Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 30. August 2001
Aktenzeichen: 27 U 26/01

(OLG Hamm: Urteil v. 30.08.2001, Az.: 27 U 26/01)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Dezember 2000 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000, DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten.

Tatbestand

Die Klägerin, die mit zwei Geschäftsanteilen von 40.000, DM sowie von 20.000, DM Minderheitengesellschafterin der mit einem Stammkapital von 600.000, DM ausgestatteten beklagten GmbH ist, hat erstinstanzlich mit ihrer Anfechtungsklage Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschaftsbeschlusses vom 16.09.2000 geltend gemacht.

An der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2000 ließen sich die Klägerin durch den Wirtschaftsprüfer Dr. T und die Gesellschafterin X3 durch die Mitgesellschafterin X vertreten. Zu TOP 5 erging gegen die Stimmen der Klägerin folgender Beschluss:

"Dem Verkauf der Geschäftsanteile von Frau X an Herrn J wurde mit

540 Ja-Stimmen und 60 Nein-Stimmen zugestimmte."

Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, dieser Beschluss habe nur einstimmig gefasst werden können und hat sich hierzu auf § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten berufen. Diese Satzungsregelung lautete ursprünglich:

"Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft, und zwar durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss."

Ob diese Satzungsbestimmung noch Bestand hat, ist zwischen den Parteien streitig. In einer Gesellschafterversammlung vom 09.03.2000, auf der sich die Klägerin gleichfalls durch Dr. T hatte vertreten lassen, war zu TOP 2 unter anderem folgender Beschluss gefasst worden:

"c) Abtretung von Geschäftsanteilen

Dem Vorschlag der Geschäftsleitung, dass die Abtretung von Geschäftsanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, sowie die Möglichkeit der Verpfändung oder Belastung dieser Geschäftsanteile wurde mit

540 Ja-Stimmen

60 Nein-Stimmen

zugestimmt."

Die Nein-Stimmen waren wiederum jeweils die Stimmen der Klägerin. Im Anschluss an die Beschlussfassung hatten die Gesellschafter der Beklagten, die Klägerin dabei von Dr. T vertreten, die Änderung der Satzung der Beklagten beurkunden lassen (UR-Nr. ###/2000 des Notars I), wobei das Abstimmungsergebnis nicht festgehalten wurde. Die Änderungen wurden zum Handelsregister angemeldet und eingetragen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die am 09.03.2000 beschlossene Satzungsänderung sei unwirksam, weil die Vinkulierungsregelung nur im Einverständnis aller Gesellschafter habe aufgehoben werden können. Zudem sei der Beschluss gemäß § 130 Abs. 2 AktG analog unwirksam, weil das Abstimmungsergebnis im notariell beurkundeten Beschluss nicht angegeben sei. Somit habe § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 30.04.1987 fortgegolten, so dass der am 16.09.2000 zu TOP 5 gefasste Beschluss mangels Einstimmigkeit unwirksam sei.

Die Beklagte hat gemeint, für die Abänderung von § 10 Abs. 1 der Satzung in der Gesellschafterversammlung vom 09.03.2000 habe die satzungsändernde Mehrheit von 3/4 der Stimmen ausgereicht. Die fehlende notarielle Beurkundung des Abstimmungsergebnisses sei analog § 242 Abs. 1 AktG zumindest nach Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister unschädlich.

