Landgericht Köln:
Urteil vom 31. Juli 2009
Aktenzeichen: 28 O 648/08

(LG Köln: Urteil v. 31.07.2009, Az.: 28 O 648/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 50 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger sind die Alleinerben des im Jahr 1962 verstorbenen Künstlers Z. Der Beklagte zu 1) ist Diplomingenieur und Architekt. Die Beklagte zu 2) ist eine Kölner Galerie. Die Parteien streiten im Anschluss an die Beschreibung von Werken des Beklagten zu 1) in einem Auktionskatalog der Beklagten zu 2) darum, ob es zulässig ist, dass nicht von dem Künstler Z geschaffene Pskulpturen, Gipsplatten oder sonstige unter Verwendung von P und/oder Gips hergestellte Werke unter Verweis auf Z ausgestellt oder beworben werden dürfen. Die Kläger ließen in den letzten Jahren verschiedene Werke des Künstlers Z zu Preisen zwischen 25.000 € und 300.000 € von Kunst-Auktionshäusern versteigern (Anlage K 1, Bl. 15 bis 28 d.A.). Während und nach der Zeit der Tätigkeit beim Neubau des H Musiktheaters schuf Z Skulpturen und Reliefs als eigenständige Werke unter Verwendung von P und Gips.

Der Beklagte zu 1) und Z lernten sich im Frühjahr 1957 in Paris kennen. In diesem Jahr hatte Z eine Ausstellung in der Galerie von D. Der Beklagte zu 1) war seinerzeit bereits als Architekt mit dem Neubau des Musiktheaters in H beschäftigt. Z hatte zu dieser Zeit bereits monochrome Werke geschaffen. Ob hierunter auch Kunstobjekte mit P waren, ist zwischen den Parteien streitig. Nach der ersten Begegnung kam Z erstmals nach H, wo es im Zusammenhang mit der Gestaltung des Theaters eine Art "Bauhütte" gab. Der Beklagte zu 1) suchte seinerzeit nach Künstlern, deren Werke er in den Bau integrieren wollte. So kam es auch von 1957 bis jedenfalls 1959 zu einer Zusammenarbeit mit Z, der die Wände im Foyer gestalten sollte. Die Wände des Foyers des Theaters in H wurden großflächig unter Verwendung von P als Reliefs in monochrom blauer Farbe gestaltet, dem später so genannten "H Blau". Es kam in dieser Zeit auch zu einer freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Architekten und dem Künstler; beide planten, gemeinsam eine "J" zu eröffnen. Sie verbreiteten unter dem Stichwort "Klimatisierung des Raumes" ihre Ideen. Aus der Gestaltung des Theaters in H war noch Pmaterial übrig geblieben. Hieraus stellte der Beklagte zu 1) etwa ab 1973 Preliefs in "H Blau" her.

Im Jahr 1976 wurde zunächst in der Neuen Nationalgalerie in C, dann in der E Kunsthalle eine große Z-Ausstellung durchgeführt. Hieran war der Beklagte zu 1) aus im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht beteiligt. Parallel hierzu fand jedoch in der E Galerie A eine Ausstellung zur Zusammenarbeit von Z und dem Beklagten zu 1) statt, bei der auch eigene Werke des Beklagten zu 1) präsentiert wurden, die er aus dem übrig gebliebenen Material aus H unter Benutzung insbesondere der P hergestellt hatte. Ob die Werke des Beklagten zu 1) seinerzeit zum Verkauf standen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin zu 1), die die Ausstellung in der Galerie besucht hatte, ließ den Beklagten zu 1) über den damals von ihr beauftragten Rechtsanwalt T abmahnen. Mit Schreiben vom 26.07.1976 (Bl. 211 f. d.A.) machte er geltend, die von dem Beklagten zu 1) gefertigten Objekte, die z.B. mit "Cooperation Z - S, H ......#/......" signiert waren, verletzten das Namensrecht von Z und auch die Vorschriften der §§ 23 ff. UrhG. Er wurde aufgefordert, die Vervielfältigungen zu unterlassen und zu beseitigen sowie die falschen Objekte aus der Ausstellung zurückzuziehen. Hierauf kam es zu Kontakten zwischen dem von dem Beklagten zu 1) beauftragten Rechtsanwalt Dr. P und dem damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin zu 1). Mit Schreiben vom 17.09.1976 (Bl. 213 f. d.A.) teilte Rechtsanwalt Dr. P dem Beklagten zu 1) u.a. mit, dass er auf den Vorhalt des Kollegen T, "es gehe doch nicht an, dass unter dem Titel "Z" eine Massenproduktion in den Kellerräumen" des Beklagten zu 1) aufgenommen werde, erwidert habe, dass die im Theater H gezeigten Werke auf der Miturheberschaft des Beklagten zu 1) beruhten, wenn nicht sogar sein Teil überwiege. Rechtsanwalt T habe im Laufe des Gesprächs die Miturheberschaft des Beklagten zu 1) anerkannt. Der Anwalt des Beklagten teilte mit, dass er dem Kollegen klar zu machen versucht habe, dass man bei künftigen Werken, die der Beklagte zu 1) allein herstelle, auf den (ideellen) Anteil von Z hinweisen müsse. Hiernach geschah nichts mehr, insbesondere erfolgte nicht die in dem Schreiben vom 26.07.1976 angedrohte gerichtliche Geltendmachung. In der Folgezeit hatte der Beklagte zu 1) noch mehrere Ausstellungen.

Als im Oktober 2005 auf der Kunstmesse Art Cologne eine P-Skulptur in Form eines aufgeständerten monochrom blauen Pes ausgestellt wurde unter folgendem Hinweis im Katalog: "Z/V S, "P-Skulptur", 1958, Pigment auf Kunstharz…" erwirkten die Kläger bei der Kammer eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung (28 O 581/05), durch die dem Beklagten zu 1) und dem Galeristen Y verboten wurde, nicht von Z mitgeschaffene Werke, insbesondere nicht eine sogenannte "P-Skulptur" als von Z allein oder zusammen mit einem anderen Urheber, insbesondere V S, stammend auszustellen, anzubieten oder zu bewerben. Das unter dem Aktenzeichen 28 O 63/06 bei der Kammer geführte Hauptsacheverfahren führte zu dem Urteil vom 09.08.2006, durch das ein entsprechendes Unterlassungsgebot ausgesprochen wurde; daneben wurden die dortigen Beklagten zur Auskunft verpflichtet und es wurde ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Bl. 29 ff. d.A.). In der auf die Berufung des damaligen und jetzigen Beklagten zu 1) anberaumten Sitzung des OLG Köln (Az. 6 U 187/06) nahm zunächst der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) die zwischenzeitlich eingelegte Widerklage zurück. Sodann wurde die Sach- und Rechtslage erörtert, woraufhin der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) folgende Unterlassungserklärung abgab : "Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Kläger zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € zu unterlassen, eine sogenannte "P-Skulptur", die er selbst erst nach dem Jahre 2000 unter Verwendung von P aus der gemeinsamen H Zeit zwischen 1957 und 1959 hergestellt hat, als gemeinsam hergestellt zu bezeichnen, wie nachstehend wiedergegeben: (es folgte die Abbildung der Katalogseite, jetzt Bl. 44 ff. d.A.).

