Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Mai 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 341/03

(BPatG: Beschluss v. 03.05.2005, Az.: 9 W (pat) 341/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2005, Aktenzeichen 9 W (pat) 341/03, entschieden, dass das Patent aufrechterhalten wird.

In der Entscheidung wird zunächst festgestellt, dass gegen das am 1. Oktober 2001 angemeldete und am 23. Januar 2003 veröffentlichte Patent 101 48 504 am 17. April 2003 Einspruch erhoben wurde. Allerdings wurde der Einspruch am 19. Januar 2004 zurückgenommen. Es wird auf die Einspruchsbegründung der Einsprechenden verwiesen.

Das Bundespatentgericht ist nach § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG zuständig für das Verfahren. Da der Einspruch zurückgenommen wurde, ist nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt. Das Gericht hat die Befugnis, das Verfahren ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG).

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wird festgestellt, dass das Patent nicht beschränkt oder widerrufen werden muss. Daher kann das Patent aufrechterhalten werden. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ist in diesem Fall keine Begründung des Beschlusses erforderlich.

Zusammenfassend ist das Ergebnis der Gerichtsentscheidung, dass das Patent aufrechterhalten wird. Dies bedeutet, dass die Rechte des Patentinhabers bestätigt und das Patent weiterhin gültig bleibt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 03.05.2005, Az: 9 W (pat) 341/03


Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 1. Oktober 2001 angemeldete und am 23. Januar 2003 veröffentlichte Patent 101 48 504 ist am 17. April 2003 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde am 19. Januar 2004 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte das Patent aufrechterhalten werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Patentinhaber beteiligt ist. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardt Cl






BPatG:
Beschluss v. 03.05.2005
Az: 9 W (pat) 341/03


Link zum Urteil:
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