Das Landgericht hat die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des am 16.09.2000 gefassten Beschlusses bestünden nicht. Der Beschluss sei mit einer ausreichenden Stimmenmehrheit gefasst worden, weil die Zustimmung zur Anteilsveräußerung gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der am 09.03.2000 geänderten Fassung nur einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen bedurft habe. Die Satzungsänderung vom 09.03.2000 sei wirksam, weil die hierzu gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG erforderliche Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen vorgelegen habe. Zwar werde die Auffassung vertreten, Satzungsbestimmungen, die für die unmittelbar die Stellung der Gesellschafter oder grundlegende Strukturen der Gesellschaft betreffende Entscheidungen die Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzten, seien auch nur mit Einverständnis aller Gesellschafter zu ändern. Eine solche Satzungsbestimmung liege hier jedoch nicht zugrunde, weil nach der alten Fassung von § 10 Abs. 1 der Satzung für Anteilsübertragungen nur die Zustimmung der Gesellschaft, wenn auch durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss, erforderlich gewesen sei. Derartige Klauseln, die an die Zustimmung der Gesellschaft, nicht aber an die Zustimmung aller Gesellschafter anknüpfen, begründeten kein ohne Zustimmung entziehbares - Sonderrecht der einzelnen Gesellschafter. Zu berücksichtigen sei des weiteren, dass die Klägerin den Beschluss vom 09.03.2000 nicht angefochten habe, und dass zum Zeitpunkt der weiteren Beschlussfassung im September 2000 eine Anfechtung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich gewesen sei. Wenn auch die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 Aktiengesetz nicht unmittelbar gelte, so sei die Anfechtung jedenfalls bei einem Zeitablauf von etwa sechs Monaten ausgeschlossen, weil keine Umstände ersichtlich seien, die nach Treu und Glauben ein solches Zuwarten erlaubt hätten. Aus der fehlenden Angabe des Abstimmungsverhältnisses in der notariellen Urkunde über die Satzungsänderung ergebe sich auch nicht entsprechend § 130 Abs. 2 AktG die Nichtigkeit des satzungsändernden Beschlusses, weil dieser im Handelsregister eingetragen worden sei, wodurch analog § 242 Abs. 1 AktG ein etwaiger Beurkundungsmangel geheilt sei.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie erläutert die für sie nach ihrer Auffassung durch die Anteilsübertragung auf ein Nichtfamilienmitglied entstehenden steuerlichen Nachteile und verbleibt dabei, dass die Entscheidung über die Zustimmung zur Anteilsübertragung der Einstimmigkeit bedurft hätte. Die Regelung des § 10 der Satzung der Beklagten in seiner ursprünglichen Fassung habe ein unentziehbares Mitgliedsrecht des einzelnen Gesellschafters begründet, so dass am 09.03.2000 ohne Zustimmung der Klägerin keine Satzungsänderung habe beschlossen werden können. Die vom Landgericht vertretene Differenzierung, wonach nur dann ein nicht entziehbares Sonderrecht eines Gesellschafters gegeben sei, wenn die Anteilsübertragung von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig sei, nicht aber, wenn sie der Zustimmung der Gesellschaft, und zwar durch einstimmigen Beschluss, bedürfe, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Beschluss vom 09.03.2000 sei daher nichtig, so dass es für den erstinstanzlich angefochtenen Beschluss vom 16.09.2000 an der erforderlichen Einstimmigkeit der Gesellschafter gefehlt habe. Im übrigen habe für Frau X gemäß § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ein Stimmverbot bestanden.

Die Klägerin beantragt,

abändernd

1.

festzustellen, dass der Gesellschaftsbeschluss vom 16.09.2000, mit dem die anderen Gesellschafter der Beklagten gegen die Stimmen der Klägerin dem Verkauf der Geschäftsanteile von Frau X zugestimmt haben, rechtsunwirksam ist, hilfsweise ihn für unwirksam zu erklären;

2.

festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 09.03.2000 zum Tagesordnungspunkt 2.c), wonach die Abtretung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig ist, für welche ein Zustimmungsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen genügt, nichtig ist und dass die am 09.03.2000 notariell beurkundete Änderung der Satzung der Beklagten in § 10 Abs. 1 ebenfalls nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt die Zulässigkeit der Klageänderung in Bezug auf den Antrag zu 2) und verteidigt im übrigen unter Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

I.

Die zweitinstanzliche Klageerweiterung ist sachdienlich und damit gemäß §§ 523, 263 ZPO zulässig, weil mit ihr eine vorgreifliche, bereits erstinstanzlich diskutierte Rechtsfrage zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht und so einem weiteren Rechtsstreit vorgebeugt wird und diese Klageerweiterung zudem keine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich macht.