Der Beklagte zu 1) ließ in der Auktion der Beklagten zu 2) vom 27. Mai 2008 vier von ihm geschaffene Werke, eine P-Skulptur und drei unter Verwendung von NaturP geschaffene Gipsplatten anbieten. Die entsprechenden Katalogseiten waren wie folgt gestaltet:

(Es folgt eine mehrseitige Darstellung der Katalogseiten)

Die Kläger mahnten die Beklagte zu 2) daraufhin ab; diese verwies auf den Beklagten zu 1), der sein Verhalten für rechtmäßig halte. Als sich entgegen der Ankündigung kein Anwalt meldete, entsandten die Kläger Frau Rechtsanwältin L zur Begutachtung der ausgestellten Werke im Auktionshaus der Beklagten zu 2). Sie erwarb einen Auktionskatalog zum Preis von 20 €; ihr entstanden Reisekosten in Höhe von 141 €.

Ferner bietet der Beklagte zu 1) auf seiner Internetseite eigene verkäufliche Objekte wie folgt an:

(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)

Gegen Ende des Jahres 2008 tauchte auf einer Auktion in Paris das als "...#" versteigerte Objekt erneut auf. Die Kläger ließen das Objekt dort beschlagnahmen.

Die Kläger nehmen den Verkauf bei der Beklagten zu 2) und zusätzlich die Internetseite des Beklagten zu 1) zum Anlass, sich nunmehr mit der vorliegenden Klage dagegen zu wenden, dass die Beklagten "nicht von dem verstorbenen Künstler Z, sondern von dem Beklagten zu 1) geschaffene P-Skulpturen, Gipsplatten und sonstige unter Verwendung von P und/oder Gips hergestellte Werke unter Verweis auf Z ausstellen, bewerben, anbieten, feilhalten, veräußern und/oder ausstellen, bewerben, anbieten, feilhalten oder veräußern lassen". Weiter machen sie Schadensersatzansprüche und die Befugnis, das Urteil nach Rechtskraft in der G Zeitung auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen. Sie machen geltend, der Beklagte zu 1) versuche, das Unterlassungsgebot aus dem gerichtlichen Vergleich zu umgehen, indem er nunmehr zwar Z nicht mehr als Miturheber bezeichne, jedoch im Rahmen der Beschreibung der Kunstwerke anderweitig auf Z verweise, um von dessen Ruhm zu profitieren. Dies geschehe offensichtlich einzig und allein zu dem Zweck, sich an den guten Ruf des Künstlers anzuhängen und die Preise für die zu veräußernden Werke in die Höhe zu treiben. Sie behaupten, der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Köln sei seinerzeit nicht deshalb geschlossen worden, weil der Senat eine von der Kammer abweichende Rechtsauffassung vertreten habe, sondern wegen des Alters des Beklagten zu 1). Der Senat habe keine große Wiederholungsgefahr gesehen und dem Beklagten zu einem gesichtswahrenden Vergleich geraten. Das aus dem H Theaterbau übrig gebliebene Material sei nicht für die "J" zurückgelegt worden ; aus dem Müll versuche der Beklagte zu 1) nun Geld zu machen, indem er auf die "J" und den berühmten Z verweise.

Soweit der Beklagte zu 1) behaupte, er hätte die Idee gehabt, die Form des Pes zu Kunst zu machen, erstaune dies angesichts des Umstandes, dass Z jahrzehntelang für die Schöpfung von Pskulpturen bekannt war. Dieser Vortrag sei im Übrigen unwahr, da der Beklagte zu 1) und Z frühestens 1957 gemeinsame Experimente mit P hätten machen können, während Z bereits 1957 in den Galerien D und F Pskulpturen ausgestellt habe. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Beitrag seines Prozessbevollmächtigten in der Zeitschrift "T", wonach der Beklagte zu 1) die Idee gehabt habe, die P, die P bis dahin als Einzelstück farbig präsentiert hatte, als Reliefwand zu verwenden (Anlage K 14, Bl. 192 f. d.A.). Zwar sei diese Darstellung auch teilweise unwahr, zeige aber, dass die Idee der Schöpfung von Pskulpturen ausschließlich von Z gekommen sei. In der H Zeit sei zwischen dem Beklagten zu 1) und Z die Aufgabenteilung abgegrenzt gewesen: der Beklagte zu 1) sei der Architekt, Z der Künstler gewesen, der für die Schaffung von in den Bauwerken ausgestellten Kunstwerken zuständig gewesen sei, weshalb in dem Werkverzeichnis des Beklagten zu 1) zwar auch Theater und andere Gebäude zu finden seien, jedoch keine Kunstwerke, die den streitgegenständlichen Werken nur nahe kämen. Der Beklagte zu 1) habe in H Z dementsprechend nur technische Hilfe bei der Aufstellung, Anbringung und Befestigung geleistet, sei aber nie künstlerisch gemeinsam werkschaffend mit diesem tätig geworden.

