Verwaltungsgericht Aachen:
Urteil vom 18. November 2015
Aktenzeichen: 6 K 2262/14

(VG Aachen: Urteil v. 18.11.2015, Az.: 6 K 2262/14)

1. Eine dauerhafte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung dar.

2. Eine Untervertretung ist dem Kläger zumutbar

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen . Er wendet sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2014 anlässlich eines Feuerwehreinsatzes.

Am 14. Juni 2014 traf die Polizei bei der Bestreifung der Q.-------straße in T. den Zeugen T1. an, der Sand über eine größere Ölspur kehrte. Die Ölspur führte halbkreisförmig vom Zufahrtstor des dort befindlichen Gebäudes über die Fahrbahn zum rechtsseitigen Parkstreifen und dort zu dem an dieser Stelle abgestellten klägerischen Fahrzeug, einem VW Bully. An dieser Stelle befand sich auch ein Kanalgitter. Die Reifen des Fahrzeugs waren voller Öl. Die Spuren auf der Fahrbahn ordneten die Polizeibeamten den Reifen des klägerischen Fahrzeugs in Lage und Breite zu. In dem Gebäude habe sich ausweislich des Einsatzberichts der Polizei vom 14. Juni 2014 augenscheinlich eine Autowerkstatt befunden, deren Eigentümer und/oder Verantwortlicher der Zeuge T1. zu sein schien. Nachdem der Zeuge T1. durch die Polizeibeamten erfolglos aufgefordert worden war, die Ölspur unter Verwendung eines ordnungsgemäßen Bindemittels zu beseitigen, alarmierte die Polizei die Freiwillige Feuerwehr der Stadt T. . Auch die Feuerwehr gab dem Zeugen T1. noch einmal Gelegenheit selbständig Ölbindemittel zu besorgen und das Öl sachgemäß zu binden. Dies lehnte dieser allerdings ab.

Ausweislich des Einsatzberichts der Polizei vom 14. Juni 2014 gab der Zeuge T1. nach dem Eintreffen der Feuerwehr an, das Öl stamme nicht von dem dort abgestellten klägerischen Fahrzeug. Er habe zuvor einen Schwarzafrikaner "rausgeworfen", dieser habe die Ölspur beim Wegfahren verursacht. Auf Nachfrage zu den Personalien des Schwarzafrikaners, wollte der Zeuge T1. darüber keine Auskunft geben. Vielmehr äußerte er, "es interessiere ihn nicht, was von den Beamten abgelassen werde". Der zwischenzeitlich erschienene Kläger konstatierte ebenfalls, sein Fahrzeug habe kein Öl verloren, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen. Die Beamten der Polizei gewannen den Eindruck, dass der Kläger und der Zeuge T1. die Situation im Ganzen lustig zu finden schienen.

Dem Einsatzbericht der Polizei zufolge sei von den Einsatzkräften der Feuerwehr vor Ort festgestellt worden, dass das Öl von dem klägerischen Fahrzeug herunter tropfe. Zur Dokumentation wurden Fotos der Ölspur und des klägerischen Fahrzeugs angefertigt (vgl. Bl. 10 - 12 der beigezogenen Verwaltungsakte, auf die hiermit Bezug genommen wird). Sodann wurden die auf der Straße ausgelaufenen Betriebsmittel mit Ölbindemittel abgestreut sowie anschließend wieder aufgenommen und entsorgt.

Mit Gebührenbescheid vom 23. Oktober 2014 setzte die Beklagte die Kosten des Feuerwehreinsatzes gegenüber dem Kläger in Höhe von 157,75 € fest. Sie begründete ihn damit, dass der Einsatz der Feuerwehr durch den technischen Defekt des klägerischen Fahrzeugs verursacht worden sei.

Der Kläger hat am 21. November 2014 Klage erhoben.

Zu deren Begründung trägt er vor, die Öllache habe sich bereits auf der Straße befunden. Er sei lediglich rückwärts über die bestehende Öllache in die Parklücke gefahren. Sein Fahrzeug sei voll funktionsfähig, aus diesem seien keine Betriebsmittel ausgelaufen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Einsatzberichte der Feuerwehr und der Polizei vom 14. Juni 2014, woraus jeweils zu entnehmen sei, dass das Fahrzeug des Klägers das Auslaufen der Betriebsmittel verursacht habe.

