Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. März 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 173/05

(BPatG: Beschluss v. 07.03.2006, Az.: 27 W (pat) 173/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 7. März 2006 entschieden, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2005 und vom 25. Juli 2005 aufgehoben werden. Die angemeldete Wortmarke "FutureSuite" wurde zuvor von der Markenstelle zurückgewiesen, da sie laut § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Markengesetzes eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft sei. Die Markenstelle war der Meinung, dass die Bezeichnung vom Verkehr als Hinweis auf ein zukunftsweisendes Programmpaket verstanden werde und daher keine Unterscheidungskraft aufweise.

Die Anmelderin der Marke legte eine Beschwerde ein und forderte die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse sowie die Eintragung der angemeldeten Marke. Sie argumentierte, dass die angemeldete Marke für die genannten Waren durchaus Unterscheidungskraft aufweise, da sie keine produktbeschreibenden Inhalte enthalte, die sich dem Verkehr ohne weiteres erschließen würden. Sie war der Ansicht, dass der Begriff "Zukunftsfolge" nicht klar erkennbar sei und daher die erforderliche Unterscheidungskraft vorhanden sei. Zudem bestehe ihrer Meinung nach kein Bedürfnis für Mitbewerber, diese Bezeichnung für ihre Produkte zu nutzen.

Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt. Es stellte fest, dass die angemeldete Marke weder Unterscheidungskraft noch eine beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstelle. Gemäß dem Markengesetz können Zeichen ohne Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden. Die Marke hat Unterscheidungskraft, wenn ihr kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt für die beanspruchten Waren zugeordnet werden kann und sie auch nicht als sprachliche, bildliche oder gestalterische Darstellung verstanden wird, die vom Verkehr nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel angesehen wird.

Das Gericht stellte fest, dass die relevanten Teile des angesprochenen Verkehrs in der angemeldeten Marke einen Hinweis auf ein zukunftsweisendes Programmpaket erkennen und interpretieren würden. Jedoch sei dieser Sinngehalt im Hinblick auf die spezialisierten Waren aus dem Bereich der Halbleiterprüfung nicht als reine Sachaussage zu verstehen, sondern als Herkunftshinweis. Die Marke habe keinen spezifischen Aussagegehalt, der für die spezialisierten Produkte eine Bedeutung hätte. Daher habe die Marke trotz ihres abstrakt gesehen greifbaren Bedeutungsgehalts letztlich keinen konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Produkten. Das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft könne der Marke jedoch nicht abgesprochen werden. Der angesprochene Verkehr sehe keinen Grund, die angemeldete Kennzeichnung als etwas anderes als einen herstellerbezogenen Ursprungshinweis anzusehen.

Es wurde auch festgestellt, dass aufgrund des fehlenden beschreibenden Inhalts kein Freihaltebedürfnis vorliege, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Markengesetzes entgegen stehe.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 07.03.2006, Az: 27 W (pat) 173/05


Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2005 und vom 25. Juli 2005 werden aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die für Meßapparate und Meßinstrumente;

Elektrische Kommunikationsvorrichtungen und -apparate;

Vorrichtungen für angewandte Elektronik und Apparate für die Prüfung von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise und alle anderen Maschinen und Apparate für angewandte Elektronik, sowie Teile und Zubehör dafür;

Computersoftware für Maschinen für angewandte elektronische Vorrichtungen und Apparate für die Halbleiter-Prüfung einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise;

Installation, Reparatur und Wartung sowie Anweisungen für die Installation von Meßapparaten und Meßinstrumenten, elektrischen Kommunikationsvorrichtungen und -apparaten, Vorrichtungen für angewandte Elektronik und Apparaten für die Prüfung von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise;

Erstellen, Programmieren und Warten für andere von Computerprogrammen für angewandte elektronische Maschinen und Apparate zum Testen von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise;

Beratung auf dem Gebiet von angewandten elektronischen Maschinen und Apparaten zum Testen von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise;

Konstruktion für andere von Meßapparaten und -instrumenten einschließlich ihrer Teile und Systeme, aus denen diese Maschinen bestehen;