II.

Das Klagebegehren ist in vollem Umfang unbegründet, weil der satzungsändernde Gesellschafterbeschluss vom 09.03.2000 wirksam ist (1.) und der nachfolgende Beschluss vom 16.09.2000 deshalb rechtsfehlerfrei gefasst wurde (2.).

1.

Der Beschluss vom 09.03.2000 ist weder anfechtbar noch nichtig.

a)

Unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung kann der Beschluss schon deshalb nicht mehr angegriffen werden, weil die Klage erst verspätet erhoben wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar die Monatsfrist des § 246 AktG auf die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nicht direkt oder entsprechend anwendbar (BGH in NJW 1998, 3344; 1993, 129 m.w.N.). Die Klage muss aber mit aller dem klagenden Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG grundsätzlich als Maßstab anzusehen ist. Wird diese Frist überschritten, so ist entscheidend, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGH in NJW 1998, 1561; OLG München in NJW-RR 2000, 255; OLG Naumburg in GmbHR 1998, 93). Da der Beschluss vom 09.03.2000 erstmals mit der Berufungsbegründung vom 07.03.2001, also etwa nach einem Jahr, angegriffen wurde, ohne dass zwingende Gründe für diese Verzögerung dargelegt worden sind oder sonst erkennbar wären, ist die Anfechtung verspätet.

b)

Demzufolge hat der Kläger den Antrag zu 2) zu Recht ausdrücklich auf Nichtigkeitsfeststellung und nicht auf rechtsgestaltende Kassation gerichtet. Dieses Begehren bleibt allerdings ohne Erfolg. Der satzungsändernde Gesellschafterbeschluss ist wirksam, da die Änderung der Vinkulierungsregelung nicht der Einstimmigkeit bedurfte und im Übrigen selbst ein Verstoß gegen das Erfordernis der Einstimmigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen würde.

aa)

Die ursprüngliche Fassung des § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sah vor, dass die Abtretung von Geschäftsanteilen der "vorherigen Zustimmung der Gesellschaft, und zwar durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss" bedurfte. Diese Satzungsbestimmung, die die Übertragung von Geschäftsanteilen an die Genehmigung der Gesellschaft bindet (§ 15 Abs. 5 GmbHG), konnte gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG mit der grundsätzlich für Satzungsänderungen ausreichenden Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Der Rechtsauffassung des Klägers, wonach abweichend von § 53 Abs. 2 GmbHG eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich gewesen sei, vermag der Senat nicht zu folgen.

Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 53 Abs. 2 GmbHG wäre nur gerechtfertigt, wenn die ursprüngliche Fassung der Satzung allen Gesellschaftern der Beklagten ein unentziehbares Sonderrecht (Mitgliedschaftsrecht) eingeräumt hätte, was sich nicht feststellen läßt. Soweit vertreten wird, dass für eine Satzungsänderung in Bezug auf die Genehmigung der Anteilsübertragung schon dann die Zustimmung aller Gesellschafter zu fordern sei, wenn die diesbezügliche Satzungsbestimmung über die 3/4-Mehrheit hinausgehender Erfordernisse, etwa einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss oder die Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter vorsieht (vgl. Hachenburg, Kommentar zum GmbHG, 8. Aufl., Rn. 124 zu § 53), ist dem nach Auffassung des Senats so pauschal nicht zu folgen. Denn grundsätzlich können auch Satzungsbestimmungen, die für einzelne oder alle Gesellschafter Vorteile oder Rechte begründen, mit der nach § 53 Abs. 2 GmbHG erforderlichen Mehrheit geändert werden. Diese Möglichkeit ist nur eingeschränkt, soweit die Satzung ein unentziehbares Sonderrecht der Gesellschafter begründet (vgl. BGH in NJW-RR 1989, 543 m.w.N.). Da die Satzung der Beklagten keine ausdrückliche Aussage zu den Anforderungen an eine Änderung des § 10 enthält, muss durch Auslegung der Satzung gemäß §§ 133, 157 BGB ermittelt werden, ob den Gesellschaftern ein solches Sonderrecht (entsprechend § 35 BGB) eingeräumt werden sollte (vgl. RGZ 159, 278; OLG Stuttgart in NJW 1974, 1566; Palandt, BGB-Kommentar, 60. Aufl., Rn. 1 zu § 35; Scholz, Kommentar zum GmbHG, 8. Aufl., Rn. 37 zu § 14; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., Rn. 8 zu § 14). Zu Recht wird insoweit von der überwiegend vertretenen Auffassung zunächst danach differenziert, ob der Wortlaut der Satzung eine einstimmig zu beschließende - Zustimmung der Gesellschaft oder die Zustimmung aller Gesellschafter erfordert. Während im ersten Fall nur die Frage der erforderlichen Mehrheit für den zu treffenden Gesellschafterbeschluss geregelt ist, soll nur im letztgenannten Fall die Zustimmung der einzelnen Gesellschafter ausschlaggebend sein. Nur bei dieser Satzungsbestimmung deutet die Formulierung darauf hin, dass allen Gesellschaftern ein individuelles, ausschließlich im Einverständnis aller Gesellschafter aufhebbares Mitgliedschaftsrecht eingeräumt werden sollte (vgl. Scholz, Kommentar zum GmbHG, 8. Aufl., Rn. 162 zu § 53; Rn. 37 zu § 14; Baumbach/Hueck, 17. Aufl., Rn. 18 zu § 53; wohl auch RGZ 159, 280; OLG Stuttgart in NJW 1974, 1567; OLG Düsseldorf in GmbH-Rundschau 1964, 250). Die bloße Regelung über das Mehrheitserfordernis ist von vornherein nicht geeignet, dem einzelnen Gesellschafter Sonderrechte zu vermitteln, sondern begründet für ihn nur als Nebenfolge ein Vetorecht. Insoweit ist letztlich bedeutungslos, ob das erforderliche Mehrheitserfordernis von der ursprünglich geforderten Einstimmigkeit zur 3/4-Mehrheit oder von einer ursprünglich erforderlichen 3/4-Mehrheit zur einfachen Mehrheit geändert wird. Wenngleich der sich verändernde Einfluss des einzelnen Gesellschafters auf die Entscheidung in beiden Fällen offensichtlich ist, begründet dieser Gesichtspunkt allein nicht die Annahme von Sonderrechten. Dass zwischen der Voraussetzung eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses und dem Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter kein sachlicher Unterschied vorliegt, wie die Berufung meint, ist im Übrigen unzutreffend. Denn im Falle eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses kommt es lediglich auf die Stimmen der in der Gesellschafterversammlung anwesenden und wirksam an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter an, so dass das Fehlen von Gesellschaftern oder die Ungültigkeit einzelner Stimmen die Einstimmigkeit nicht beeinträchtigt (vgl. Hachenburg, a.a.O., Rn. 20 zu § 47; Baumbach/Hueck, Rn. 21 zu § 47; OLG Stuttgart in NJW 1974, 1567). Demzufolge begründet eine Satzungsregelung, die für bestimmte Entscheidungen einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss voraussetzt, im Zweifel schon deshalb kein unentziehbares Sonderrecht des einzelnen Gesellschafters, weil auch ohne dessen Beteiligung eine einstimmige Entscheidung über die Anteilsübertragung möglich ist, der einzelne Gesellschafter also nicht darauf vertrauen kann, dass ohne seine ausdrückliche Zustimmung eine Übertragung von Anteilen ausscheidet.

