Verwaltungsgericht Berlin:
Beschluss vom 16. Juni 2010
Aktenzeichen: 14 KE 2.05

(VG Berlin: Beschluss v. 16.06.2010, Az.: 14 KE 2.05)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7. Dezember 2004 € VG 30 A 1366.04 € wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die für die anwaltliche Vertretung der Erinnerungsgegnerin, einer Hochschule des Landes Berlin, im Rahmen eines auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstanden sind.

Zwei Tage nach Zustellung der Antragsschrift an die bereits vorab mit Generalprozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwälte meldeten sich diese als Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin bei Gericht und beantragten die Zurückweisung des Antrags. Nachdem der Erinnerungsführer seinen einstweiligen Rechtsschutzantrag zurückgenommen hatte, beantragten die Prozessbevollmächtigen der Erinnerungsgegnerin Kostenfestsetzung in der streitgegenständlichen Höhe (1,3-Verfahrensgebühr zzgl. Nebenkosten und Steuern). Diesem Antrag entsprach die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Dezember 2004. Hiergegen richtet sich die Erinnerung.

II.

Die fristgemäß erhobene und auch sonst zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 165, 151 VwGO) hat keinen Erfolg. Die Erinnerungsgegnerin kann die Erstattung der durch die anwaltliche Vertretung im Ausgangsverfahren entstandenen Kosten in vollem Umfang beanspruchen.

1. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u. a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Damit soll es den Beteiligten erleichtert werden, sich in jeder Lage des Verfahrens eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, um den Verwaltungsrechtsschutz wirksamer zu gestalten. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist somit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Streitsache die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderte. Dies gilt auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) oder die Behörde bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine Rechtsabteilung verfügt. Im Hinblick auf diese Regelung sind die Kosten eines Rechtsanwalts nur dann € ausnahmsweise € nicht zu erstatten, wenn seine Heranziehung gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Hierfür muss die Heranziehung offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan gewesen sein, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. m. w. N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. Februar 2006 € 1 K 72.05 €, NVwZ 2006, 713 f., und vom 10. September 2008 € OVG 1 K 41.07 €; Beschlüsse der Kammer vom 16. Dezember 2008 € VG 14 KE 319.05 € und vom 17. Februar 2009 € VG 14 KE 250.05 €).

Derartige Ausnahmefälle sind von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts auf eine ersichtlich unzulässige oder aus anderen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hat oder bei der Beauftragung des Bevollmächtigten bereits die Beendigung des Verfahrens zu erkennen war und es deshalb keiner anwaltlichen Vertretung mehr bedurfte (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155 f.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2008 € OVG 1 K 94.07 €). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Erinnerungsführer hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst rund einen Monat nach der Meldung der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin zum Verfahren zurückgenommen; auch sonst war sein Antrag weder als offensichtlich unzulässig noch aus anderen Gründen als aussichtslos zu erkennen.

2. Im Hinblick auf die jedem Beteiligten obliegende Verpflichtung zur Kostenminderung kommt im vorliegenden Fall ebenfalls eine Herabsetzung der zugunsten der Erinnerungsgegnerin festgesetzten vollen Verfahrensgebühr nicht in Betracht. Die Erstattung seiner aufgewandten Kosten kann ein Beteiligter zwar nur insoweit erhalten, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. In hochschulrechtlichen Zulassungsstreitigkeiten, die auf einen außerkapazitären Studienplatz gerichtet sind, ist dabei aber zwischen dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und dem Klageverfahren zu differenzieren.

a) Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist in Klageverfahren nach ihrem üblichem, der Erinnerungsgegnerin bekannten Ablauf regelmäßig nicht absehbar, ob die zunächst zur Vermeidung der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides erhobene Klage nach der Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weiterbetrieben werden soll. Deshalb ist eine frühe Stellung eines Klageabweisungsantrages durch die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin regelmäßig sachlich nicht gerechtfertigt. Kostenrechtlich hat dies zur Folge, dass die Erstattungsfähigkeit einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV RVG ausscheidet und nach Ziff. 3101 VV RVG nur eine 0,8-Gebühr festzusetzen ist (vgl. nur Beschluss vom 22. Februar 2008 € VG 14 KE 105.06 € unter Bezugnahme auf VG Berlin, 35. Kammer, Beschluss vom 4. Juli 2006 € VG 35 KE 226.04 u. a. €).

