Landgericht Hamburg:
Urteil vom 21. April 2009
Aktenzeichen: 312 O 741/08

(LG Hamburg: Urteil v. 21.04.2009, Az.: 312 O 741/08)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 18.11.2008 wird bestätigt.

Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist die deutsche, rechtlich selbständige Dependance der Natur- und Umweltschutzorganisation World Wide Fund for Nature (vormals World Wildlife Fund) WWF. Anlass des vorliegenden Verfahrens ist eine Initiative des Antragsgeg-ners, eines Diplom-Forstingenieurs, der eine Stiftung unter der Bezeichnung WFF-W..F..F.. ins Leben rufen wollte. Die Antragstellerin sieht in der vorgesehenen Bezeichnung WFF die Gefahr, dass es zu Verwechslungen mit ihr kommen könnte. Die Antragstellerin ist vom World Wide Fund for Nature ermächtigt, dessen Kennzeichen- und Markenrechte im eigenen Namen geltend zu machen. Der World Wide Fund for Nature verfügt u.a. über die beim DPMA registrierte Wort-/Bildmarke WWF ... mit Schutz für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen:

Optische, photographische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente und Behälter zum Aufbewahren solcher Waren; Geräte zum Empfangen, Aufnehmen, Speichern, Übermitteln, Reproduzieren und Steuern von Texten, Tönen, Bildern und Informationen; elektronische Rechner; bespielte und unbespielte Bild-, Tonträger und Datenträ-ger, Computerprogramme, Computerspiele, nämlich Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; elektrische Geräte, nämlich Transistoren, Akkumulatoren und Batterien, elektrische Küchen- und Haushaltsgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten, Zeitschaltuhren, Pannen- und Warndreiecke; Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der Umwelt, nämlich Öffentlichkeitsarbeit hierzu und für Naturschutzorganisationen; Veranstaltung von Lehrgängen und Vorträgen, Veranstaltung von Wettbewerben; Filmproduktion, Filmvermietung, Filmvorführungen, Dienstleistungen einer Bildagentur; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Informationsmaterialien und Tonwerken; Planung und Vorbereitung von Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt, des Landschaftsbildes und der Umwelt, technische Beratung, Erstellung von Gutachten und Durchführung von Forschungsaufträgen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, planerische, technische, gutachterliche und wissenschaftliche Durchführung von Maßnahmen der vorstehend genannten Art, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 41 und 42 enthalten, Vermittlung derartiger Dienstleistungen; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Ur-heberrechten,

deren Grafik nachstehend eingeblendet ist.

Der Antragsgegner hat seinerseits beim DPMA die Wortmarke WFF mit Schutz für Waren/Dienstleistungen der Klassen ... und ... angemeldet.

Die Antragstellerin hat auch beanstandet, dass der Antragsgegner in Internetauftritten an der Bezeichnung WFF das ®€Symbol angebracht hat, obwohl eine Markeneintragung € gegen die Anmeldung ist Widerspruch eingelegt worden € noch nicht erfolgt ist.

Die Antragstellerin erwirkte den im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenen Beschluss der Kammer vom 18. November 2008 (312 O 741/08), mit welchem dem Antragsgegner verboten worden ist,

im geschäftlichen Verkehr

1.für den Bereich Umwelt- und Naturschutz und dabei insbesondere im Bereich Wiederaufforstung die Bezeichnung WFF zu verwenden,

2.die beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA unter dem Aktenzeichen 302008055042.2 am 23.08.08 für die Waren- und Dienstleistungsklassen ... und ... angemeldete Wortmarke WFF in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz und dabei insbesondere im Bereich Wiederaufforstung zu ver-wenden und/oder verwenden zu lassen,

3.an der Bezeichnung WFF das ®€Symbol anzubringen.

Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung, zu dessen Begründung er geltend macht, in der Sache sei die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen, da die Kennzeichen hinreichend unterschiedlich seien, zumal die Bezeichnung WFF nur mit dem aus Anlage AST 2 ersichtlichen Logo und der Unterschrift world forest friends verwendet werde. Es sei im Übrigen bedenklich, dass die Antragstellerin als große Umweltschutzorganisation in dieser Weise gemeinnützige Initiativen, mit welchen ähnliche oder gleiche Ziele verfolgt würden, behindere.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18. November 2008 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt

Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 4, 14 V, II Nr. 2 MarkenG zu.

Es besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist im Sinne des § 14 MarkenG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. [2003], § 14 Rz. 267 ff. m.w.N.).

Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr. z.B. BGH GRUR 2002, 542; BGH, GRUR 2001, 164, 166; BGH, GRUR 2000, 608, 610; jeweils m.w.N.)

1. Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen

Der Antragsgegner hat das Zeichen WFF für Waren/Dienstleistungen der Klassen ... und ... angemeldet. Darin enthalten sind Dienstleistungen in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz und dabei insbesondere im Bereich Wiederaufforstung. Die Marke der Antragstellerin genießt Schutz für Planung und Vorbereitung von Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt, des Landschaftsbildes und der Umwelt, technische Beratung, Erstellung von Gutachten und Durchführung von Forschungsaufträgen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, planerische, technische, gutachterliche und wissenschaftliche Durchführung von Maßnahmen der vorstehend genannten Art, sodass Teilidentität bezüglich der mit den Marken gekennzeichneten Dienstleistungen besteht.

2. Ähnlichkeit der Zeichen

Die gegenüberstehenden Marken sind auch hochgradig ähnlich, weil der Wortteil nur bezüglich eines Buchstabens differiert. Soweit der Antragsgegner geltend gemacht hat, die Bezeichnung WFF werde nur mit dem aus Anlage AST 2 ersichtlichen Logo und der Unterschrift world forest friends verwendet, steht dem schon die Anmeldung von WFF als reine Wortmarke entgegen. Hinzu kommt, dass im Verkehr bei der Kommunikation des Kennzeichens ein Abkürzung des Gesamtzeichens auf die Buchstabenfolge WFF zu erwarten ist.

3. Kennzeichnungskraft

Angesichts der hohen Bekanntheit des World Wide Fund for Nature (vormals World Wildlife Fund) WWF ist von einer stark erhöhten Kennzeichnungskraft des Zeichens WWF auszugehen.

4. Wechselwirkung

Aus dem Zusammenspiel zwischen Waren-/Dienstleistungsteilidentität, erhöhter Kennzeichnungskraft des Zeichens WWF und einer hohen Ähnlichkeit der Zeichen ist auf eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG zu schließen.

Hieraus folgt, dass die Verbote zu I. 1. + 2. zu Recht ergangen sind.

Hinsichtlich des Verbots zu I.3. ist der Widerspruch des Antragsgegners nicht näher begründet worden. Es liegt auf der Hand, dass es irreführend und unlauter ist, die Bezeichnung WFF mit dem einen Markenschutz behauptenden ®-Symbol zu ver-sehen, wenn in Wirklichkeit kein Markenschutz besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 21.04.2009
Az: 312 O 741/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/87c9187181c8/LG-Hamburg_Urteil_vom_21-April-2009_Az_312-O-741-08


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG Hamburg: Urteil v. 21.04.2009, Az.: 312 O 741/08] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 07:50 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 13. September 2007, Az.: 6 W (pat) 44/04BAG, Beschluss vom 18. Juli 2012, Az.: 7 ABR 21/11KG, Beschluss vom 3. März 2015, Az.: 6 U 89/14FG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2005, Az.: 15 K 1555/05OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2007, Az.: 15 W 85/07BPatG, Beschluss vom 17. Juli 2002, Az.: 32 W (pat) 290/01BGH, Urteil vom 22. Januar 2009, Az.: I ZR 139/07OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012, Az.: 1 OBL 62/12, 3 Ws 93/12, 3 Ws 93/12 - 1 OBL 62/12BVerfG, Beschluss vom 15. November 2001, Az.: 1 BvR 1198/01BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008, Az.: I ZB 68/08