudem alle noch nicht abgerechneten Spesen (max. jedoch 10.000,00 Euro), die im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit im Zeitraum 09/2000 bis heute entstanden sind, X. in Rechnung stellen."

Der Kläger wäre zum Abschluss der vorstehenden Vereinbarung nur unter der Bedingung des gleichzeitigen Abschlusses eines Beratervertrages und einer Provisionsvereinbarung bereit gewesen, dies lehnte jedoch die Beklagte ab.

Unter dem 4. November 2003 übermittelte die Beklagte dem Kläger ein weiteres Vertragsangebot, das eine höhere Sonderzahlung vorsah. Auch diesen Vertragsentwurf unterzeichnete der Kläger nicht. Dort heißt es:

"Mit einer Sonderzahlung von 175.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), sowie der Bezahlung der offenen Rechnungen Nr. 721505 über 5.500 Euro (Oktober ´03), Nr. 721506 über 5.174 Euro (restl. PIN-Eingabe Okt. ´03) und der Zahlung der Reisekosten zwischen 09´2000 und 10´2003 von Herrn D. (max. 10.000 Euro) von X. an Herrn D., sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der Zusammenarbeit bis einschließlich Okt. ´03 abgegolten.

Herr D. verpflichtet sich über einen Zeitraum von 24 Monaten, keine cashcards und Handy-Zusatzdienste über Automaten zu verkaufen. Dies betrifft insbesondere auch gleiche Leistungen für solche Unternehmen, die in einem direkten Wettbewerb zu X. stehen. Herr D. hat keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung aus dieser Verpflichtung. Die Erteilung und Nutzung von Lizenzen aus Erfindungen, welche nach dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht oder nach dem Arbeitnehmererfindungsrecht vom Auftragnehmer angemeldet wurden, fallen nicht unter diese Verpflichtung."

Die Parteien einigten sich schließlich auf die unter dem 12. November 2003 verfasste "Vereinbarung zwischen den Unterzeichnern", die am 18. November 2003 vom Kläger und vom damaligen Geschäftsführer der Komplementärin, dem Zeugen R., für die Beklagte unterzeichnet worden ist. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

"Mit einer Sonderzahlung von 175.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), der Bezahlung der offenen Rechnungen Nr. 721505 über 5.500 Euro (Oktober ´03), Nr. 721506 über 5.174 Euro (restl. PIN-Eingabe Okt. ´03) und der Zahlung der per Beleg nachzuweisenden Reisekosten zwischen 09´2000 und 10´2003 von Herrn D. (max. jedoch 10.000 Euro), sind alle gegenseitigen Ansprüche an X. oder an ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschließlich Okt. ´03 abgegolten.

Für den Fall, dass aus den Tätigkeiten X. oder einer ihrer Tochtergesellschaften Patent- und Lizenzrechte für Herrn D. entstehen und damit auch auf das Geschäft von X. wirksam werden, gewährt Herr D. als potentieller Lizenzgeber X. die günstigsten Marktkonditionen. Es ist keine Exklusivität einer möglichen Lizenz vereinbart. Für das Patent, welches Herr D. unter dem Aktenzeichen ... beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat, werden neben einem monatlichen Sockelgrundbetrag von 2.000,- EURO (zzgl. Umsatzsteuer) Lizenzgebühren von pauschal 1,- Euro pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) fällig. Näheres regelt bei Bedarf ein noch zu schließender Lizenzvertrag."

Weitere das Patent oder die E-Loading-Automaten betreffende Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die im ersten Absatz der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 eingegangenen Zahlungsverpflichtungen erfüllte die Beklagte in den Jahren 2003 und 2004 mit Ausnahme der Reisekosten. Weitergehende Zahlungen leistete die Beklagte nicht.

Der durchschnittliche Jahresumsatz eines E-Loading-Automaten beläuft sich auf mindestens 40.000,00 Euro.

