Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. September 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 318/00

(BPatG: Beschluss v. 17.09.2002, Az.: 27 W (pat) 318/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wort-/Bildmarke für Verteil- und Verbindungselemente für Kommunikations- und Datennetze, nämlich mit elektrischen Kontakten versehene Anschluß-, Trenn- und Schaltleisten, Kabelführungen und -abfangungen, Lichtwellenleiter, Stecker, Steckverbinder, Lichtwellenleiterkupplungen, Schutzmagazine und -elemente, Schirmabfangungen, Abdeckstreifen, Anschlußteile, -gestelle, Profilstangengestelle und Gehäuse für die vorgenannten Verbindungselemente, Haupt- und Nebenverteileranlagen, Kabelverzweiger, Aussenverzweigungspunkte, Endverschlüsse und Netzübergabepunkte. Automatische Verteiler für Kupfer- und Glasfaserkabel, vorgenannte Waren zum Einsatz in Kupfer- und glasfasergebundenen Zugangs- und Transportnetzen, GK 9 angemeldet ist AccessNET Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen Freihaltungsbedürfnisses und mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Es handele sich ausschließlich um eine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und des Einsatzgebietes der beanspruchten Waren dienen könne. Der Begriff AccessNET sei, als "Zugangsnetz" übersetzt, wörtlich im Warenverzeichnis der Anmeldung enthalten. Die Bestandteile Access und Net seien im betreffenden Warenbereich mehr als gängig; daher sei AccessNET ohne weiteres als Hinweis auf die Eignung der Waren, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis zu verstehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zum einen die graphische Gestaltung hervorhebt und zum anderen in AccessNET eine ungewöhnliche Wortbildung im Vergleich zu "access network" sieht.

Wegen weiteren Vorbringens der Anmelderin, die auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Wie die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, festgestellt hat, fehlt der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG; sie ist für die beanspruchten Waren auch freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Der Anmeldemarke fehlt die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidung für die beanspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Fachleute auf den Gebieten der Telekommunikations- und Fernmeldeelektronik sowie der Nachrichtentechnik, die an englischsprachige technische Begriffe gewöhnt sind, werden die Wortverbindung "accessnet", die, wie sich zB aus dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Internet-Artikel "Telearbeit-FAQ" ergibt (http://www.telework.de/x_telearbeit_faq_vor_nachteil.htm), ohne weitere Erläuterung in dem beschreibenden Sinne eines Zugangs zum Netz verwendet wird, ausschließlich als sachlichen Hinweis auf die so gekennzeichneten Waren ansehen, nämlich dahingehend, dass sie für den Aufbau eines Zugangsnetzes bestimmt sind, was auch im Warenverzeichnis der Anmeldung so zum Ausdruck gebracht ist.

Soweit die Anmelderin darauf abhebt, dass ihre Anmeldung sich durch den Bestandteil NET von dem lexikalisch nachweisbaren "access network" unterscheide, ist darauf hinzuweisen, dass im deutschen Sprachgebrauch die Bezeichnungen "Netz" und "Netzwerk" im Bereich der Datenverarbeitung und -kommunikation meist - wenngleich nicht korrekt - synonym verwendet werden, was inzwischen auch auf die Verwendung der englischen Bezeichnungen "net" und "network" im deutschen Sprachraum zurückwirkt, die in gleicher Weise Verwendung finden. Eine auch nur minimale Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG kann folglich durch die in keiner Weise originelle Wahl des Bestandteils "NET" anstelle des möglicherweise üblicheren "network" nicht erreicht werden (stRspr, vgl ua die Zurückweisungen 27 W (pat) 174/00 vom 13. November 2001 - GAS-NET; 30 W (pat) 11/94 vom 15. Mai 1995 - MeshNet; 27 W (pat) 251/01 vom 5. Februar 2002 - NETpartner; 24 W (pat) 204/95 vom 13. Mai 1997 - NETFAX; HABM R0112/99-2 vom 28. Juli 2000; sämtlich veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM; ferner auch BGH GRUR 1997, 468, 469 - NetCom).

Auch die graphische Gestaltung vermag eine Schutzfähigkeit nicht zu begründen; sie beschränkt sich auf die Verwendung des Bestandteils "NET" in drei leicht schräg gestellten Großbuchstaben bei ansonsten üblicher Schrifttype. Es handelt sich um eine werbeübliche Hervorhebung der ansonsten rein beschreibenden Aussage ohne jegliche Auffälligkeit. Sie bietet dem Verkehr keine Veranlassung, in der angemeldeten Bezeichnung allein wegen ihrer Schreibweise einen Herkunftshinweis zu vermuten (vgl BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

Da die angemeldete Marke ausschließlich Bestandteile enthält, die eine Aussage über Art, Beschaffenheit und Verwendung der entsprechend gekennzeichneten Waren enthalten, besteht auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 Marken G, denn es liegt im Interesse der Mitbewerber, diese Bezeichnung, die den Sinn und Zweck der betreffenden Waren genau trifft, in einer werbeüblichen Schreibweise auch für ihre Produkte benutzen zu können.

Dr. Schermer Richter Schwarz kannwegen Urlaubs nichtunterschreiben.

Dr. Schermer Dr. van Raden Pü






BPatG:
Beschluss v. 17.09.2002
Az: 27 W (pat) 318/00


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