b) Wie die 35. Kammer im genannten Beschluss zutreffend ausgeführt hat, begehrt anders als bei einer auf Zulassung zum Studium gerichteten Klage der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren demgegenüber tatsächlich eine Entscheidung, oft auch in zwei Instanzen. Damit dient sein Antrag nicht lediglich und für den Prozessgegner erkennbar der Offenhaltung einer prozessualen Position bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Fortführung des Klageverfahrens, sondern soll gerade unmittelbar die Zuteilung eines Studienplatzes erzwingen, also eine Begünstigung des Studienbewerbers zulasten der Hochschule bewirken. In einer solchen Situation ist es nicht nur unter Kostengesichtspunkten vertretbar, sondern entspricht es der Aufgabe des beauftragten Rechtsanwalts, dem Antrag durch einen eigenen Antrag auf Zurückweisung entgegenzutreten. Ebenso wie Studienplatzbewerber sich darauf beschränken können, zur Begründung ihres Antrags pauschal die Nicht-Ausschöpfung der Kapazität zu behaupten, durfte sich die Erinnerungsgegnerin zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit und Wiederholungen auch darauf beschränken, einen Zurückweisungsantrag zu formulieren und eine standardisierte Begründung hinzuzufügen bzw. hierauf zu verweisen, ohne kostenrechtliche Nachteile hinnehmen zu müssen. Die Annahme, die Stellung eines Abweisungsantrags sei unter Kostenminderungsgesichtspunkten unsachgemäß verfrüht, ist dem seiner Natur nach zügig zu betreibenden Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes fremd, so dass es für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei der Erstattungsfähigkeit der 1,3-Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV RVG verbleibt (VG Berlin, 35. Kammer, a. a. O.).

3. Eine Reduzierung des Kostenerstattungsanspruchs der Erinnerungsgegnerin ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens €derselben Angelegenheit€ im gebührenrechtlichen Sinne geboten. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern, und gemäß § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Ein solcher Fall wäre anzunehmen, wenn es sich bei allen zu dem vorliegenden, vom Erinnerungsführer betriebenen Ausgangsverfahren parallel gelagerten € d. h. denselben Studiengang und dasselbe Semester und Fachsemester betreffenden €, von verschiedenen Antragstellern gegen die Erinnerungsgegnerin geführten Verfahren auf Zulassung zum Studium um dieselbe Angelegenheit im Sinne dieser Vorschriften handelte, so dass die Einzelstreitwerte der Verfahren zu einem Gesamtstreitwert zu addieren und daraus die € anteilig auf alle Antragsteller umzulegenden € Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin zu errechnen wären. Die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin sind in den hier maßgeblichen kapazitätsrechtlichen Zulassungsverfahren jedoch nicht in derselben Angelegenheit tätig geworden.

Unter einer €Angelegenheit€ im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Gegenstand der Angelegenheit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht. Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, ist im jeweiligen Einzelfall davon abhängig, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Unter diesen Voraussetzungen ist es im Hinblick auf das dem RVG (ebenso wie früher der BRAGO) zugrunde liegende Pauschsystem gerechtfertigt, eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten auch dann zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammenzufassen, wenn es nicht zu einer Verfahrensverbindung nach § 93 VwGO gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000, NJW 2000, 2289, m. w. N.; ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. März 2001, BauR 2001, 1402 und vom 12. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 437; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2002, NVwZ-RR 2003, 159; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. September 2006, NJW 2007, 395; Bayer. VGH, Beschluss vom 14. April 2009, AGS 2009, 392; teilweise abweichend noch OVG Hamburg, Beschluss vom 30. September 1987, HmbJVBl 1988, 47 f.). Dabei wird allerdings die Durchführung verschiedener gerichtlicher Verfahren regelmäßig dafür sprechen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht und der Rechtsanwalt wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer einheitlichen Vorgehensweise gehindert ist. Jedoch ist nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheiten in der Weise auszugehen, dass mehrere Verfahren auch zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen (BVerwG, a. a. O.). Ein anhand der genannten Kriterien zu ermittelnder Ausnahmefall ist vorliegend indes nicht feststellbar.

Zwar ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin in den auf Zulassung zum begehrten Studiengang gerichteten Verfahren von einem einheitlichen Auftrag umfasst war und dass zwischen diesen ein innerer Zusammenhang bestand € etwa insoweit, als den Prozessbevollmächtigten der generelle Auftrag erteilt worden sein dürfte, in erster Linie gegenüber allen Studienbewerbern für den auch vom Erinnerungsführer begehrten Studiengang die Auslastung der an der Hochschule zur Verfügung stehenden Kapazität geltend zu machen. Es ist jedoch nicht festzustellen, dass die beauftragten Rechtsanwälte einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen zu wahren hatten.