Lässt sich danach nicht feststellen, dass die Satzung ihrem Wortlaut nach bezüglich der Zustimmung zur Anteilsveräußerung den einzelnen Gesellschaftern ein unentziehbares Sonderecht einräumen wollte, so bleibt es bei den gesetzlichen Anforderungen an eine Satzungsänderung. Sonstige Hinweise, die eine Ausnahme von § 53 Abs. 2 GmbHG begründen könnten, sind der Satzung der Beklagten nicht zu entnehmen. Vielmehr weist § 18 der Satzung für Änderungen ausschließlich auf das Erfordernis der notariellen Beurkundung hin, ohne Abstimmungserschwernisse bezüglich einzelner Regelungen, etwa des § 10 Abs. 1 zu begründen. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Wechsel der Gesellschafter ohne Zustimmung aller anderen unbedingt vermieden werden sollte. So ist die gesellschaftsvertragliche Regelung der "Erbfolge" nach dem Tode des Gesellschafters X2 (§ 12 Abs. 1) nicht dergestalt geregelt, dass die überlebenden Gesellschafter ein Eindringen unerwünschter Dritter in die Gesellschaft vermeiden könnten. Schließlich hat auch die Klägerin keine Auslegungskriterien, die für die Annahme eines Sonderechts sprechen könnten, aufgezeigt. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter hierzu vor dem Senat auf die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Satzungsänderung für die Klägerin hingewiesen hat, kommt diesem - im übrigen - bestrittenen Gesichtspunkt keine Bedeutung für die Auslegung der Satzung zu.

bb)

Zudem würde selbst ein Verstoß gegen das Einstimmigkeitserfordernis nur eine - wegen Verspätung nicht mehr mögliche - Anfechtung, nicht aber die Unwirksamkeit der Satzungsänderung begründen.

Insoweit finden auf fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse die aktienrechtlichen Vorschriften der § 241 ff. AktG unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten der GmbH sinngemäß Anwendung (Fischer in Beck´sches Handbuch des GmbHG, 2. Aufl., § 4, Rn. 164). Eine von jedermann geltend zu machende Nichtigkeit ist - wie im Aktienrecht gemäß § 241 AktG - nur aus wenigen gravierenden Gründen gegeben, nämlich bei Beeinträchtigung schwerwiegender Rechtssicherheitsinteressern (schwere Einberufungsmängel; Beurkundungsmängel), bei inhaltlichem Sittenverstoß und bei inhaltlichem Verstoß gegen Gesetze zum Schutze Außenstehender (Baumbach/Hueck; a.a.O., Rn. 1 des Anhangs zu § 47). Für derartige schwerwiegende Fehler des Beschlusses vom 09.03.2000 zeigt die Berufung nichts auf. Soweit das Landgericht das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der §§ 241 Nr. 2, 130 Abs. 2 AktG unter Hinweis auf die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister verneint hat, wird diese - rechtlich zutreffende - Begründung von der Berufung nicht angegriffen.