Mit Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2006 ließ der Kläger die Beklagte unter Berufung auf die Vereinbarung vom 12./18. November 2003 auffordern, die Anzahl der aufgestellten Automaten zu nennen, anzugeben, ob Unterlizenzen vergeben wurden, und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 "ohne Anerkennung irgendwelcher Verpflichtungen oder Rechtsansprüche" mit, dass per 13. Dezember 2006 insgesamt 1.524 Automaten im Einsatz seien.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 forderte der anwaltliche Vertreter des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29. Dezember 2006 auf, Grundlizenzgebühren für die Monate November 2001 bis Dezember 2006 (62 Monate) in Höhe von 124.000,00 Euro netto bzw. 143.840,00 Euro brutto zu zahlen. Desweiteren wurde die Beklagte zur Zahlung von der Automatenzahl abhängiger Gebühren für die Monate November 2001 bis November 2003, auf der Grundlage der Anlage K3 berechnet mit 1.616,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, und für den Monat Dezember 2006, auf der Grundlage der Anlage der von Beklagten erteilten Auskunft, es seien 1.524 Automaten im Einsatz berechnet mit 1.524,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, aufgefordert.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, das gesamte E-Loading-Projekt sei ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt worden, das Patent bzw. die damals bereits getätigte Anmeldung zu verwerten. Seine Mitwirkung sei ihm mit dem Argument schmackhaft gemacht worden, bei einer erfolgreichen Vermarktung werde er wirtschaftlich am Erfolg beteiligt, wobei ursprünglich eine angemessene gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einer zu gründenden Gesellschaft vorgesehen gewesen sei, die das E-Loading-System einschließlich der gemeinsam entwickelten Automaten vermarkten und betreiben sollte. Die I. AG habe die Entwicklung der Software in unmittelbarer Zusammenarbeit mit ihm vorgenommen und so die bereits in der Patentanmeldung beschriebene Erfindung nach seinen Plänen umgesetzt. Auch die S. GmbH & Co. KG als Automatenbauer habe lediglich das umgesetzt, was er bereits erfunden habe. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen habe er stets darauf bestanden, dass eine Vereinbarung über Patentlizenzgebühren getroffen werde, die bereits ab dem Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme im November 2001 eingreife. Auf der Grundlage des nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs vom 17. Oktober 2003 habe er befürchten müssen, dass die Beklagte einen "Bedarf" immer nur verneine und ihn auf einen späteren Zeitpunkt vertröste, um auf diese Weise an sich unstreitige Lizenzgebühren einzusparen. Das Vertragsangebot vom 4. November 2003 habe für ihn nicht hinreichend deutlich werden lassen, wann der in Aussicht gestellte Patentlizenzvertrag zustande kommen und auf Lizenzen in welcher Höhe man sich sodann einigen würde. Vor diesem Hintergrund sei dann die Vereinbarung vom 12./18. November 2003 zustande gekommen. Diese enthalte dementsprechend einen Lizenzvertrag mit seinen notwendigen, vertragswesentlichen Aspekten, auf dessen Grundlage er nunmehr Zahlung und Auskunft verlangen könne. Die Tatsache, dass in der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 anders als in dem vorangegangenen Entwurf vom 17. Oktober 2003 kein Ausschluss zeitlich rückwirkender Lizenzgebühren enthalten sei, zeige das dem Vertragsschluss zugrunde liegende Verständnis beider Parteien, dass ihm Patentlizenzgebühren seit dem Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im November 2001 zustehen sollten. Die Höhe der vereinbarten Lizenzgebühren falle mit einem Sockelgrundbetrag von 2.000,00 Euro im Monat und einer benutzungsabhängigen Gebühr von 1,00 Euro pro Automat und Monat für die Beklagte vergleichsweise günstig aus, was sich unter anderem damit erkläre, dass die Zahlung der Patentlizenzgebühren unabhängig von der damals noch ausstehenden Erteilung des Streitpatents habe erfolgen sollen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Vereinbarung vom 12./18. November 2003 könne nicht als Lizenzvertragsschluss mit dem Kläger verstanden werden. Den Vereinbarungsentwürfen vom 17. Oktober 2003 und 4. November 2003 sei eindeutig zu entnehmen, dass sie keinen Lizenzvertrag habe abschließen und insbesondere keine Lizenzgebühren habe zahlen wollen. Es habe mit der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 lediglich eine Abschlussvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Parteien bis Oktober 2003 getroffen werden sollen, mit der die Tätigkeit des Klägers entlohnt werde und in der die Parteien gleichzeitig ihre Absicht erklären, bei Bedarf einen Lizenzvertrag abschließen zu wollen, und zwar für den Fall der Patenterteilung und der Nutzung des Streitpatents durch die Beklagte. Ein Lizenzvertrag könne schon deshalb nicht vorliegen, weil der Bestand des Patentes, dessen Nutzung ein Lizenzvertrag regeln soll, Voraussetzung für den Abschluss eines Lizenzvertrages sei. Die technische Kernidee der Automaten stamme nicht allein von dem Kläger, sondern auch von ihren Mitarbeitern sowie denen der I. AG und der S. GmbH & Co. KG. Von der technischen Lehre des Patents machten die von ihr eingesetzten E-Loading-Automaten keinen Gebrauch. Das patentierte Verfahren setze voraus, dass stets auf eine Einzelanfrage des Kunden hin der Zentralrechner über eine Onlineverbindung tätig werde, die Kundendaten mit einem Code (beispielsweise einer PIN-Nummer) zusammenführe und speichere und nachfolgend den Code an den Automaten online übermittele. Bei ihren E-Loading-Automaten werde jedoch für jedes Produkt eine bestimmte Menge an PIN-Nummern bevorratet, auf die er bei Kundenanfragen im Offline-Modus zurückgreifen könne. Erst dann, wenn ein bestimmter Mindestbestand an PIN-Nummern für das konkrete Produkt erreicht sei, frage der Automat von alleine - und ohne dass es hierfür einer Kundenanforderung bedürfe - bei einem zentralen Rechner online eine Anzahl neuer PIN-Nummern ab. Die Notwendigkeit, bei jeder einzelnen Kundenanfrage eine Onlineverbindung zwischen dem Automaten und dem Zentralrechner aufzubauen, was grundsätzlich störanfällig sei, werde so vermieden; der Automat könne so lange offline bleiben, wie er noch über einen ausreichenden Vorrat an PIN-Nummern verfüge. Die Idee des Aufbaus stets neuer Onlineverbindungen sei bereits in der Vorbereitung des Projekts, in die der Kläger eingebunden war, verworfen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 141 ff. d. GA., Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des begehrten Sockelgrundbetrages in Höhe von 2.000,00 Euro im Monat stattgegeben, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus der Vereinbarung vom 12./18. November 2003, der die Beklagte zu dieser Zahlung unabhängig von der Frage einer Benutzung des Streitpatentes verpflichte. Dies gelte jedoch nicht für die an die Anzahl der Automaten gebundene Lizenzgebühr. Diese werde nur bei einer Benutzung des Streitpatents fällig, die der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe.

