Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. März 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 33/01

(BPatG: Beschluss v. 14.03.2002, Az.: 25 W (pat) 33/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einer Gerichtsentscheidung vom 14. März 2002, Aktenzeichen 25 W (pat) 33/01, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. September 1999 aufgehoben. In der Entscheidung ging es um die Schutzhändigkeit einer Marke mit der Bezeichnung "Bierarena". Die Markenstelle hatte zuvor die Schutzfähigkeit der Marke verneint, da sie einen glatt beschreibenden Charakter habe und keine Unterscheidungskraft aufweise.

Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und dabei das Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Dem Bundespatentgericht zufolge stehen nach der Einschränkung keine Schutzhindernisse mehr im Sinne des Markengesetzes entgegen. Allerdings tendiert das Gericht in Bezug auf die Dienstleistungen im Bereich Bewirtung und Verpflegung von Gästen dazu, dass die Bezeichnung "Bierarena" beschreibend ist und ohne weiteres von den Verkehrskreisen als Hinweis auf einen gastronomischen Betrieb, in dem vornehmlich Bier angeboten und konsumiert wird, verstanden wird.

Dennoch unterstützt das Gericht die Schutzhindernisse in Bezug auf die anderen Dienstleistungen nicht. Es wird argumentiert, dass die Bezeichnung "Bierarena" für die verbleibenden Dienstleistungen nicht ausreichend konkret und verständlich beschreibend ist. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Marke geeignet ist, vom Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden.

Insgesamt wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 aufgehoben. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisungsentscheidung hinsichtlich der Dienstleistungen im Bereich Bewirtung und Verpflegung von Gästen teilweise zurückgenommen wurde, wodurch diese nicht rechtskräftig wurde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.03.2002, Az: 25 W (pat) 33/01


Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Die am 15. Mai 1998 als Marke für

"Werbung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen, Kongressen, kulturellen Veranstaltungen und Unterhaltungsveranstaltungen aller Art; Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Messeveranstaltungen aller Art, insbesondere im Bereich Speisen und Getränke; Dienstleistungen im Bereich Bewirtung und Verpflegung von Gästen"

angemeldete Bezeichnung Bierarenasoll nach einer im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 1. März 2002 erklärten Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch für

"Werbung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen, Kongressen, kulturellen Veranstaltungen und Unterhaltungsveranstaltungen aller Art; Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Messeveranstaltungen aller Art, insbesondere im Bereich Speisen und Getränke"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - noch ausgehend von dem ursprünglichen unbeschränkten Dienstleistungsverzeichnis - die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 23. September 1999 verneint und die Anmeldung zurückgewiesen. Auch wenn es sich bei "Bierarena" um eine bislang nicht gebräuchliche Wortneuschöpfung handeln sollte, bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, da der Begriff sprachüblich und analog der nachweisbaren Bezeichnung "Bier-Großkampfstätte" gebildet und als beschreibende Angabe für die beteiligten Verkehrskreise ohne weiteres verständlich sei. Wegen des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung "Bierarena" sähen die angesprochenen Verkehrskreise darin auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis, so dass es auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 1999 aufzuheben und die angemeldete Marke mit dem mit Schriftsatz vom 1. März 2002 eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis einzutragen.

Die angemeldete Bezeichnung besitze die erforderliche Unterscheidungskraft, da es sich bei "Bierarena" um eine ungewöhnliche Neuschöpfung handele, die weder lexikalisch, noch im Internet nachweisbar sei. Der angemeldete Begriff erhalte dadurch ein phantasievolles Gepräge, dass die beiden Bestandteile "Bier" als eine der Konsum- und Genusswelt zuzuordnende Bezeichnung und "Arena" als eher altertümliche Bezeichnung aus der Welt der Leistung und des Sports in einem Spannungsverhältnis ständen. Aus diesen Gründen sei auch ein Freihaltungsbedürfnis zu verneinen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nachdem das Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren dadurch eingeschränkt wurde, dass Schutz für "Dienstleistungen im Bereich Bewirtung und Verpflegung von Gästen" nicht mehr beansprucht wird, stehen nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Marke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mehr entgegen.