Der am 12. Januar 2015 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist mit Beschluss vom 9. März 2015 (6 L 31/15) abgelehnt worden.

Rechtsanwalt M. hat in Vertretung für die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10. September 2015 hinsichtlich des zunächst anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung für den 17. September 2015 um Verlegung des Termins gebeten, da sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach einem doppelten Sprunggelenksbruch und Syndesmosebandriss in einer Rehabilitationsmaßnahme befinde. Entsprechend dem beigefügten ärztlichen Attest sei mit einer Rekonvaleszenz vor Ablauf von ca. drei Monaten nicht zu rechnen.

Daraufhin ist der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. November 2015 verlegt worden. Die Umladung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 12. September 2015 erhalten.

Mit Schreiben vom 2. November 2015, welches ebenfalls Rechtsanwalt M. in Vertretung für die Prozessbevollmächtigte des Klägers unterzeichnet hat, wurde erneut um Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten, weil bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund des kürzlich entdeckten Grauen Stars im November zwei Augenoperationen anstünden. Dieser Bitte ist mit gerichtlicher Verfü-gung vom 3. November 2015 nicht entsprochen worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hingewiesen worden, dass - sofern die Prozessbevollmächtigte des Klä-gers dauerhaft erkrankt sei - für eine anderweitige Vertretung des Klägers gesorgt werden möge.

Rechtsanwalt M. hat mit Schreiben vom 16. November 2015 erneut um eine Verlegung des Termins gebeten, da der Kläger darauf bestehe, von seiner ihm bekannten Rechtsanwältin vertreten zu werden. Auch dieser Bitte ist mit gerichtlicher Verfügung vom 17. November 2015 mit der Begründung nicht entsprochen worden, dass bislang weder ein Attest vorgelegt worden noch ersichtlich sei, warum sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers angesichts der seit längerem bestehenden und noch andauernden Erkrankung im Termin nicht durch Rechtsanwalt M. vertreten lasse.

Mit Schreiben vom 17. November 2015, welches dem Gericht erst nach den Geschäftszeiten zugegangen ist, hat Rechtsanwalt M. für die Prozessbevollmächtigte eine augenärztliche Bescheinigung eingereicht, in der ein Operationstermin für den 18. November 2015 bescheinigt worden ist. Ferner hat er mitgeteilt, der Kläger sei ebenfalls erkrankt. Hierzu reichte er einen "Auszahlschein für Kranken- und Verletztengeld" der Krankenkasse des Klägers, datiert auf den 5. November 2015 ein, wonach der Kläger seit dem 16. Dezember 2014 arbeitsunfähig sei. Weiterhin dokumentiert dieses Schreiben, dass der Kläger sich am 16. November 2015 bei seiner Haus-ärztin vorgestellt habe und weiterhin arbeitsunfähig sei. Der nächste Praxisbesuch sei für den 30. November 2015 vorgesehen. Die Diagnose ist nicht lesbar. Gleichzeitig ist ein ärztliches Attest des Zeugen T1. angekündigt worden, welches dem Schreiben aber nicht beigelegen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Sache kann trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2004 verhandelt und entschieden werden, weil dieser rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden ist. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts wird auch weder durch die Ablehnung der Verlegungsanträge noch durch den Umstand infrage gestellt, dass die Prozessbevollmächtigte, der Kläger und der klägerseits benannte Zeuge T1. ausweislich des Schreibens vom 17. November 2015 erkrankt seien. Vorliegend lag nämlich kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung im Sinne des § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 S. 1 VwGO vor.