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufungen.

Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor, das Landgericht habe die Reichweite der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 verkannt, auch die festgelegte Lizenzgebühr von 1,00 Euro pro Automat und Monat werde unabhängig von der Nutzung der patentgeschützten Lehre geschuldet. Dass der Nutzung und ihrem Umfang gerade keine Bedeutung zukommen solle, werde durch das Wort "pauschal" noch verdeutlicht. Zudem sei die Vereinbarung in Kenntnis der Funktionsweise der gemeinsam entwickelten Automaten und gerade mit Blick auf deren Einsatz getroffen worden. Die Regelung beziehe sich folglich auf konkret definierte Automaten, für die die Vergütung unabhängig von der Nutzung geschuldet werde. Deswegen liege die Vergütung auch unterhalb des für Benutzung eines Patents Marktüblichen.

Im Übrigen nutzten die E-Loading-Automaten der Beklagten die Lehre des Streitpatents, dies selbst dann, wenn man den Vortrag der Beklagten, der Automat lade einen gewissen PIN-Bestand auf Vorrat, der dann aber offline verkauft werde, zugrunde lege. Da für das Anlegen bzw. Auffüllen des Vorrats eine Online-Verbindung erforderlich sei, handele es sich nur um eine unwesentliche Modifikation. Zudem sei bei der Bedienung einer den Vorrat von 1 bis 5 PIN-Nummern übersteigenden Anzahl von unmittelbar aufeinander folgenden Kunden der Automat spätestens bei der Bedienung des nächsten Kunden zwingend online.

Der Kläger beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 12. Februar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4a O 432/06, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. weitere 1.616,00 Euro nebst den darauf entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 16 % (= 258,00 Euro) an den Kläger zu zahlen sowie nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 16 %;

2. weitere 1.524,00 Euro nebst den darauf entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 19 % (= 289,56 Euro) sowie nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 19 %;

3. dem Kläger Auskunft über die im Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2006 von ihr oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern im Bundesgebiet bereitgehaltene Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE ... aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten, die Gegenstand der für den Zeitraum November 2001 bis November 2003 und Dezember 2006 erteilten Auskunft waren, zu erteilen und dabei eine nach Monaten aufgeschlüsselte Auskunft über die Anzahl der Automaten einschließlich ihres Standorts zu erteilen;

die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Stufen des Klagebegehrens, der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und zur Zahlung, an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der klägerischen Berufung das am 12. Februar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4a O 432/06, aufzuheben und die Klage abzuweisen;

