Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 109/02

(BPatG: Beschluss v. 10.12.2003, Az.: 29 W (pat) 109/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2003 (Aktenzeichen 29 W (pat) 109/02) festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2000 und 11. März 2002 wirkungslos sind. Diese Entscheidung wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin und Widersprechenden getroffen. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Widerspruch, der auf die Marke 396 07 649 gestützt war, im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Dadurch entfiel die Grundlage für das Widerspruchsverfahren. Gemäß § 88 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO wurde daher auf Antrag der Beschwerdeführerin die Wirkungslosigkeit der zuvor ergangenen Entscheidungen ausgesprochen. Dieser Beschluss basiert auf der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache "Puma" aus dem Jahr 1998 (BGH GRUR 1998, 818). Die Rechtsanwälte Grabrucker, Pagenberg, Fink und Cl haben diesen Beschluss verfasst.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.12.2003, Az: 29 W (pat) 109/02


Tenor

Auf Antrag der Beschwerdeführerin und Widersprechenden wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2000 und 11. März 2002 wirkungslos sind.

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat ihren auf die Marke 396 07 649 gestützten Widerspruch im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Mit der Rücknahme des Widerspruchs ist die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entfallen. Auf Antrag der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 88 Abs 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Wirkungslosigkeit der zuvor ergangenen Entscheidungen auszusprechen (vgl BGH GRUR 1998, 818 - Puma).

Grabrucker Pagenberg Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 10.12.2003
Az: 29 W (pat) 109/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9fa45c68d21a/BPatG_Beschluss_vom_10-Dezember-2003_Az_29-W-pat-109-02




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