Soweit der Beklagte zu 1) Werke als "Hommage" an Z bezeichne, sei das nachvollziehbar, wenn er ein Werk ausgesucht und dieses so bezeichnet hätte, um einen Freund zu ehren. Dies gelte jedoch nicht dann, wenn diese Bezeichnung gleichsam inflationär auftauche, was der Fall sei, denn der Beklagte zu 1) habe mindestens zwei weitere Werke mit einer derartigen Bezeichnung in N verkauft. Dass dies gerügt werde, sei nach ihrer Ansicht nicht verwirkt; zwar sei auf Klägerseite bereits seit den 70’er Jahren Kenntnis von einigen Widmungen der Werke von Z. Dies sei für wenige Einzelfälle hinnehmbar, zumal die Werke damals nicht veräußert, sondern nur ausgestellt worden seien. Die Kläger hätten jedoch immer deutlich gemacht, dass sie damit nicht einverstanden gewesen seien. Selbst wenn aber der Beklagte zu 1) - was bestritten werde - 1976 schon Objekte verkauft hätte, so seien die Rechte der Kläger nicht verwirkt, weil ihnen dies unbekannt gewesen sei. Erst als der Beklagte zu 1) unter Hinweis auf Z Werke veräußert habe, hätten sich die Kläger veranlasst gesehen, gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten, da hierdurch eine rechtswidrige Bereicherung des Beklagten zu 1) zu befürchten gewesen sei und die ideellen und materiellen Interessen der Kläger beeinträchtigt würden. Wie sich aus "B1" ergebe, seien die Verkaufsaktivitäten des Beklagten zu 1) auch nicht so umfassen gewesen, dass er sich auf einen Vertrauenstatbestand berufen könne.

Ihren Unterlassungsanspruch leiten die Kläger aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 97, 14 UrhG) her; sie machen insoweit geltend, das Werk von Z werde dadurch beeinträchtigt, dass er mit Werken in Verbindung gebracht werde, an denen er selbst nicht beteiligt gewesen sei, wodurch sein Gesamtwerk entstellt sei. Weiterhin sei das Bearbeitungsrecht aus § 23 UrhG verletzt. Unabhängig davon, dass dem Beklagten zu 1) kein konkretes Werk als Vorlage gedient habe, genüge es, dass der Betrachter den Eindruck habe, es handele sich insgesamt um ein Werk des Künstlers oder einen Ausschnitt daraus. Obwohl sie die Verwertungshandlungen vollständig verbieten lassen könnten, beschränkten sie sich auf ein Minus, nämlich die Verwertungshandlungen unter Hinweis auf Z. Des Weiteren ergebe sich der Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG i.V.m. §§ 4 Nr. 9, 5 Abs. 1 UWG: der Beklagte zu 1) als Mitbewerber knüpfe bewusst an Werke von Z an, dessen Anführung in der nicht notwendigen Beschreibung führe zu einer Täuschung der Abnehmer über die Herkunft der Werke. Die Aufschriften suggerierten eindeutig, dass Z irgendwie beteiligt gewesen sei. Bei der "Hommage" werde der Name von Z im Sinne einer Rufausbeutung ausgenutzt. Das sei unlauter, wenn eine nahezu völlige Identität bestehe. Insoweit sei auch die besondere Unlauterkeit anzunehmen.

Die Reise der Rechtsanwältin L sei notwendig gewesen zur Begutachtung der ausgestellten Werke. Die mit dem Antrag zu II. geltend gemachten vorprozessualen Kosten knüpfen im Übrigen an einen Streitwert von 250.000,00 € an bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr. Der Bekanntmachungsanspruch ergebe sich aus § 103 UrhG.

Die Kläger beantragen,

I.

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

nicht von dem verstorbenen Künstler Z, sondern von dem Beklagten zu 1) geschaffene P-Skulpturen, Gipsplatten und sonstige unter Verwendung von P und/oder Gips hergestellte Werke unter Verweis auf Z auszustellen, zu bewerben, anzubieten, feilzuhalten, zu veräußern und/oder ausstellen, bewerben, anbieten, feilhalten oder veräußern zu lassen;

II.

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, 2.687,60 € an die Kläger zu zahlen;

III.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 196,00 € an die Kläger zu zahlen;

IV.

den Klägern die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der G Zeitung auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Vergleich in dem Vorprozess vor dem Oberlandesgericht sei deshalb zustande gekommen, weil nach der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung das Urteil des Landgerichts wegen der "Kinski-Entscheidung" des BGH nicht vertretbar gewesen sei, so dass die Kläger alle Anträge zurückgenommen hätten. Der Beklagte zu 1) habe sich "netterweise" zur Unterlassung in dem dargestellten Umfang verpflichtet, obwohl er das P-Werk unter dem Sockel von Anfang an richtig und eindeutig bezeichnet gehabt habe.

Die Beklagten machen geltend, die jetzt streitgegenständlichen Werke aus den Jahren 2008, 2007 und 1976 wiesen richtigerweise den Beklagten zu 1) als alleinigen Urheber aus. Dieser habe zur Vermeidung von Irreführung Pe Schildchen zur Erläuterung seiner jeweiligen Arbeit angebracht. Dass die Kläger nunmehr erreichen wollten, dass Z mit den P-Plastiken des Beklagten zu 1) gar nicht mehr in Verbindung gebracht werden dürfe, sei "Unsinn", da das von Z und dem Beklagten zu 1) angesammelte Material solches aus der gemeinsamen "J" sei, die der Beklagte zu 1) und Z gegründet und 1959 in H publik gemacht hätten. Dass er als Erster einen einzelnen P als Kunstwerk präsentiert habe, habe der Beklagte zu 1) nie behauptet, jedoch sei der in dem Sonderdruck "Cooperationen" auf Seite 11 abgebildete "Wald der P" sowohl von Z als von dem Beklagten zu 1) - freilich unsigniert - geschaffen worden. Dieser sowie die noch von Z eingefärbten P für die "J" seien eindeutig in Miturheberschaft entstanden, genauso wie die Foyer-Skizze des H Theaters. Die Ansprüche der Kläger seien insgesamt verwirkt.

Im Übrigen kenne der Beklagte zu1) die künstlerische Arbeit von Z besser als die Kläger, da er ihn länger als die Klägerin zu 1) gekannt habe. Ab März 1957, als sich Z in H bei der Familie des Beklagten zu 1) aufgehalten habe, sei Z in der Hauptsache noch Betreiber der Judo-Schule gewesen. Im Rahmen eines Teams sei von beiden dann besprochen worden, wie sich die beiden für Z bestimmten Großflächen zur übrigen Umgebung verhalten sollten. Es sei dabei der Beklagte zu 1) gewesen, der die Idee gehabt habe, die Form eines Ps zur Kunst zu erklären. Bis dahin habe Z jeweils einen P als Pinsel benutzt. Im Übrigen sei auch das erste Prelief weiß gewesen. Erst der Beklagte zu 1) habe Z mit Hilfe des H Theaters international durchgesetzt.