hilfsweise, ihr die Befugnis zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einzuräumen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor, entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 nicht um einen Lizenzvertrag. So fehle es bereits an der Einräumung einer Lizenz und damit an der Hauptleistung eines Lizenzvertrages. Es handele sich um eine Abschlussvereinbarung zu der Zusammenarbeit der Parteien bis Oktober 2003. Für dieses Verständnis sprächen im Übrigen auch die vorangegangenen Vertragsentwürfe. Durch die Vereinbarung vom 12./18. November 2003 habe ein Schlussstrich unter die Zusammenarbeit gezogen werden sollen, deswegen habe sie die Zahlung auch von ursprünglich 30.000,00 Euro auf 175.000,00 Euro erhöht. Lediglich für den Fall einer Nutzung des Streitpatents sei ein dann zu schließender Lizenzvertrag vorbehalten worden. Auf diesen nicht von ihr, sondern vom Kläger stammenden Zusatz habe sie sich eingelassen, weil sie gewusst habe, dass ihre Automaten die patentgeschützte Lehre nicht nutzten. Dass sie für ihre E-Loading-Automaten nicht die Technik des Klägers verwende, sei zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung auch dem Kläger bewusst gewesen. Die vom Kläger vorgeschlagene permanente Online-Verbindung sei viel zu störanfällig gewesen und daher verworfen worden. Es werde ein im Automaten vorhandener Vorrat verkauft. Die nach dessen Erschöpfung zur Auffüllung hergestellte Online-Verbindung werde nicht durch den Kunden ausgelöst, der Automat frage von alleine an. Es gebe daher auch keine Zuordnung und Abspeicherung der Kundendaten zum Code (PIN-Nummer) im Zentralrechner. Selbst wenn man aber, wie das Landgericht, in der Vereinbarung eine Lizenzvereinbarung sehen wolle, könne diese aber nicht auf November 2001 zurückwirken, mit der Zahlung der 175.000,00 Euro hätten unmissverständlich alle bis dahin entstandenen Ansprüche abgegolten werden sollen.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Bekräftigung ihrer Auffassung, es handele sich bei der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 um eine bloße Absichtserklärung, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht einen Lizenzvertrag annehmen sollte, die fristlose Kündigung der Vereinbarung, nothilfsweise die Kündigung zum 29. Februar 2008 erklärt. Eine weitere nothilfsweise Kündigung zum 30. April 2008 ist mit Schreiben vom 11. März 2008 erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 2. April 2007 hat der Kläger der Y. GmbH & Co. KG mit der Begründung den Streit verkündet, diese nutze ebenfalls das von ihm erfundene E-Loading-Verfahren. Die Streitverkündungsempfängerin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Den Anträgen der Beklagten hat sie sich angeschlossen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11. August 2009 über Frage, ob die in der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 vereinbarten Beträge dem Kläger unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Patents zustehen sollten, durch die Vernehmung der von beiden Parteien hierzu benannten Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 14. September 2009, Bl. 374, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg, die der Beklagten ist hingegen nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch Zahlung einer Vergütung von 2.000,00 Euro im Monat und 1,00 Euro pro im Einsatz befindlichem E-Loading-Automat und Monat beginnend mit November 2001. Die "Vereinbarung zwischen den Unterzeichnern" vom 12./18. November 2003 gewährt dem Kläger einen von der tatsächlichen Nutzung der durch das Patent geschützten Lehre unabhängigen Anspruch auf Vergütung für jeden im Einsatz befindlichen E-Loading-Automaten. Über den ihm bereits vom Landgericht zugesprochenen Sockelgrundbetrag für die Monate November 2001 bis Dezember 2006 hinaus ist ihm daher auch eine Vergütung für die in dem Zeitraum November 2001 bis Oktober 2003 bereit gehaltenen E-Loading-Automaten, die in der Anlage K 3 aufgelistet sind, in Höhe von 1.616,- Euro (netto) sowie für die im Dezember 2006 bereit gehaltenen Automaten in Höhe von 1.524,- Euro (netto) zuzuerkennen. Für den dazwischen liegenden Zeitraum hat er einen Anspruch auf Auskunft, damit er diesen Teil seiner automatenabhängigen Vergütung in der nächsten Stufe beziffern kann.

Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, wobei der sprachliche Zusammenhang und die Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 1957, 873/874). In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, NJW-RR 2000, 1002, 1003). Dabei ist im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen und widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, NJW-RR 2006, 338). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll (BGH, NJW 1998, 2966). Diese Grundsätze gelten auch für Lizenzverträge (BGH, GRUR 1998, 561, 63 - Umsatzlizenz).

Das Landgericht hat in dem in der Vereinbarung enthaltenen Satz "Für das Patent, welches Herr D. unter dem Aktenzeichen ... beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat, werden neben einem monatlichen Sockelgrundbetrag von 2.000,- EURO (zzgl. Umsatzsteuer) Lizenzgebühren von pauschal 1,- Euro pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) fällig" zu Recht einen Lizenzvertrag gesehen, der dem Kläger einen von der tatsächlichen Nutzung der patentgeschützten Lehre unabhängigen Vergütungsanspruch vermittelt, wobei allerdings für die vom Landgericht unternommene Differenzierung zwischen dem Sockelgrundbetrag und dem von der Anzahl der Automaten abhängigen Teil der Vergütung kein Anhalt besteht.

