Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. März 2014
Aktenzeichen: IX ZB 52/13

(BGH: Beschluss v. 27.03.2014, Az.: IX ZB 52/13)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 6. Juni 2013 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 8. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an den Rechtspfleger des Amtsgerichts Neubrandenburg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den genannten Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 311 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte, eine gesetzliche Krankenversicherung, beantragte mit der Begründung, die Schuldnerin habe Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6.293,35 € über einen Zeitraum von acht Monaten nicht entrichtet und die Zwangsvollstreckung sei erfolglos versucht worden, das Insolvenzverfahren über deren Vermögen zu eröffnen. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin bestritt die behaupteten Forderungen. Daraufhin nahm die weitere Beteiligte den Insolvenzantrag zurück. Auf Antrag der Schuldnerin erlegte das Insolvenzgericht der weiteren Beteiligten die Kosten des Verfahrens auf.

Nunmehr hat die Schuldnerin beantragt, die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten - berechnet aus einem Gegenstandswert von 25.000 € - in Höhe von 706 € festzusetzen (1,0 Verfahrensgebühr für das Eröffnungsverfahren Nr. 3313 VV RVG zuzüglich Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG). Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat die von der weiteren Beteiligten an die Schuldnerin zu erstattenden Kosten auf 395 € nebst Zinsen festgesetzt, wobei sie einen Gegenstandswert von 6.293,35 € zugrunde gelegt hat. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht - nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter auf die Kammer (§ 568 Satz 2 ZPO) - die der Schuldnerin zu erstattenden Kosten auf weitere 311 €, insgesamt auf 706 €, nebst Zinsen festgesetzt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die weitere Beteiligte die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 4 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO, § 4 InsO). Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO, § 4 InsO). Weder die Rechtspflegerin beim Insolvenzgericht noch das Beschwerdegericht waren zu einer Entscheidung der streitentscheidenden Rechtsfrage berufen (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 288/11 zVb).

Die Schuldnerin hat sich nämlich gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausschließlich mit der Begründung gewandt, die Rechtspflegerin habe ihrer Entscheidung zu den Anwaltsgebühren einen unzutreffenden Gegenstandswert zugrunde gelegt. Sie hat diesen Einwand bereits in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis der Rechtspflegerin erhoben, die den Gegenstandswert gemäß § 28 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 GKG (so auch OLG Dresden, MDR 1994, 1253 für § 77 BRAGO; Mayer in Gerold/ Schmidt/Müller-Rabe/Mayer/Burhoff, RVG, 21. Aufl., § 28 Rn. 4) nach dem Betrag der Forderung und nicht, wie von der Schuldnerin beantragt, nach dem Wert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 GKG (Römermann in Hartung/ Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Aufl., § 28 Rn. 15; Sabel, Münchener Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, 2. Aufl., § 35 Rn. 75 f; Riedel/ Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., § 28 Rn. 4; so wohl auch Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 6. Aufl., § 28 Rn. 8, 10; Wolf in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., § 28 Rn. 5; v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, BeckOK, RVG, 2012, § 28 Rn. 3; Herget/Schneider/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl. Rn. 3186; Wolf/

Mock in Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., § 28 Rn. 4; Hergenröder in Baumgärtel/ Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 28 Rn. 5) berechnet hat. Hierin liegt ein konkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG (vgl. KG, KGR Berlin 2009, 799, 800). Über diesen Antrag hätte die Rechtspflegerin mangels eigener Zuständigkeit nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst entscheiden dürfen, sondern sie hätte dieses entsprechend § 11 Abs. 4 RVG, § 148 ZPO aussetzen und eine richterliche Entscheidung des Insolvenzrichters über den Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren anregen müssen. Erst auf der Grundlage eines derart festgesetzten Gegenstandswerts hätte über den Kostenfestsetzungsantrag der Schuldnerin entschieden werden können (vgl. OLG Düsseldorf, AGS 2010, 568, 569).

Im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 104 ff ZPO wird lediglich geprüft, ob die geltend gemachten Kosten das diesem zugrundeliegende Verfahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren (vgl. MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 24; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 5; Vorwerk/Wolf/Jaspersen, BeckOK-ZPO, 2014, § 104 Rn. 15). Der Rechtspfleger ist in diesem Verfahren zu einer selbständigen Wertfestsetzung nicht befugt, vielmehr hat die Festsetzung des Gegenstandswerts durch verbindliche Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG zu erfolgen (MünchKomm-ZPO/Schulz, aaO Rn. 33; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 unter dem Stichwort Streitwert). Zumindest wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen den dem Kostenfestsetzungsantrag zugrundeliegenden oder gegen den vom Rechtspfleger in den Raum gestellten Gegenstandswert Beanstandungen erhebt, muss dieser seine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag bis zu einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts zurückstellen, gegebenenfalls muss er das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 148 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG aussetzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 14 W 384/01 juris Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, AGS 2010, 568, 569; Vorwerk/Wolf/Jaspersen, BeckOK, ZPO, 2014, § 104 Rn. 26; Lappe in v. Eicken/ Hellstab/Lappe/Madert/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl. Rn. A 32). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht darf der Rechtspfleger zumindest in den Fällen, in denen zwischen den Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Auffassungen über die Höhe des Gegenstandswerts bestehen, den Gebührenstreitwert nicht selbst ermitteln (Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rn. 14; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 13) und kann der vom Rechtspfleger angenommene Gegenstandswert im Beschwerderechtszug gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht überprüft werden (so aber Stein/Jonas/Bork, aaO).

Der Gesetzgeber hat den Beteiligten Verfahren zur verbindlichen Festsetzung des Gebührenstreitwerts zur Verfügung gestellt mit einem Beschwerdeverfahren, das jedenfalls nicht zu einem obersten Gerichtshof des Bundes führt (§ 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 RVG; § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 GKG). Diesem gesetzgeberischen Willen würde es widersprechen, den Gebührenstreitwert im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens mit einem Beschwerderechtszug bis zum Bundesgerichtshof (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) überprüfen zu lassen. Weiter spricht gegen die Zulassung der Prüfung des Gegenstandswerts im Kostenfestsetzungsverfahren, dass die Wertfestsetzung ohnehin nicht bindend wäre. Das nach § 63 GKG, § 33 RVG zuständige Gericht könnte gegebenenfalls auf entsprechenden Antrag den Streitwert ohne Bindung an die Annahmen des Rechtspflegers und der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidungen festsetzen.

Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen:

AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 08.04.2013 - 701 IN 316/12 -

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 06.06.2013 - 4 T 87/13 -






BGH:
Beschluss v. 27.03.2014
Az: IX ZB 52/13


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