In Bezug auf "Dienstleistungen im Bereich Bewirtung und Verpflegung von Gästen" neigt der Senat allerdings zu der Auffassung der Markenstelle, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung "Bierarena" wenn auch um eine bislang nicht gebräuchliche oder nachweisbare, so doch um eine sprachüblich gebildete Wortneuschöpfung handelt, die den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres als beschreibender Hinweis auf einen gastronomischen Betrieb etc, in dem vornehmlich Bier angeboten und konsumiert wird, verständlich ist. Wie eine Internet-Recherche gezeigt hat, wird "Arena" in diesem Zusammenhang nicht (nur) als "eher altertümliche Bezeichnung aus der Welt der Leistung und des Sports" verstanden, sondern ist auch als Bezeichnung von Restaurants etc durchaus gebräuchlich (zB: "Arena Dulsberg ... und Schmalzbrot zu frisch gezapftem Bier"; "Das Restaurant Arena ..."; "Arena di Verona ... Rustikales italienisches Restaurant mit ... Bier"). Die Bezeichnung "Bierarena" beschreibt damit unmittelbar einen von mehreren möglichen Inhalten/Gegenständen der "Dienstleistungen im Bereich Bewirtung und Verpflegung von Gästen", was der Bundesgerichtshof für die Annahme von Schutzhindernissen nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG jedoch als ausreichend erachtet hat (vgl MarkenR 2001, 2001, 363, 365 "REICH UND SCHOEN"; MarkenR 2001, 368, 370 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten").

Diese ein Schutzhindernis begründenden Überlegungen greifen jedoch in Bezug auf die nach der genannten Beschränkung des Verzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen nicht durch. Zwar bedarf es zur Zurückweisung der Anmeldung weder eines lexikalischen Nachweises noch einer bereits erfolgten beschreibenden Verwendung der angemeldeten Marke (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74 mwN). Die Bezeichnung "Bierarena" erweist sich jedoch mit der genannten Gesamtaussage nicht als eine den Inhalt oder den Gegenstand der Dienstleistung "Werbung" sowie der weiteren auf Organisation und Durchführung von Veranstaltungen auf den Gebieten der Ausbildung, Kultur und Unterhaltung sowie von Ausstellungen und Messen etc gerichteten Dienstleistungen hinreichend konkret und verständlich beschreibende Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Ihr ist insoweit auch weder ein im Vordergrund stehender Aussagegehalt zu entnehmen noch handelt es sich um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung, so dass der angemeldeten Bezeichnung auch nicht jegliche Unterscheidungskraft Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden kann (vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE). Die angemeldete Wortkombination ist vielmehr geeignet, vom Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel für die nunmehr noch der Anmeldung zugrundeliegenden Dienstleistungen selbst aufgefasst zu werden, zumal es zur Begründung von Unterscheidungskraft auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK) und bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 aufzuheben, wobei der Zurückweisungsentscheidung insoweit, als der Anmelder die Anmeldung hinsichtlich "Dienstleistungen im Bereich Bewirtung und Verpflegung von Gästen" teilweise zurückgenommen hat, nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden und der Beschluss in diesem Umfang nicht rechtskräftig geworden ist (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 39 Rdn 3).

Kliems Richter Engels hat Urlaub und kann des-

halb nicht unterschrei-

ben.

Kliems Brandt Pü






BPatG:
Beschluss v. 14.03.2002
Az: 25 W (pat) 33/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e3c186eb65b1/BPatG_Beschluss_vom_14-Maerz-2002_Az_25-W-pat-33-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 14.03.2002, Az.: 25 W (pat) 33/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

03.12.2023 - 21:17 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: 11 U 62/13BPatG, Beschluss vom 7. Februar 2006, Az.: 27 W (pat) 182/05LAG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2014, Az.: 7 Ta 9/14LG Hamburg, Urteil vom 2. März 2011, Az.: 308 O 458/10BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012, Az.: VIII ZR 162/11BPatG, Beschluss vom 16. Februar 2000, Az.: 29 W (pat) 5/99BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2005, Az.: 30 W (pat) 70/04BGH, Beschluss vom 25. November 2002, Az.: AnwZ (B) 21/02OLG Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2005, Az.: 5 U 53/04OLG München, Urteil vom 2. Februar 2012, Az.: 6 U 3180/11