Der Satz enthält alle vertragswesentlichen Bestandteile eines Lizenzvertrags. Zum notwendigen Inhalt eines Lizenzvertrages über eine technische Erfindung gehört die Einigung über die Einräumung des Benutzungsrechts an einer bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Erfindung und die Einigung über die Vergütung (Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Aufl., § 15 Rz. 58). Die in der "Vereinbarung zwischen den Unterzeichnern" enthaltene Regelung sieht einen "monatlichen Sockelgrundbetrag von 2.000,- Euro" und "Lizenzgebühren von pauschal 1,- Euro pro Monat und pro Automat" vor, jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer. Sie enthält folglich eine dezidierte Vergütungsregelung. Die Vereinbarung bezieht sich auf eine bestimmte Erfindung, "das Patent, welches Herr D. unter dem Aktenzeichen ... beim Deutschen Patent und Markenamt bereits angemeldet hat". An diesem Schutzrecht wird der Beklagten eine Lizenz eingeräumt. Die Einräumung der Lizenz ergibt sich aus der einleitenden Formulierung "für das Patent". Demnach erhält der Kläger die vorgenannten Zahlungen für das Patent. Nach dem reinen Wortlaut könnte dies zwar auch die Verpflichtung zur Übertragung des Patents bezeichnen, die Verwendung des Begriffs "Lizenzgebühren" stellt jedoch klar, dass eine Lizenz an dem Patent beziehungsweise der Patentanmeldung gewährt wird.

Die Frage, ob das eingeräumte Nutzungsrecht ein ausschließliches oder ein nicht ausschließliches sein soll, gehört nicht zu den notwendigen Bestandteilen eines Lizenzvertrages. Sie betrifft lediglich die Ausgestaltung des Benutzungsrechts, die durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei im Zweifel eine nicht ausschließliche Lizenz anzunehmen ist (Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Aufl., § 15 Rz. 58).

Der sich an die Regelung anschließende Satz "Näheres regelt bei Bedarf ein noch zu schließender Lizenzvertrag" steht der Würdigung als Lizenzvertrag nicht entgegen. Allein aus der Verwendung des Wortes "Lizenzvertrag" kann nicht geschlossen werde, die vorangehende Regelung habe nach dem Willen der Parteien noch keinen Lizenzvertrag darstellen sollen. Als Lizenzvertrag kann auch die Ergänzung eines bereits bestehenden Lizenzvertrages bezeichnet werden. Um eine solche Möglichkeit der Ergänzung ging es den Parteien vorliegend. So verdeutlicht schon der einleitende Begriff "Näheres", dass eine solche Einigung nur die nicht vertragswesentlichen Nebenbestimmungen regeln soll. Zudem soll die Regelung nur "bei Bedarf" geschlossen werden, also nur dann, wenn es bei der Abwicklung des vorgenannten Lizenzvertrages zu Problemen kommt.

Die Regelung sieht eine unbedingte, also von der tatsächlichen Nutzung des Patents unabhängige Verpflichtung zur Lizenzzahlung für die von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten vor, als bloße Option für den Fall einer tatsächlichen Nutzung der patentgeschützten Lehre kann sie nicht gewertet werden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, wonach für das Patent der monatliche Sockelgrundbetrag von 2.000,- Euro und Lizenzgebühren von pauschal 1,- Euro pro Monat und pro Automat fällig werden. Eine Bedingung für die Zahlungsverpflichtung ist nicht formuliert. Dies unterscheidet die Regelung von der vorstehenden, die klarstellt, dass sie nur "für den Fall" gilt, "dass aus den Tätigkeiten (für) X. (...) Patent- und Lizenzrechte entstehen und damit auch auf das Geschäft von X. wirksam werden".

Diese, im ersten Abschnitt des zweiten Absatzes der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 formulierte Bedingung bezieht sich nicht auf die streitgegenständliche Regelung. Bei der Vergütungsverpflichtung handelt es sich um eine vom ersten Teil unabhängige Regelung, dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Gegenständen der Regelungen. Während sich der vorstehende Abschnitt mit Patentrechten befasst, die aus den Tätigkeiten des Klägers für die Beklagte entstehen, also um solche Rechte, an deren Entwicklung die Beklagte zumindest in der Form der Finanzierung dieser Mitarbeit beteiligt war, befasst sich die streitgegenständliche Regelung mit einer Patentanmeldung des Klägers, die aus der Zeit vor Beginn der Zusammenarbeit stammt und bei der es sich folglich um eine der Beklagten gegenleistungslos zugeflossene Vorleistung des Klägers handelt.

Zudem ist die Vereinbarung nicht im Vorfeld der Entwicklung der E-Loading-Automaten, sondern nach Erreichen der Serienreife getroffen worden. Bei Vertragsschluss existierten folglich bereits konkrete Automaten, deren bekannte Beschaffenheit mit dem Patentanspruch verglichen werden konnte. Wer vor einem solchen Hintergrund eine Vereinbarung wie die streitgegenständliche schließt, regelt eine Vergütungspflicht für diese Automaten.