Der Beklagte zu 1) habe es nicht nötig, sich an den guten Ruf von Z anzuhängen, zumal es große Ausstellungen über sein Werk gegeben habe. Nach dem Tod von Z habe der Beklagte zu 1) seine Werke unter seinem Namen verkauft. So biete er das Quer-Rechteck dem Jahr 1976 in einer Auflage von 700 Exemplaren auf seiner Internetseite immer noch an. Die Korrespondenz der Anwälte im Jahr 1976 habe die Folge gehabt, dass die Kläger ihre angeblichen Ansprüche nicht weiterverfolgen, so dass insoweit Erledigung eingetreten sei. Der Anwalt des Beklagten zu 1) habe empfohlen, dass der Beklagte zu 1) jeweils auf den ideellen Anteil von Z hinweisen solle; daran habe sich der Beklagte zu 1) bis heute gehalten. Seitdem habe er ein Dutzend Ausstellungen gehabt, was den Klägern bekannt sei.

1976 seien alle Werke in der Galerie A auch verkäuflich gewesen, z.T. als Auflagenobjekte. Die verkauften Objekte seien dort mit einem roten Punkt markiert worden. Im Übrigen heiße "ausstellen" außer in Museen immer "zum Verkauf anbieten".

Die Beklagten machen geltend, Entstellungen der Werke von Z lägen nicht vor, zumal sich auch die blaue Farbe der Objekte unterscheide.

Die Auktionsbeschreibungen der Beklagten zu 2) seien nach der "Nolde"-Entscheidung des BGH hinzunehmen.

Die Beklagten haben die fehlende Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten der Kläger gerügt. Daraufhin haben die Kläger mit dem Schriftsatz vom 04.02.2009 eine Vollmacht (Bl. 185 d.A.) eingereicht. Hierzu machen die Beklagten folgendes geltend: das Papier, das präsentiert worden sei, gebe den Anschein, dass es am 15.01.2009 am Wohnsitz der Klägerin zu 1) von dieser unterzeichnet worden sei; soweit das Papier auch von der Klägerin zu 1), die nicht beim Kläger zu 2) wohnt, unterschrieben sein solle und zwar ebenfalls am 15.01.2009, werde dies bestritten. Auf den Hinweis des Gerichts (Beschluss vom 25.02.2009), dass klarstellungsbedürftig sei, ob lediglich das Datum oder die Unterschriftsleistung der Klägerin zu 1) als solche bestritten werde, haben die Beklagten nicht mehr Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, nachdem die Klägerseite eine offensichtliche Originalurkunde vom 15.01.2009, die als Prozessvollmacht zu erkennen ist, vorgelegt haben. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben damit ihre Bevollmächtigung nachgewiesen. Das Bestreiten der Beklagten ist demgegenüber unerheblich.

Durch die Urkunde Bl. 185 der Akte, die - augenscheinlich - eine original unterzeichnete Urkunde ist, haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger nachgewiesen, dass ihnen in der hier streitigen Angelegenheit unter Bezugnahme auf § 81 ZPO eine Prozessvollmacht in dem Umfang erteilt worden ist, die die genannte Vorschrift näher bezeichnet. Die Vollmacht ist rechtzeitig am 06.02.2009 - zwar nicht innerhalb der bis zum 04.02.2009 gesetzten Frist - jedoch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, dem die im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bestimmte Schriftsatzfrist entspricht, eingereicht worden. Die mündliche Verhandlung war dementsprechend durch den Beschluss vom 25.02.2009 wiedereröffnet worden (vgl. hierzu OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 377). Damit war den Erfordernissen von §§ 88, 80 ZPO Genüge getan. Es ist unerheblich, wenn die Beklagten demgegenüber rügen, es handele sich nicht um eine "Prozessvollmacht"; der Hinweis auf § 81 ZPO reiche nicht aus. Die Prozessvollmacht ist im Anwaltsprozess Generalvollmacht mit gesetzlich bestimmtem Umfang (§§ 81, 83 Abs. 1 ZPO); sie ermächtigt zur Führung des ganzen Prozesses in allen Instanzen. Die Vollmachtsurkunde muss die Erteilung der Vollmacht als Willenserklärung enthalten und den Bevollmächtigten angeben (Vollkommer in Zöller, ZPO, § 80, Rn. 8). Diesen Erfordernissen genügt die in deutscher und englischer Sprache abgefasste Urkunde. Dass dort die Vorschrift des § 81 ZPO ausdrücklich wegen des Umfangs der Bevollmächtigung in Bezug genommen worden ist, anstatt die einzelnen Prozesshandlungen aufzuzeigen, erscheint unschädlich. Dass nicht ausdrücklich das Wort "Prozessvollmacht" erwähnt ist, ist aber durch den Zusammenhang mit § 81 ZPO und den Umstand, dass die Parteien dieses Rechtsstreits vollständig aufgeführt sind, eindeutig klargestellt.

Das Bestreiten der Beklagten, dass sich an dem Umstand festmacht, dass beide Kläger am selben Tag die Urkunde unterzeichnet haben, obwohl nur die Klägerin zu 1) in W wohnt, ist unerheblich. Es ist bereits unklar, was genau sie angesichts des Wortlauts ihres Vortrags bestreiten wollen, ob es das (einheitliche) Datum der Vollmacht oder die Unterschriftsleistung durch die Klägerin zu 1) ist. Dies haben sie trotz Hinweises des Gerichts in der Folge nicht klargestellt. Das Bestreiten der Beklagten ist augenscheinlich ins Blaue hinein erfolgt und berücksichtigt weder den Umstand, dass es sich bei dem nicht in W lebenden Kläger zu 2) um den Sohn der Klägerin zu 1) handelt, was es wahrscheinlich macht, dass die Unterschrift bei einem familiären Zusammensein geleistet worden sein kann. Von dem Standpunkt der Beklagten hätte auch eher nicht die Unterschrift der Klägerin zu 1), sondern des nicht in W wohnenden Klägers zu 2) hinsichtlich des Unterschriftszeitpunktes in Frage gestellt werden können. Dies alles deutet jedoch darauf hin, dass die Beklagtenseite ihre Vermutungen lediglich in das Gewand einer Behauptung gekleidet hat, um die erhobene Vollmachtsrüge aufrecht zu erhalten. Nachdem ihre Erklärungen jedoch so unklar waren, hätte es ihr oblegen, diese jedenfalls auf den Hinweis des Gerichts hin zu konkretisieren.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Den Klägern stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche weder aus Urheber- noch aus Wettbewerbsrecht und auch nicht aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht zu, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass die aus der ihrer Ansicht nach vorliegenden Urheberrechtsverletzung entstandenen Ansprüche verwirkt sind. Dies wirkt sich auch auf eine mögliche Wettbewerbsrechtsverletzung aus, wobei die Kammer nach wie vor davon ausgeht, dass der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz jedenfalls wegen der fehlenden besonderen Unlauterkeit der Handlungen des Beklagten zu 1) nicht in Betracht käme. Können die Kläger jedoch die Ansprüche wegen Verwirkung nicht mehr gegen den Beklagten geltend machen, so sind davon auch die hier geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) umfasst.