Auch die von der Rechtsprechung bei Gesellschafterbeschlüssen - abweichend vom Aktienrecht - neben der Anfechtbarkeit und der Nichtigkeit erörterte Unwirksamkeit eines Beschlusses, die nicht auf einem Gesetzesverstoß, sondern auf der Unvollständigkeit des nach den einschlägigen Normen zur Wirksamkeit erforderlichen Gesamttatbestandes beruht, liegt im Falle eines gegen das Einstimmigkeitsprinzip verstoßenden Beschlusses nicht vor. Zu dieser Kategorie zählen insbesondere die Fälle, in denen notwendige Zustimmungserklärungen von Gesellschaftern oder Gesellschaftergruppen ausstehen, wobei das Fehlen von Wirksamkeitsvoraussetzungen zunächst zur schwebenden Unwirksamkeit des Beschlusses führt (Baumbach/Hueck, Rn. 10 des Anhangs zu § 47; Hachenburg, Kommentar zum GmbHG, 8. Aufl., Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz; 15. Aufl., Rn. 17 zu § 53). Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor, wenn ein Gesellschafterbeschluss von den Gesellschaftern nicht - in Kenntnis der noch ausstehenden Zustimmung eines Gesellschafters - gefasst worden ist, sondern von vornherein die Frage um das Erreichen der satzungsmäßig erforderlichen Stimmenmehrheit in Frage steht. Hierzu hat der II. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom 15.12.1975 (WM 1976, 204) ausgeführt, das Fehlen der satzungsmäßig geforderten einstimmigen Genehmigung würde einen Beschluss anfechtbar machen, ohne allerdings eine im zu entscheidenden Fall irrelevante Abgrenzung von Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit zu erörtern. Für die bloße Anfechtbarkeit des Beschlusses spricht, dass der Versammlungsleiter die Mehrheit für ausreichend erachtet und das Beschlussergebnis entsprechend festgesetzt hat, und gerade nicht vom Erfordernis der Einstimmigkeit ausgegangen ist, so dass aus seiner Sicht sowie auch aus derjenigen des die Satzungsänderung beurkundenden Notars keine Zustimmung der Klägerin ausstand. Ist die erforderliche Stimmenmehrheit für einen Beschluss nicht erreicht, stellt der Versammlungsleiter aber dennoch aufgrund eines Irrtums über die erforderliche Mehrheit, infolge eines Zählfehlers bei der Abstimmung oder wegen unzutreffender Bewertung der Gültigkeit abgegebener Stimmen einen wirksamen Beschluss fest, oder wird gar ein satzungsändernder Beschluss notariell beurkundet, so wird grundsätzlich angenommen, dass ein wirksamer Beschluss vorliegt, der dann - wie bei Abstimmungsfehlern (vgl. Beck`sches Handbuch der GmbH, a.a.O., § 4, Rn. 191; Baumbach/Hueck, a.a.O.) - von der überstimmten Minderheit angefochten werden muss (vgl. Hachenburg, a.a.O., Rn. 90 zu § 53). Auch nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. ZIP 1988, 704; BayOblG in DB 1992, 135) ist die unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses, soweit ein bestimmtes Beschlussergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, lediglich ein Anfechtungsgrund. Gründe dafür, das vom Versammlungsleiter übersehene Erfordernis der Einstimmigkeit anders zu bewerten als ein sonstiges übersehenes Mehrheitserfordernis sind nicht ersichtlich.

2.

Der Beschluss vom 16.09.2000 betreffend die Zustimmung zur Übertragung des Gesellschaftsanteils der Gesellschafterin X wird mit der Berufung im wesentlichen nur noch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der fehlenden Einstimmigkeit angegriffen. Im Hinblick auf die aus den angeführten Gründen wirksame Satzungsänderung vom 09.03.2000 bedurfte der Beschluss allerdings nur der ohne weiteres ereichten Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich noch einen Verstoß gegen ein sich ihrer Auffassung nach für die Gesellschafterin X aus § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ergebendes Stimmrechtsverbot. Diese erstmals mit Schriftsatz vom 24.08.2001, somit nahezu ein Jahr nach der angefochtenen Beschlussfassung, in das Verfahren eingeführte Rüge ist bereits verspätet, weil nicht nur die Klageerhebung, sondern auch die Einführung des maßgeblichen Anfechtungsgrundes innerhalb einer angemessenen, sich an § 246 AktG orientierenden Frist erfolgen muss (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 47, Rn. 80 m.w.N.). Im übrigen ist die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Anteilsveräußerung der restriktiv auszulegenden Regelung des § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG entzogen (vgl. BGH in NJW 1991, 172; 1967, 1963). Schließlich würde selbst ein Verstoß gegen ein Stimmrechtsverbot die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht berühren (vgl. zu den Folgen eines Verstoßes gegen ein Stimmrechtsverbot: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 47, Rn. 71 zu § 47 GmbHG), weil die erforderliche Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen auch unter Außerachtlassung der Stimmen der Gesellschafterin X gegeben wäre.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000, DM.






OLG Hamm:
Urteil v. 30.08.2001
Az: 27 U 26/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/532caec79d4c/OLG-Hamm_Urteil_vom_30-August-2001_Az_27-U-26-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share