Dabei kann dahinstehen, ob Zweifel über die Reichweite des angemeldeten Patents bestanden - der Aufbau von Onlineverbindungen zum Auffüllen eines Vorrats, der sich bei einigen Produkten nur auf eine PIN mit zugeordneten Guthaben beläuft, könnte durchaus als dem Äquivalenzbereich des Patents unterfallend gewertet worden sein - oder ob die Regelung im beiderseitigen Bewusstsein der Nichtnutzung getroffen wurde. Im ersten Fall beinhaltet die Regelung einen Vergleich, bei dem sich Zweifel über die Nutzung des Patents in einer reduzierten Lizenzgebühr niederschlagen. Hierfür spricht die vereinbarte Lizenzgebühr, die auch unter Berücksichtigung einer auf 1.500 Automaten umgelegten Sockelgrundgebühr bei einem Jahresumsatz von 40.000,00 Euro nur 0,07 Prozent beträgt. Bei einem Vergleich, bei dem Zweifel über die Reichweite des Schutzrechts durch eine niedrigere Lizenzgebühr kompensiert wurden, ist dem Lizenznehmer die spätere Berufung auf eine Nichtnutzung versagt.

War hingegen - wie die Beklagte behauptet - beiden Parteien bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 bewusst, dass die fertig entwickelten E-Loading-Automaten von der Lehre des Patents keinen Gebrauch machen, ist das Ergebnis kein anderes. Wie bereits ausgeführt, lehrt die allgemeine Lebenserfahrung, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll (BGH, NJW 1998, 2966). Eine nur für den Fall der Benutzung des Patents vorgesehene Vergütungspflicht beziehungsweise eine für diesen Fall vorgesehene Pflicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages wäre jedoch völlig inhaltsleer, wenn die Nichtbenutzung feststeht. Einen rechtserheblichen Inhalt hat die Bestimmung nur, wenn die Vergütungspflicht unabhängig von der Nutzung der patentgeschützten Lehre bestehen sollte.

Ein solches Ergebnis widerspricht den Interessen der Beklagten nicht. Eine fortdauernde, auch am wirtschaftlichen Erfolg der E-Loading-Automaten orientierte Vergütung stellt sich schon deshalb als ein fairer Ausgleich der wechselseitigen Interessen dar, weil die der Patentanmeldung zugrunde liegende Leistung des Klägers die Initialzündung für das E-Loading-Projekt der Beklagten geliefert hat und - unabhängig davon, ob sich die letztlich realisierten E-Loading-Automaten von der durch die Patentanmeldung vermittelten technischen Lehre im Punkt der ständigen Onlineverbindung gelöst haben - für die von der Beklagten betriebenen und vermarkteten E-Loading-Automaten ursächlich bleibt. Deswegen macht die Bezugnahme auf das Patent auch im Fall der feststehenden Nichtbenutzung Sinn, zudem wird auf diese Weise eine an der Laufzeit des Patents orientierte und damit interessengerechte Befristung der Vergütungspflicht bestimmt.

Das Ergebnis einer von der tatsächlichen Nutzung des Patents losgelösten Vergütungspflicht wird im Übrigen auch einen Vergleich mit den vorangegangen, vom Kläger nicht angenommenen Vertragsangeboten der Beklagten bestätigt. Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, dass diese keine auf das Patent DE ... bezogene Vergütungspflicht enthalten. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, die Beklagte sei zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht bereit gewesen. Vielmehr erlaubt der Umstand, dass der Kläger diese Entwürfe zurückgewiesen, das Angebot vom 12. November 2003 hingegen angenommen hat, den Rückschluss, dass das Angebot vom 12. November 2003 eine für ihn signifikante Verbesserung enthielt. Eine Sonderzahlung von 175.000,- Euro und die Begleichung der offenen Rechnungen sah bereits der Entwurf vom 4. November 2003 vor. Das in diesem enthaltene nachvertragliche Wettbewerbsverbot beschwerte den Kläger faktisch nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bestrebt war, seine Erfindung nunmehr auch anderen Automatenbetreibern anzubieten. Auch die Beklagte behauptet nicht, der Kläger habe den Entwurf wegen dieses Wettbewerbsverbots abgelehnt. Da die in der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 im ersten Abschnitt des zweiten Absatzes geregelte Verpflichtung zur Lizenzerteilung für aus der Zusammenarbeit resultierende Schutzrechte des Klägers zu "günstigsten Marktkonditionen" zudem allein die Beklagte begünstigt, kann die signifikante Verbesserung gegenüber dem Entwurf vom 4. November 2003 nur in der Zahlungsverpflichtung "für das Patent, welches Herr D. unter dem Aktenzeichen ... beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat," gelegen haben, wobei die Verbesserung auch nur dann signifikant ist, wenn sie eine von der tatsächlichen Nutzung unabhängige Vergütungspflicht begründen sollte.

Der vom Landgericht unternommenen Differenzierung zwischen dem Sockelgrundbetrag und der automatenbezogenen Lizenzgebühr vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Für einen derartigen Willen der Parteien besteht vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kein Anhalt.