Im Hinblick auf die gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche kann im Ergebnis unentschieden bleiben, ob - wie von den Beklagten angesprochen - im Hinblick auf die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts wie z.B. des Rechts am eigenen Bild (vgl. BGH NJW 2007, 684 - Kinski-Klaus) Ansprüche wegen deren Verletzung im Hinblick auf den vor 47 Jahren verstorbenen Künstler Z noch geltend gemacht werden können; immerhin ist bei dieser Frage zu berücksichtigen, dass durch die vorliegend zu beurteilenden Handlungen das Urheberpersönlichkeitsrecht tangiert sein kann, das aber gemäß § 64 UrhG als Teil des Urheberrechts erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt (Katzenberger in Schricker, Urheberrecht, § 64, Rn. 7; Lüft in Wandtke/Bullinger,UrhR, § 64, Rn. 13). Eine Fälschung eines Kunstwerkes kann darüber hinaus grundsätzlich den geschützten Persönlichkeitsbereich des Künstlers, bezogen auf die Gesamtheit seines Werkschaffens, verletzen (vgl. auch BVerfGE 54, 148 (154) - Eppler: für das Unterschieben nicht getaner Äußerungen). Fälschungen sind - unabhängig von ihrer Qualität - geeignet, durch Verzerrung des Gesamtwerks das als Ausstrahlung des Persönlichkeitsrechts auch nach dem Tode des Künstlers fortbestehende künstlerische Ansehen und seine künstlerische Wertschätzung zu beeinträchtigen (BGH NJW 1990, 1986 - Emil Nolde).

Im Einzelnen gilt folgendes:

1.

Die Kläger sind als Erben von Z grundsätzlich zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktiv legitimiert. Die Werke von Z, insbesondere auch die vorliegend in Rede stehenden P-Skulpturen, Gipsplatten und sonstige unter Verwendung von P und/oder Gips hergestellten Werke sind zweifellos Werke der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.

Unstreitig hat der Beklagte zu 1) die unter Verwendung von P hergestellten Reliefs und den aufgeständerten P erst lange nach dem Tod von Z geschaffen, zum Teil erst nach Abschluss des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Köln. Insoweit rügen die Kläger indes nicht, dass der Beklagte zu 1) ein konkretes Werk von Z nachgeahmt habe, sondern sie machen geltend, dass er durch die von ihm geschaffenen Werke zum einen das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 14 UrhG) bzw. dessen Bearbeitungsrecht nach § 23 UrhG verletzt habe. Angesichts der Verwirkung der Ansprüche der Kläger kann nach Ansicht der Kammer offen bleiben, ob vorliegend eine Verletzung von § 23 UrhG tatsächlich gegeben ist. Denn Motive und Themen, Ideen und Konzepte bleiben im Interesse der Allgemeinheit für sich genommen frei und können von jedermann benutzt werden (Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 2 Rn. 39 m.w.N.). Zwar haben die Kläger darauf hingewiesen, dass einem Anspruch wegen Urheberrechtsverletzung nicht entgegen stehen muss, dass es sich tatsächlich nicht um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines bestimmten einzelnen Werkes eines Künstlers handelt, wenn ausschließlich die typischen und schon von den Durchschnittskunden leicht als solche erkennbaren Einzelmerkmale von Werken des Künstlers verwendet worden sind. Werden typische Stilelemente aus dem Werkfundus in einer Weise benutzt, dass der Eindruck entsteht, es handele sich bei dem so geschaffenen Werk um ein Bild dieses Künstlers, so liegt eben eine Bearbeitung von dessen Werken vor, wenn auch nicht ein konkretes Bild als Vorlage gedient haben mag (OLG Köln NJW 1998 1416). Der Stil, die Manier, die Technik oder die Methode, mit der ein Urheber ein Werk schafft, sind demgegenüber jedoch nicht schutzfähig. Im Interesse der Allgemeinheit sind diese Werkelemente frei, auch wenn sie im Einzelfall auf einen bestimmten Urheber hinweisen (Bullinger a.a.O., Rn. 40). Damit ist eine Schutzrechtsverletzung nicht bereits dann gegeben, wenn lediglich Stilmerkmale eines berühmten Künstlers übernommen werden, auch wenn die betreffende Kombination von Motiven, Farben oder Formen selbst ohne Vorbild in der Kunstgeschichte gewesen sein mag (OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2009 zu Az.: 6 U 226/08). Die Grenze ist da zu ziehen, wo eine abhängige Nachschöpfung vorliegt, das heißt, eine Gestaltung, bei der wesentliche Züge des Originalwerks übernommen werden (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, § 23, Rn. 3). Ob dies bei den streitgegenständlichen Werken der Fall ist, kann im Hinblick auf die Verwirkung der Ansprüche der Kläger unentschieden bleiben. Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass nicht bereits der Umstand, dass monochrom blaue Werke (im sogenannten "H Blau") unter Verwendung von P geschaffen werden, automatisch dazu führen muss, dass eine Bearbeitung von Werken von Z im Sinne von § 23 UrhG anzunehmen ist. Es mag zwar zutreffen, dass die Stilmittel von Z wegen ihrer besonderen Beschaffenheit leicht nachzuahmen sind und dass möglicherweise weite Kreise alleine aus dem Umstand, dass die Farbe Blau und P an einem Kunstwerk verwendet werden, eine Assoziation zu den Werken von Z haben. Dies allein dürfte jedoch nicht ausreichen, um hierin bereits die Übernahme wesentlicher Züge seines Originalwerks zu sehen.