Bei der Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten liegen erhebliche Gründe für eine Vertagung nur dann vor, wenn die Abwesenheit des Rechtsanwalts nicht verschuldet ist. Dies ist nur der Fall, wenn ein plötzliches, nicht vorhersehbares Ereignis oder eine zum Zeitpunkt der Ladung bereits durch anderweitige Berufstätigkeit feststehende Verhinderung vorliegt und nachgewiesen wird. Besteht dagegen eine seit längerer Zeit vorher bekannte private Verhinderung - zu der u.a. auch eine seit geraumer Zeit bestehende Erkrankung zählt -, gegen die der Rechtsanwalt organisatorische Vorkehrungen zur Wahrnehmung in dieser Zeit anfallender Gerichtstermine treffen kann und nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auch treffen muss, stellt die Abwesenheit des Rechtsanwalts eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar. In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung zur Terminverlegung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 8 B 69/01 -, juris, Rn. 5 und 8; BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 21 ZB 01.31340 -, juris, Rn. 4.

Vorliegend war die Prozessbevollmächtigte des Klägers schon seit längerer Zeit erkrankt. Auch dass Augenoperationen im November 2015 anstanden, war der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Schreibens ihres Vertreters vom 2. November 2015 spätestens seit Anfang November 2015 bekannt. Gründe, warum Rechtsanwalt M. , der ausweislich der bei Gericht eingegangenen Schriftsätze die Prozessbevollmächtigte vertritt, den Gerichtstermin nicht wahrnehmen konnte sind insbesondere angesichts dessen, dass der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch kann sich die Prozessbevollmächtigte nicht auf den Einwand des Klägers, er wolle nur durch seine ihm bekannte Rechtsanwältin vertreten werden, berufen. Denn mit einer Untervertretung für Zeiten der Abwesenheit muss der Kläger als zumutbar immer rechnen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 21 ZB 01.31340 -, juris, Rn. 4.

Ein erheblicher Grund ergibt sich ebenfalls nicht aus dem für den Kläger eingereichten "Auszahlschein für Kranken- und Verletztengeld". Eine Erkrankung oder sonstige Verhinderung muss schlüssig aus dem dem Gericht vorgelegten Attest hervorgehen. Dabei muss die Bescheinigung so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 8 B 69/01 -, juris, Rn. 5 m.w.N.

Diesen Anforderungen wird der eingereichte "Auszahlschein für Kranken- und Verletztengeld" nicht gerecht. Aus ihm ist weder die Diagnose ersichtlich noch warum die seit knapp einem Jahr bestehende und weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit auch eine Verhandlungsunfähigkeit nach sich ziehen soll. Allein durch Vorlage eines privatärztlichen, nur die Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Attests wird die Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend dargetan.

Vgl. BFH, Beschluss vom 27. August 2010 - III B 104/09 -, juris, Rn. 11.

Auch das Ausbleiben des vorbereitend geladenen Zeugen T1. führt nicht zum Vorliegen eines erheblichen Grundes, da sich dessen Vernehmung in dem Termin als entbehrlich erwiesen hat.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zum Kostenersatz ist vorliegend § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Buchstabe c der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt T. vom 28. August 2001 in der zur Zeit des Schadensereignisses geltenden Fassung (Feuerwehrsatzung). Gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG, dem § 2 Abs. 2 Buchstabe c der Feuerwehrsatzung entspricht, können Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei dem in Frage stehenden Einsatz € der Beseitigung einer Ölspur - handelte es sich um einen sogenannten Pflichteinsatz der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 FSHG. Denn eine Ölspur stellt grundsätzlich einen Unglücksfall i.S.d. § 1 Abs. 1 FSHG dar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 A 198/11 -, juris, Rn. 9 ff., und Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, juris, Rn. 41.

Der Kläger war zudem am 14. Juni 2014 unstreitig Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .

Von dem ausgetretenen Öl ist auch eine Gefahr ausgegangen. Der feuerwehrrechtliche Gefahrenbegriff entspricht dem des allgemeinen Ordnungsrechts. Eine Gefahr liegt danach vor, wenn eine Sachlage besteht, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (exante-)Sicht des handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts in sich birgt. In diesem Zusammenhang ist von wesentlicher Bedeutung, welchem Rechtsgut ein Schaden droht. Je höherwertiger ein Rechtsgut ist und je größer der ihm drohende Schaden ist, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts zu stellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2009 - 13 A 2150/06 -, juris, Rn. 36 ff. m.w.N.