Die Vergütungspflicht setzte mit der Aufstellung der ersten Automaten im November 2001 ein. Ein Lizenzvertrag wird im Zweifel auf die Dauer des Patents geschlossen (RG, GRUR 1937, 1003, 1005 - Förderwagenkupplung). Lizenzgebühren sind in der Regel ab Benutzungsaufnahme zu zahlen, weil der Lizenznehmer ab diesem Zeitpunkt von seinen wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Bis zur Offenlegung der Patentanmeldung nutzt er das ihm überlassene Knowhow als geheimes Knowhow und danach unter dem Schutz der offen gelegten Patentanmeldung nach § 33 PatG (BGH, GRUR 2002, 787, 789 - Abstreiferleiste).

Durch die im ersten Absatz der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 geregelte Sonderzahlung von 175.000,- Euro wird die Vergütungspflicht für die Zeit von November 2001 bis Oktober 2003 nicht beseitigt. Nach der Vereinbarung erhält der Kläger die Sonderzahlung zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche "aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt" bis Oktober 2003. Die Abgeltungswirkung wurde folglich ausdrücklich auf Ansprüche aus der Zusammenarbeit im E-Loading-Projekt beschränkt, ansonsten wäre die Formulierung "sind alle bis Oktober 2003 entstandenen Ansprüche abgegolten" gewählt worden. Wie bereits ausgeführt, resultiert die Patentanmeldung aber nicht aus der Zusammenarbeit, sondern beruht auf Leistungen des Klägers vor deren Beginn. Der Beschränkung der Abgeltung auf Ansprüche aus der Zusammenarbeit ist vielmehr im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Ansprüche, die nicht auf der Zusammenarbeit beruhen, nicht abgegolten sein sollen. Die Verpflichtung zur Vergütung für die auf dem Patent aufbauenden E-Loading-Automaten ab Benutzungsaufnahme erfährt so eine nochmalige Bestätigung.

Ein von diesem Ergebnis abweichendes Vertragsverständnis der Parteien ist nicht festzustellen. Soweit die Beklagte auf das dreijährige Zuwarten des Klägers abstellt, hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hierfür die nachvollziehbare und unwiderlegte Begründung geliefert, er sei durch eine schwere Erkrankung seiner Tochter absorbiert gewesen und habe sich daher auf telefonische Nachfragen bei der Beklagten beschränkt. Auch das vom Kläger als Anlage K 12 vorgelegte Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages von Ende 2006 erlaubt nicht den Rückschluss, der Kläger habe in der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 selbst keinen Lizenzvertrag gesehen. So führt der Kläger in § 1 Abs. 2 des Entwurfs einleitend aus, die Parteien hätten am 12./18. November 2003 eine Vereinbarung getroffen, die Erstattungs- und Zahlungsansprüche aus dem E-Loading-Projekt regelt "und sich gesondert über Lizenzansprüche des Lizenzgebers verhält". Der Entwurf stellt sich daher als Versuch dar, vor dem Hintergrund der Zahlungsunwilligkeit der Beklagten von der in der Vereinbarung vom 12./18. November 2003 vorgesehenen Regelung der näheren Einzelheiten im Bedarfsfalle Gebrauch zu machen, um auf diese Weise seine Zahlungsansprüche doch noch auf gütliche Weise zu realisieren.

Die durchgeführte Beweisaufnahme ermöglicht keine Feststellung eines vom Auslegungsergebnis abweichenden Parteiwillens. Die Aussage des Zeugen R., der seinerzeit als Geschäftsführer den Vertrag für die Beklagte gezeichnet hat, stützt das Auslegungsergebnis. Der Zeuge hat bekundet, er meine sich zu erinnern, dass der erste Absatz ein Entgelt für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen regeln sollte. Soweit in der Vereinbarung von einem Patent die Rede sei, das wohl bereits bestanden habe und abgegolten werden solle, könne er sich daran erinnern, dass dies vom Kläger gekommen sei, dieser habe es - das Patent - abgegolten sehen wollen. Damit hat der Zeuge bestätigt, dass die streitgegenständliche Vereinbarung eine über die Zahlung der Sonderzahlung hinausgehende Zahlungsverpflichtung für die Patentanmeldung begründen sollte.

Der Zeuge hat zwar auch bekundet, die Vergütungspflicht habe erst mit der Patenterteilung einsetzen sollen, insoweit hat er jedoch klargestellt, dass dies nicht auf seiner Erinnerung beruht, sondern eine Interpretation des ihm vorliegenden Vertragstextes darstellt. Er gehe davon aus, dass ein Patent Zahlungspflichten generell erst ab Erteilung auslöse, eine Auffassung, die mit der Rechtslage nicht in Einklang steht und von der auf der Grundlage der Aussage des Zeugen auch nicht festzustellen ist, dass dies seinerzeit übereinstimmende Auffassung der Parteien gewesen wäre.