Allerdings geht die Kammer - wie bereits in der Vorentscheidung LG Köln 28 O 63/06 deutlich gemacht - davon aus, dass die Kläger gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Z gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG haben können, wenn hinsichtlich der von dem Beklagten zu 1) stammenden Werke durch Anbringung einer unrichtigen Urheberbezeichnung der Eindruck erweckt wird, sie stammten (auch) von Z. Eine Fälschung von Bildern kann grundsätzlich den geschützten Persönlichkeitsbereich des Künstlers, bezogen auf die Gesamtheit seines Werkschaffens, verletzen. Fälschungen sind - unabhängig von ihrer Qualität - geeignet, durch Verzerrung des Gesamtwerks das als Ausstrahlung des Persönlichkeitsrechts auch nach dem Tode des Künstlers fortbestehende künstlerische Ansehen und seine künstlerische Wertschätzung zu beeinträchtigen (BGH NJW 1990, 1986 - Emil Nolde). Da die Beklagten die Skulpturen auch nicht ausschließlich im Privatbereich halten wollen, sondern sie im Rahmen der Auktion der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und veräußert haben, wäre in diesem Fall eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Künstlerpersönlichkeit Z zu bejahen (vgl. dazu BGH aaO.). Allerdings wären hieraus hergeleitete Ansprüche der Kläger, aus denen sich die geltend gemachten Ansprüche herleiten könnten, gegenüber dem Beklagten zu 1) ebenfalls verwirkt.

2.

Mit dem Verwirkungseinwand soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden; er beruht auf dem Rechtsgrundsatz des § 242 BGB und ist eine besondere Form der unzulässigen Rechtsausübung; die Entscheidung über sein Vorliegen erfolgt durch Abwägen aller auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Umstände, wobei Art und Inhalt des geltend gemachten Rechts für die Voraussetzungen und die Maßstäbe von besonderer Bedeutung sind. Urheberrechtliche Ansprüche, wie sie hier geltend gemacht werden, sind Ausfluss eines Rechts, das seinen Wert aus der ihm zugrundeliegenden schöpferischen, geistigen Leistung erhält und das persönlichkeits- und vermögensrechtlichen Schutz aus den Verfassungssätzen der Kunstfreiheitsgarantie und des Eigentums genießt. Dieser Schutz schließt zwar eine Verwirkung von aus dem Urheberrecht hergeleiteten Ansprüchen nicht grundsätzlich aus, doch muss bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen die Wertigkeit des Urheberrechts hoch angesetzt werden. Das erfordert zunächst, dass der Verletzer sich einen so wertvollen Besitzstand geschaffen hat, dass es geboten erscheint, die Verwirkung eines urheberrechtlichen Anspruchs in Betracht zu ziehen. Ferner ist erforderlich, dass angesichts des wertvollen Besitzstandes die Rechtsverletzung dem Rechtsinhaber so offenbar wird, dass sein Schweigen vom Verletzer als Billigung gedeutet werden kann oder jedenfalls als sicherer Hinweis, der Rechtsinhaber werde von der Verfolgung seiner Rechte absehen (BGH GRUR 1981, 652, 653 - Stühle und Tische m.w.N.).

Auch unter besonderer Berücksichtigung der Wertigkeit des Urheberrechts ist davon auszugehen, dass die Beklagten sich auf den Einwand der Verwirkung berufen können. Die besonderen Umstände ergeben sich unter anderem auch daraus, dass der Beklagte zu 1) unstreitig - ungeachtet der von den Parteien in diesem Rechtsstreit ernsthaft gestellten Frage, ob Z oder der Beklagte zu 1) als Erster auf die Idee gekommen ist, mit P in der Weise zu arbeiten, dass sie als Teil des Kunstwerks gestalterisch eingesetzt werden - immerhin in der Zeit von 1957 bis 1959 im Zusammenhang mit diesen Materialien aufs Engste gestalterisch mit Z zusammenarbeitete. Diese Bewertung bezieht sich auf alle streitbefangenen Werke bzw. auf den gesamten Klageantrag zu I. und die dort formulierten zu unterlassenden Handlungen, soweit sie "unter Verweis auf Z" begangen werden, mithin unter Einschluss der Werke, die als "Hommage" bezeichnet werden.

Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment seit Kenntnisnahme von dem Umstand, dass der Beklagte Werke mit Anklängen an die Werke von Z herstellt, ist anzunehmen. Spätestens 1976 ist der Klägerin zu 1) bekannt geworden, dass der Beklagte zu 1) mit eigenen monochrom blauen Werken, die er unter Verwendung von P geschaffen hatte, in die Öffentlichkeit getreten ist. Er hat zu einem Zeitpunkt, als in C und danach in E eine große Z-Ausstellung stattfand in einer renommierten E Galerie eigene Ausstellung zum Thema seiner Zusammenarbeit mit dem Künstler gehabt und hierbei bereits eigene Werke präsentiert, die aus Restmaterialien des H Theaters bestanden. Die seitens der Klägerin zu 1 - der Kläger zu 2 war seinerzeit offenbar noch minderjährig - gerade im Hinblick auf das Urheberrecht von Z und unter dem Gesichtspunkt von § 23 UrhG erhobenen Beanstandungen sind nach Gesprächen der jeweils bevollmächtigten Rechtsanwälte nicht weiter verfolgt worden in Kenntnis des Umstandes, dass der Beklagte zu 1) weiterhin aus den Restmaterialien monochrome Werke unter Verwendung von P fertigen und damit in die Öffentlichkeit treten werde. Wie vehement der Beklagte zu 1) seinen Rechtsstandpunkt im Hinblick auf die damals schon gestellte Frage, ob er und Z als Miturheber von mit P erstellten Kunstwerken anzusehen seien, vertrat, ergibt sich unter anderem aus dem von seinem Prozessbevollmächtigten im Jahr 1995 gefertigten Beitrag für die Zeitschrift "T", den die Kläger zur Akte gereicht haben. Sein Rechtsstandpunkt ergab sich ferner deutlich aus dem Buch "Z/V S, Dokumentation der Zusammenarbeit", das die Ausstellung in E begleitete. Ob damals in der Galerie in E die Werke auch zum Verkauf standen, erscheint für die Beurteilung der Frage der Verwirkung nicht erheblich. Immerhin ist es üblich, dass in Galerien ausgestellte Werke auch zum Verkauf stehen, so dass deren Veräußerung zumindest klägerseits in Rechnung zu stellen war. Hierauf konnte sich der Beklagte zu 1) einrichten und tat es auch. Unstreitig hat er in der Folgezeit eine Vielzahl von Ausstellungen mit Werken gehabt, die entsprechend den jetzt streitgegenständlichen aus P hergestellt und monochrom gestaltet waren.