Der Voraussetzung eines €einheitlichen Tätigkeitsrahmens€ liegt maßgeblich der Gedanke zugrunde, dass ein Rechtsanwalt mehrere Gegenstände durch eine gleichgerichtete Vorgehensweise bearbeitet, die wegen des verringerten Arbeitsaufwandes auch gebührenrechtliche Konsequenzen rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000, a. a. O.). Dem steht jedoch in den auf Zulassung zum Studium gerichteten Verfahren entgegen, dass ihr Gegenstand nicht nur generell die Frage der vollständigen Ausschöpfung der Kapazität aufgrund der festgesetzten und vergebenen Zahl an Studienplätzen ist, sondern auch die individuell von jedem einzelnen Bewerber zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Zulassung zum Studium zu prüfen sind. Hierzu gehören insbesondere die Hochschulzugangsberechtigung bzw. die Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse des Bewerbers, ferner die Einhaltung der Ausschlussfrist für die Stellung eines außerkapazitären Zulassungsantrags bei der Hochschule sowie die Einhaltung der Frist zur Erhebung der Klage im Hauptsacheverfahren nach Zugang des entsprechenden Ablehnungsbescheides. Ebenso ist zu prüfen, ob bereits eine anderweitige Zulassung in dem begehrten Studiengang besteht. Auch differieren die von den Bewerbern im gerichtlichen Verfahren gestellten Anträge oftmals, so können sie etwa auf die direkte Zulassung zum Studium oder nur auf die Teilnahme an einem Losverfahren gerichtet sein. Teilweise beziehen sich die Anträge der Bewerber zugleich auf weitere Fachsemester oder nur auf Studienabschnitte, bei einzelnen Bewerbern sind insoweit Haupt- und Hilfsanträge zu berücksichtigen (ebenso zu allem VG Sigmaringen, Beschluss vom 22. August 2006 € NC 6 K 701/05, juris Rn. 17). Maßgeblich kann ferner € wie auch im Fall des Erinnerungsführers € die Unterscheidung zwischen gewählten Haupt- und Nebenfächern bzw. Erst- und Zweitfächern sein. Auch bei der Beendigung der einzelnen Verfahren sind verschiedene Formen verbreitet. Während des gesamten Laufes der Rechtsstreitigkeiten kommt es aus unterschiedlichen Gründen zu Rücknahme- oder Erledigungserklärungen einzelner Antragsteller. Zur Vermeidung gerichtlicher Entscheidungen werden nicht selten € wie im Übrigen auch im vorliegenden Fall € von den Prozessbevollmächtigten der Hochschule Vergleichsangebote gemacht, in deren Vorfeld ebenfalls in jedem Einzelfall die Zulassungsvoraussetzungen des Bewerbers geprüft werden müssen.

Eine abweichende Bewertung ist nicht allein deshalb geboten, weil sich das Ergebnis der jeweiligen Einzelfallprüfung nicht zwingend in den von den Prozessbevollmächtigten der Hochschule eingereichten Schriftsätzen wiederfindet, sondern in der Regel von diesen nur standardisierte Erwiderungen erfolgen (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 2006, a. a. O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1976, AnwBl 1976, 163 f. zu mehreren gleichgelagerten Verfassungsbeschwerden; VG Sigmaringen, Beschluss vom 22. August 2006, a. a. O.). Ebenso muss es für die gebührenrechtliche Beurteilung unerheblich bleiben, inwieweit die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin € ordnungsgemäßer Sachbearbeitung entsprechend € tatsächlich in jedem einzelnen Verfahren eine individuelle Prüfung des jeweiligen Vortrags des Bewerbers und der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen vornehmen.

Nach alledem kann mangels des erforderlichen einheitlichen Tätigkeitsrahmens nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin im Verfahren des Erinnerungsführers in €derselben Angelegenheit€ i. S. d. §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG wie in anderen parallel gelagerten Verfahren auf Zulassung zum Studium im selben Studiengang tätig geworden sind.

4. Hiernach kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob entsprechend der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (Beschluss vom 5. Februar 2009, AGS 2009, 226; ebenso VG Minden, Beschluss vom 17. November 2009 € 6 K 1549/06 €, juris; dagegen aber VG Minden, Beschluss vom 16. September 2009 € 2 K 148/08 €, juris) mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. Dezember 2001 (NVwZ-RR 2002, 389) die Vorschriften der §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG wegen § 32 Abs. 1 RVG aufgrund des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Willkürverbots jedenfalls dann nicht isoliert auf die Rechtsanwaltsgebühren angewendet werden können, wenn der in ihnen zum Ausdruck kommende Gedanke € wie hier € nicht bereits bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren für dieselben Personen herangezogen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Berlin:
Beschluss v. 16.06.2010
Az: 14 KE 2.05


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