Die Vernehmung der übrigen Zeugen war im Westlichen unergiebig, zu der streitgegenständlichen Regelung konnten die Zeugen aus ihrer Erinnerung heraus nichts sagen. Sie haben klargestellt, dass sie lediglich den ihnen vorliegenden Vertragstext interpretieren könnten. Soweit der Zeuge E. bekundet hat, es sei bei der Vereinbarung um eine Verabschiedung aus der Zusammenarbeit gegangen, steht dies einer Vergütungspflicht nicht entgegen. Die Vergütung einer fortgesetzten Nutzung der Frucht einer Zusammenarbeit stellt keine Fortsetzung einer unstreitig intensiven Zusammenarbeit dar, dies zumal, da die Aussage vor dem Hintergrund der ursprünglich angedachten Fortsetzung der Zusammenarbeit in Form einer gesellschaftlichen Beteiligung des Klägers zu sehen ist. Dass dem Kläger ursprünglich eine gesellschaftliche Beteiligung in Aussicht gestellt worden ist, hat der Zeuge K., ein Mitglied des Beirats der Beklagten, bestätigt und bekundet, dass er sich deswegen im Beirat der Beklagten für eine anständige Abfindungszahlung eingesetzt habe. Mit der konkret getroffenen Vereinbarung sei der Beirat jedoch nicht befasst gewesen. Der Zeuge G., ein am Projekt beteiligter ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten, hat ausgesagt, es könne sein, dass der Kläger ihm gesagt habe, er habe noch eine Variable in Bezug auf die Automaten und ein Fixum vereinbart. Der Zeuge A. war an den Verhandlungen nicht beteiligt, soweit er gewusst haben will, dass es um die Beendigung der Zusammenarbeit gegangen sei, gilt das vorstehend beim Zeugen E. Ausgeführte.

Die rechtskräftige Vernichtung des Patents ändert nichts an der Vergütungspflicht der Beklagten. Dabei bedarf die Frage, ob die Beklagte nach § 162 Abs. 2 BGB gehindert ist, sich auf die von ihr betriebene Vernichtung des Patents zu berufen, vorliegend (noch) keiner Entscheidung. Der Kläger hat seinen Auskunftsantrag aus dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 nicht isoliert, sondern in Verbindung mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 8. Januar 2010 gestellt und damit klargestellt, dass er sein Begehren unverändert auf den Zeitraum bis Dezember 2006 beschränkt. Die Vernichtung eines Patents befreit den Lizenznehmer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr für den vor Rechtskraft der Entscheidung liegenden Zeitraum. Sie ist ein Äquivalent für die Teilhabe des Lizenznehmers an der zwar objektiv zu Unrecht begründeten, aber doch tatsächlich bestehenden und respektierten Monopolstellung des Patentinhabers (BGH, GRUR 1983, 237, 239 - Brückenlegepanzer). Dies gilt auch, wenn das lizenzierte Schutzrecht nicht schutzfähig war (BGH, GRUR 2002, 787, 789 - Abstreiferleiste; BGH, Urt. v. 19. Sep. 2006, Az. X ZR 24/04, Rz. 14, BeckRS 2006 14050)

Wegen der Beschränkung des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs auf den Zeitraum bis Dezember 2006 bedarf auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer Kündbarkeit der Vereinbarung derzeit keiner Beantwortung.

Die Zinsforderung folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2, § 288 Abs. 2 BGB. Auf die landgerichtlichen Ausführungen wird Bezug genommen.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die in der Zeit von November 2003 bis November 2006 bereit gehaltenen E-Loading-Automaten. Diesen kann der Kläger von sich aus nicht beziffern. Die Beklagte ist dem Kläger daher nach Treu und Glauben zur Auskunft über die Anzahl der breitgehaltenen E-Loading-Automaten im tenorierten Umfang verpflichtet, damit der Kläger den ihm zustehenden Vergütungsanspruch beziffern kann, § 242 BGB. Die Kläger ist auf die in Ziffer 3. zuerkannten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Entsprechendes macht sie nicht geltend.

Auf Antrag des Klägers war der Rechtsstreit nach der Entscheidung über die Vergütungspflicht dem Grunde zur Verhandlung und Entscheidung über den nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrags an das Landgericht zurückzuverweisen, § 538 abs. 2 Nr. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Für die von der Beklagten begehrte, über die Regelung in § 711 ZPO hinausgehende Gewährung von Vollstreckungsschutz ist vorliegend kein Raum. Die Gestattung einer Abwendung der Vollstreckung ohne Rücksicht auf die Sicherheitsleistung des Gläubigers nach § 712 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs in eine existenzbedrohende Lage geraten oder dass sie im Rahmen der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs relevante Geschäftsgeheimnisse offenbaren müsste. Dergleichen wird von ihr nicht behauptet.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 24.08.2010
Az: I-20 U 80/08


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