Als fast 30 Jahre später bei der Art Cologne des Jahres 2005 ein blau eingefärbter aufgeständerter P zum Verkauf stand, haben sich die Kläger lediglich dagegen gewehrt, dass die Beschriftung dahin ging, dass Z als Urheber - sei es allein oder zusammen mit einem weiteren Urheber - benannt wurde. Nur die Frage, ob diese Bezeichnung zulässig oder dem Beklagten zu untersagen sei, war Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 28 O 581/05 und des Hauptsacheverfahrens 28 O 63/06. Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass es von den Klägern seinerzeit noch toleriert wurde, dass der Beklagte derartige Werke herstellte, dass insoweit also nicht eine Verletzung des Bearbeitungsrechts gerügt wurde. Dass Material aus der Zeit des gemeinsamen Wirkens in H verwendet worden sei und dieser Umstand im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Bewerbung des Objekts zum Verkauf deutlich gemacht wurde, war nicht Streitgegenstand. Vollends deutlich ist das Hinnehmen des derartigen Tuns des Beklagten zu 1) durch die Kläger indes zutage getreten, als die Kläger sich vor dem Oberlandesgericht mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten zu 1) im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung begnügt haben, in der der Beklagte zu 1) sich lediglich verpflichtete, es zu unterlassen, eine so genannte "P-Skulptur", die er selbst erst nach dem Jahr 2000 unter Verwendung von P aus der gemeinsamen H Zeit zwischen 1957 und 1959 hergestellt hat, als gemeinsam hergestellt zu bezeichnen. Für diese Bewertung im Rahmen der Frage, ob Ansprüche verwirkt sind, spielt es keine Rolle, ob - wie die Beklagten vortragen - der Senat das angefochtene Urteil der Kammer für unzutreffend hielt oder ob der Vergleich mit Rücksicht auf das Alter des Beklagten zu 1) und eine als nicht sehr groß eingeschätzte Wiederholungsgefahr abgeschlossen wurde. Immerhin geschah dies angesichts des Verkaufs des Werks des Beklagten auf der Art Cologne; die Kläger können insoweit nicht damit gehört werden, erst im Rahmen dieses Rechtsstreits seien auch die materiellen Interessen der Kläger berührt.

Wenn sich nun die Kläger - als Ausschnitt aus einem aus §§ 97, 23 UrhG erwachsenen Unterlassungsanspruch - dagegen wenden, dass bei dem Verkauf, der Bewerbung oder der Ausstellung überhaupt nicht mehr auf Z hingewiesen werden dürfe, so handeln sie ihrem über Jahrzehnte praktizierten Dulden der Tätigkeit des Beklagten zu 1) entgegen, das sie in Kenntnis seines Handelns und seiner Auffassung zu den urheberrechtlichen Rechtsverhältnissen an dem im H Theater geschaffenen Werk und seinem Tätigwerden im Hinblick auf die Verwendung der verbliebenen Materialien - nämlich blau eingefärbte P - an den Tag legte. Sie nahmen über 30 Jahre lang die Gefahr hin, dass der Beklagte zu 1) seine Werke - wie bei Künstlern üblich - auch verkaufen könnte. Als dies dann im Jahr 2005 zu ihrer Kenntnis auch geschah, rügten sie nicht den Verkauf, sondern nur den Umstand, dass nach der Beschriftung des Werks Z als (Mit-)Urheber benannt wurde. Sie nahmen es sodann in der vergleichsweisen Regelung vor dem Oberlandesgericht Köln zumindest konkludent hin, dass der Beklagte zu 1) sogar Werke aus der Zeit vor 2000, die er unter Verwendung von P aus der gemeinsamen H Zeit zwischen 1957 und 1959 hergestellt hatte, als gemeinsam mit Z hergestellt bezeichnen durfte.

Umgekehrt ist bei der zu treffenden Abwägung auch das Interesse des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen, der in erster Linie als Architekt renommiert ist. Aus dem Spektrum seines Werks ragt zweifellos das H Theater besonders hervor. Dies ist freilich nicht der Architektur alleine, sondern insbesondere auch der damaligen Beispiel gebenden Zusammenarbeit zwischen Architekt und Künstler zu verdanken. Unstreitig - und durch die zu Beweiszwecken überreichten Bildbände belegt - hat es, auch im Rahmen einer "Bauhütte", einen mehrjährigen Schaffensprozess gegeben, in den Architekt und Künstler in engem Zusammenwirken eingebunden waren. Ob es in diesem Schaffensprozess der Beklagte zu 1) war, der erstmals vorgeschlagen hat, die an den Wänden anzubringenden Reliefs unter Zuhilfenahme von P zu gestalten, ist hierfür unerheblich. Die Kammer geht nach Kenntnisnahme von dem von Klägerseite vorgelegten Film allerdings davon aus, dass Z bereits vor dem Kennenlernen des Beklagten zu 1) Anfang 1957 in der Galerie D einen aufgeständerten, monochrom eingefärbten P ausgestellt hat. Das Gleiche, nämlich, dass er bereits vor der gemeinsamen Tätigkeit in H mit aufgeständerten P arbeitete, geht auch aus der Beitrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Zeitschrift "T" hervor. Allerdings - und dies belegen auch die von den Klägern eingereichten Lichtbilder von Werken von Z - trat der Künstler mit einem größeren Umfang von unter Zuhilfenahme von P gestalteten monochromen Werken - seien es Reliefs oder als Skulpturen aufgeständerte P - erst seit der Zeit beginnend mit seinen "H Jahren" hervor. Z selbst war es, der in der Eröffnungsrede für das Theater in H die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1) lobte, wie aus dem zu Beweiszwecken eingereichten Buch "Z/V S Dokumentation der Zusammenarbeit in den Jahren 1957 - 1960" hervorgeht: "Meine Malerei zielt dahin, die Figuration der Freiheit in ihrem Urwesen zu sein, und darum, meine Damen und Herren, bitte ich Sie heute, mich die Arbeit im Sinne meiner Idealvorstellung von der Malerei und von der Zusammenarbeit mit dem Architekten V S für Sie ausführen zu lassen."