Ausgehend von diesen Grundsätzen lag hier sowohl eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs als auch eine für die Umwelt vor. Es bestand die Gefahr einer Verunreinigung bzw. Kontamination des Wassers in der Kanalisation oder des Grundwassers durch Versickern des chemischen Stoffes.

Diese Gefahr ist auch beim Betrieb des klägerischen Fahrzeugs entstanden. Hierzu genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. Juni 1994 - 9 A 2130/92 -, juris, Rn. 19.

Der Verlust von Betriebsmitteln und die dadurch verursachten Verunreinigungen auf der Fahrbahn gehören zu den typischen Gefahren, die der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit sich bringt.

Davon, dass das festgestellte und abgebundene Öl aus dem klägerischen Fahrzeug ausgelaufen ist, ist das Gericht nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände überzeugt. Aus dem Einsatzbericht der Polizei vom 14. Juni 2014 ergibt sich, dass die Feuerwehr festgestellt habe, dass das Öl von dem klägerischen Fahrzeug herunter tropfe. Diese Angabe deckt sich mit den dem Verwaltungsvorgang beigefügten Fotos. Hier ist insbesondere auf den Fotos von Bl. 12 der Beiakte gut zu erkennen, dass auf der Unterseite des klägerischen Fahrzeugs ein Ölfleck zu sehen ist. Zudem spricht einiges dafür, dass es sich bei den Behauptungen des Klägers, er sei nur rückwärts über eine bestehende Öllache in die Parklücke gefahren und sein Fahrzeug sei voll funktionsfähig, um bloße Schutzbehauptungen handelt. Denn wenn man dies als wahr unterstellt, so widerspricht dies den Tatsachen, dass zum einen ein größerer Ölfleck an der Unterseite des klägerischen Fahrzeugs vorhanden war und zum anderen, dass die Ölspur halbkreisförmig vom Zufahrtstor des Gebäudes über die Fahrbahn bis zum rechtsseitigen Parkstreifen, wo das klägerische Fahrzeug stand, führte. Unklar ist hierbei, warum sich die Ölspur halbkreisförmig vom Zufahrtstor des dort befindlichen Gebäudes bis zu dem seitlich abgestellten klägerischen Fahrzeug zieht, wenn sich doch laut Vortrag des Klägers die Ölspur auf der Fahrbahn befunden haben solle. Da die Kammer aber aufgrund des mit den Fotos korrespondierenden Einsatzberichts der Polizei davon überzeugt ist, dass die Ölspur wie oben beschrieben verläuft, steht der Vortrag des Klägers hierzu in Widerspruch. Anhaltspunkte, die diesen Widerspruch plausibel auflösen, sind nicht ersichtlich. Auch die gegenüber der Polizei vor Ort gemachte Angabe des Zeugen T1. , das Öl stamme nicht von dem dort abgestellten klägerischen Fahrzeug, sondern von dem Fahrzeug eines Schwarzafrikaners, den er kurz zuvor "rausgeworfen" habe, stützt die Annahme, dass es sich bei den Behauptungen des Klägers um Schutzbehauptungen handelt. Denn auf weitere Nachfragen der Polizei wollte der Zeuge T1. nicht sagen, wer der Schwarzafrikaner gewesen sei. Seine Äußerung, "es interessiere ihn nicht, was von Beamten abgelassen werde" sowie die Tatsache, dass er den Polizeibeamten den Eindruck vermittelte, er fände die Situation lustig, sprechen nicht für seine Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der gegenüber der Polizei gemachten Angaben.

Die Beklagte hat ferner das ihr in § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere wurde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Belastung des Klägers mit den Kosten steht nicht außer Verhältnis zu dem in erster Linie beabsichtigten Erfolg, den Eintritt der Gefahren zu verhindern. Auch sind keine anderen Maßnahmen erkennbar, die den Kläger bei gleicher Wirksamkeit weniger belastet hätten.

Der Höhe nach ist der Gebührenbescheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Kosten auf der Grundlage von § 41 Abs. 3 FSHG i.V.m. §§ 3, 4, 5 und 6 der Feuerwehrsatzung i.V.m. den Ziffern 1.2 und 2.12 des Kostentarifs zur Feuerwehrsatzung richtig berechnet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






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