Konstruktion für andere von elektrischen Kommunikationsvorrichtungen und -apparaten einschließlich ihrer Teile und Systeme, aus denen diese Maschinen bestehen;

Konstruktion für andere von angewandten elektronischen Maschinen und Apparaten zum Testen von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise sowie ihrer Teile und Systeme, aus denen diese Maschinen bestehen;

Testen und technische Forschung auf dem Gebiet von Meßapparaten und -instrumenten, elektrischen Kommunikationsvorrichtungen und -apparaten, Vorrichtungen für die angewandte Elektronik und Apparaten für die Prüfung von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise;

Vermieten von Computern einschließlich CPU und elektronischen Schaltkreisen, Magnetplatten und Magnetbändern mit Computerprogrammen und anderen Peripheriegeräten;

Ausgabe von Handbüchern für die Programmbedienung.

angemeldete Wortmarke FutureSuitezurückgewiesen, weil es sich ausschließlich um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe ohne jede Unterscheidungskraft handele (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete Bezeichnung werde vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf ein zukunftsweisendes Programmpaket verstanden, was im Hinblick auf alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen nur als werbewirksame Sachaussage ohne Herkunftshinweis anzusehen sei, die auch den Mitbewerbern zur Verfügung stehen müsse.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Eintragung der angemeldeten Marke begehrt. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei für die genannten Waren unterscheidungskräftig, weil sie entgegen der Auffassung der Markenstelle keine produktbeschreibenden Inhalte aufweise, die sich dem Verkehr ohne weiteres erschlössen. Was eine "Zukunftsfolge" sein könne, sei nicht ersichtlich. Daher bestehe einerseits die erforderliche Unterscheidungskraft, andererseits sei kein Bedürfnis für Mitbewerber ersichtlich, diese Bezeichnung für ihre Produkte zu nutzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine sprachliche, bildliche oder gestalterische Darstellung handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

Um eine derartige Beschreibung handelt es sich bei der angemeldeten Marke jedoch nicht. Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass relevante Teile des angesprochenen allgemeinen Verkehrs die in der Marke enthaltenen Wortelemente erkennen und auch ohne weiteres im Sinne eines "zukunftsweisenden Programmpakets" interpretieren werden. Ein solcher Sinngehalt der angemeldeten Marke stellt sich indes im Hinblick auf die mit der vorliegenden Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als eine rein produktbezogene Sachaussage dar, die der Verkehr nur als solche verstehen würde. Denn gerade auch mit dem Hintergrundwissen eines Fachmanns im Computer- bzw. Softwarebereich, an den sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorrangig richten, wird sich dem verständigen Betrachter, dem diese Bezeichnung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren begegnet, ein auf diese Waren zu beziehender Sinngehalt nicht ohne weiteres erschließen. Es handelt sich nämlich um hochspezialisierte Waren aus dem Bereich der Halbleiterprüfung und darauf bezogene Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung hat hier, anders als es etwa bei üblichen Programmpaketen aus dem Büro- oder Kommunikationsbereich, keinen spezifischen Aussagegehalt. Dass derart spezialisierte Produkte auf der Höhe der Zeit und möglichst zukunftssicher sein müssen, versteht sich hier von selbst, so dass die an sich verständliche Bezeichnung "FutureSuite" hier als Sachaussage dermaßen banal erschiene, dass ihr im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen trotz ihres - abstrakt gesehen - durchaus greifbaren Bedeutungsgehalts letztlich ein konkreter Sachbezug fehlt (vgl. BGH GRUR 1997 468-470 - NetCom). Da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke aber nicht auf den abstrakten Bedeutungsgehalt einer Bezeichnung abzustellen ist, sondern auf die konkrete Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Produkte, kann der angemeldeten Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft letztlich nicht abgesprochen werden. Insgesamt hat der angesprochene Verkehr keine Veranlassung, die angemeldete Kennzeichnung für die beanspruchten Produkte als etwas anderes denn als herstellerbezogenen Ursprungshinweis anzusehen.

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.






BPatG:
Beschluss v. 07.03.2006
Az: 27 W (pat) 173/05


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