Die enge Zusammenarbeit des Beklagten zu 1) mit Z wird durch die 1959 erfolgte gemeinsame Proklamation der "J" noch verdeutlicht. Dass diese bisher nicht verwirklicht worden ist, steht der Annahme nicht entgegen, dass die gemeinsame Planung eines solchen Projekts deutlich die Parallelität des Wirkens des Architekten mit dem Künstler aufzeigt. Dadurch dass dann der Beklagte zu 1) gut zehn Jahre nach dem Tod von Z begann, die aus der Zeit der fruchtbaren Zusammenarbeit mit dem Künstler verbliebenen Materialien zu nutzen und sie für alle Beteiligten erkennbar 1976 in einer Galerie präsentierte - zusammen mit Dokumenten um die gemeinsame Arbeit in H - und sein Tun ungehindert durch die Kläger fortsetzen konnte, nachdem auf die Abmahnung hin die anwaltlichen Bevollmächtigten beider Seiten miteinander in Kontakt getreten waren, schuf sich der Beklagte zu 1) einen so wertvollen Besitzstand, dass es geboten erscheint, die Verwirkung eines urheberrechtlichen Anspruchs in Betracht zu ziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) nicht wie ein außenstehender Dritter auf Werke von Z zugegriffen hat, sondern dass sein Material und dessen Verwendung gerade auf die Zusammenarbeit mit dem Künstler zurückgehen. Es kann damit von den Klägern nicht mehr gerügt werden, dass der Beklagte zu 1) überhaupt bei der Präsentation seiner Werke - auch zu Verkaufszwecken - auf die Zusammenarbeit mit Z hinweist, wenn insgesamt deutlich wird, dass er alleine die Werke hergestellt hat. Dies ist insgesamt hinreichend klargestellt, und zwar sowohl hinsichtlich der im Katalog der Beklagten zu 2) präsentierten Werkstücke als auch im Hinblick auf die in dem Internetauftritt des Beklagten zu 1) dargestellten und beschriebenen Werke.

Die Verwirkung der von den Klägern geltend gemachten Unterlassungsansprüche umfasst diejenigen, die sie unmittelbar aus §§ 97, 23 UrhG herleiten, aber auch diejenigen, die aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Urhebers resultieren können. Mit der Zulässigkeit sind auch die weiteren von den Klägern aus diesen behaupteten Rechtsverletzungen geltend gemachten Ansprüche, gegen den Beklagten zu 1) aus den Anträgen zu III. und IV. als Annexansprüche insoweit nicht gegeben.

3. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 1) wären von der Verwirkung erfasst, berücksichtigt man den Umstand, dass die Parteien bereits 1976, mit der Präsentation der Werke in der Galerie A in E in einer Situation als Wettbewerber standen. Wie bereits dargestellt, kann dahin stehen, ob den Klägern seinerzeit bekannt war, ob der Beklagte zu 1) seine Werke verkaufte; allein der Umstand, dass sie in einer Galerie ausgestellt waren, zeigt, dass auch der kommerzielle Aspekt betroffen war. Im Bereich des Kunstmarktes sind nach allgemeiner Kenntnis Galerien regelmäßig privatwirtschaftliche Unternehmen, die Kunstwerke ausstellen und vermarkten.

Allerdings geht die Kammer bereits davon aus, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Kläger nicht begründet sein können. Zum einen scheidet ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz aus, soweit das nachgeahmte Erzeugnis bereits Urheberrechtsschutz genießt (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 27. A., § 4 UWG, Rn. 9.7 m.w.N.), wenn nämlich das nachgeahmte Erzeugnis eine persönliche geistige Schöpfung ist. Dies ist bei den Werken des Beklagten zu 1) der Fall.

Selbst wenn aber eine Handlung nicht den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung erfüllt, so ist die Anwendung des § 3 iVm § 4 Nr. 9 UWG zwar nicht ausgeschlossen; es müssen aber besondere, außerhalb der Sondertatbestände des Urheberrechtsgesetzes liegende Umstände hinzutreten, um die Unlauterkeit zu begründen (allgemeine Meinung, vgl Köhler a.a.aO. m.w.N. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Diese Umstände liegen nicht vor. Angesichts der besonderen Arbeitsbeziehung des Beklagten zu 1) zu dem Künstler Z, die im Ergebnis zu der Gestaltung des H Musiktheaters geführt hat, ist es kein Zeichen von besonderer Unlauterkeit, wenn der Beklagte zu 1) das aus der Zusammenarbeit verbliebene Material seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts verwendet hat, um an seine dortige künstlerische Arbeit anzuknüpfen. Hierbei hat er die Vermarktung der von Z selbst erstellten Kunstwerke nicht behindert, was nicht zuletzt daraus deutlich wird, dass die Werke von Z fortwährend sehr hohe Erlöse erzielen, während diejenigen des Beklagten zu 1) gerade im Bereich von bis zu wenigen Tausend Euro gehandelt werden. Soweit die Kläger die besondere Unlauterkeit unter Heranziehung einer Entscheidung des EuGH vom 02.03.1982 (GRUR Int. 1982, 439 ff. - "Multi Cable Transit") herleiten und argumentieren, die Werke des Beklagten zu 1) seien ohne Notwendigkeit nahezu identisch mit den Werken von Z und riefen hierdurch eine besonders hohe Verwechslungsgefahr hervor, geht die Kammer nicht davon aus, dass die Rechtsprechung auf die vorliegende besondere Fallkonstellation anwendbar ist. Immerhin hatte der EuGH über Kabeldurchleitungsvorrichtungen zu entscheiden, Produkte, bei denen typischerweise die Funktionalität im Vordergrund steht. Demgegenüber geht es hier um Kunstwerke, die einer bestimmten Schaffensperiode von Z zuzurechnen sind; in diese Schaffensperiode fiel aber gerade die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1).

Auch insoweit sind die weiteren, aus Wettbewerbsrecht gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Ansprüche aus den Anträgen zu III. und IV. nicht begründet.

4. Damit, dass der Beklagte zu 1) berechtigterweise die vier über die Beklagte zu 2) verkauften Kunstwerke in der geschehenen Art und Weise - nämlich unter Hinweis auf Z - bezeichnen durfte, entfallen auch die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2). Sie haftet insoweit nicht als Störerin aus §§ 97 UrhG bzw. 823, 1004 BGB oder § 8 UrhG auf Unterlassung eben dieser Bezeichnungen in ihrem Katalog. Auch insoweit können die Kläger gegen sie keine Annexansprüche wie in den Anträgen zu II. bis IV. geltend machen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: Antrag zu 1): 260.000,00 € (2 x 130.000,00 € Antrag zu 2): ohne gesonderten Streitwert Antrag zu 3): 196,00 € Antrag zu 4): 5.000,00 €






LG Köln:
Urteil v. 31.07.2009
Az: 28 O 648/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/afedcda532f8/LG-Koeln_Urteil_vom_31-Juli-2009_Az_28-O-648-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share