Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. August 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 121/99

(BPatG: Beschluss v. 09.08.2000, Az.: 29 W (pat) 121/99)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 1999 aufgehoben.

Gründe

I Die Wortmarke

"Bolero"

soll für die Dienstleistungen

"Verpflegung von Gästen"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 18. Januar 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluß nimmt zur näheren Begründung auf einen Amtsbescheid vom 13. Mai 1998 Bezug, dem der Anmelder nicht widersprochen habe. In diesem Bescheid wird ausgeführt, die Marke stelle lediglich einen Hinweis darauf dar, daß die Verpflegung von Gästen in Verbindung mit Tanzveranstaltungen erfolge. Mit am 2. März 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schreiben hat der Anmelder geltend gemacht, er habe den Bescheid vom 13. Mai 1998 nicht erhalten und um Übersendung des Bescheides per Fax gebeten.

Die Beschwerde des Anmelders, die sich gegen den Beschluß vom 18. Januar 1999 richtet, wird damit begründet, der Begriff "Bolero" sei mehrdeutig. Im Hinblick darauf, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig dazu neige, Kennzeichnungen begrifflich zu analysieren, sei davon auszugehen, daß der Verkehr in der angemeldeten Marke lediglich eine unklare, verschwommene Angabe mit südamerikanischem Anklang sehe. Die angemeldete Marke sei deshalb für die konkret angemeldeten Dienstleistungen weder freihaltungsbedürftig noch ohne jegliche Unterscheidungskraft.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 397 46 335.9 Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Abgesehen davon, daß der angefochtene ordnungsgemäß zugestellte Beschluß einen Begründungsmangel (§ 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 MarkenG) aufweist, weil der Amtsbescheid vom 13. Mai 1998, auf den die Entscheidung zur Begründung Bezug nimmt, dem Anmelder nicht bekannt war (wovon mangels Zustellungsnachweises auszugehen ist), läßt sich an der angemeldeten Marke auch weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die Wortmarke stellt für die angemeldeten Dienstleistungen keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit den Waren zusammenhängende Eigenschaft dar.

"Bolero" bezeichnet eine kurze, bunte, offene Jacke sowie den dazu getragenen Hut und ist der Name für einen spanisch andalusischen Paartanz im mäßig bewegten Dreivierteltakt, zu dem die Tänzer mit Gesang und Kastagnetten begleitet werden, sowie ein berühmtes Orchesterstück von Maurice Ravel (Brockhaus Enzyklopädie, 20. Auflage; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1981). In der spanischen Sprache steht "bolero" nicht nur für den besagten Tanz, sondern auch für "aufschneiderisch, verlogen". Im guatemaltekischen Sprachgebrauch wird unter "Bolero" ein Zylinderhut, im mexikanischen Sprachgebrauch ein Schuhputzer verstanden (vgl. Salby, Großmann, Illig, Wörterbuch der spanischen und deutschen Sprache, Band 1 1994, Stichwort "Bolero"). Diese Bedeutungen, von denen wohl den angesprochenen breiten deutschen Verkehrskreisen in erster Linie die eines Kleidungsstücks, eines Tanzes und des Orchesterstücks von Ravel bekannt sein dürfte, mögen zwar im Umfeld der angemeldeten Dienstleistungen eine gewisse Bedeutung haben. So ist das Personal von Lokalen, die ausländische Küche anbieten, oft in landestypischer Aufmachung gekleidet, es wird Volksmusik aus dem betreffenden Land gespielt und/oder die Ausstattung der Räume ist in landestypischem Stil gehalten. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, daß "Bolero" für eine bestimmte Küche, bestimmte Getränke oder eine bestimmte Ausstattung von Gaststätten verwendet wird. Es ist auch nicht ersichtlich, daß "Bolero" gegenwärtig oder zukünftig als Hinweis auf die bei der Verpflegung von Gästen gespielte Musik oder hierbei gezeigte Tanzdarbietungen benötigt wird, denn hierbei handelt es sich nicht um eine wesentliche Eigenschaft der Dienstleistungen, für die geworben wird oder die für den Kunden im Vordergrund steht, sondern lediglich um eine Leistung, die mit der für den Verkehr wesentlichen Dienstleistung, der Verpflegung, in einem gewissen entfernteren Zusammenhang steht (vgl. dazu etwa auch BGH BlPMZ 1998, 249 "BONUS"), die jedoch Eigenschaften, die Qualität und die Verwendbarkeit der angemeldeten Dienstleistungen nicht betrifft. Im übrigen bedarf es in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen mehrerer Gedankenschritte, um zu einer sachbezogenen Deutung des Wortes zu kommen, denn wegen der Mehrdeutigkeit drängt sich anders als etwa bei Dienstleistungen wie "Unterhaltung" oder "kulturelle Aktivitäten", die hier aber nicht angemeldet sind, ein Sachbezug nicht unmittelbar auf. Der unscharfe Sinngehalt erfordert detailliertere Überlegungen. Bei derartigen vielfältig interpretierbaren Begriffen fehlt es aber an Anhaltspunkten, daß sie vom Verkehr zur sinnvollen Beschreibung benötigt werden (vgl. dazu BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY"; GRUR 1997, 627 "à la carte"; GRUR 1997, 468, 469 "NetCom").

Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gegeben. Da - wie bereits oben ausgeführt - die angemeldete Marke in Bezug auf die Dienstleistungen nach Art eines "sprechenden Zeichens" nur eine mehr oder weniger unspezifische Anmutung darstellt, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 "à la carte").

Meinhardtzugleich für Richter Baumgärtner, der wegen Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben Meinhardt Guth Cl






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Beschluss v. 09.08.2000
Az: 29 W (pat) 121/99


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