Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juli 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 48/01

(BPatG: Beschluss v. 17.07.2001, Az.: 24 W (pat) 48/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Zur Eintragung in das Register als Marke angemeldet ist die Bezeichnung Pflegeverbund Essen e.V.

für die Dienstleistung

"Gesundheitspflege".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den Beanstandungsbescheid Bezug genommen, dem die Anmelderin nicht widersprochen hatte. Danach setze sich die angemeldete Marke ausschließlich aus beschreibenden Angaben zusammen, die Art und Ort der angebotenen Dienstleistung direkt bezeichneten.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.

Sie macht geltend, aufgrund gerichtlicher Entscheidungen sei allein sie berechtigt, den als Marke angemeldeten Vereinsnamen zu führen.

Sie beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist unbegründet.

Es ist nicht zu beanstanden, daß die Markenstelle die Anmeldung der Marke "Pflegeverbund Essen e.V." für die Dienstleistung "Gesundheitspflege" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses an beschreibenden Angaben zurückgewiesen hat.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. In einer Abfolge derart beschreibender und freihaltungsbedürftiger Angaben erschöpft sich die angemeldete Marke "Pflegeverbund Essen e.V.".

Dabei bezeichnet der Markenbestandteil "Pflege" die Art der beanspruchten Dienstleistung, der Bestandteil "Verbund" gibt die Organisationsform der Leistungserbringung an, "Essen" nennt den Leistungsort und der Zusatz "e.V." weist auf die Rechtsform hin.

Da es für die Schutzfähigkeit einer Marke lediglich auf deren Gesamtheit ankommt, kann selbst die Verbindung von Markenbestandteilen eintragungsfähig sein, die für sich gesehen alle schutzunfähig sind. Allerdings darf die Kombination der Bestandteile nicht als solche eine beschreibende Gesamtaussage darstellen. So verhält es sich mit dem hier als Marke angemeldeten Vereinsnamen. Er unterscheidet sich markenrechtlich insoweit nicht von Firmenbezeichnungen, die als beschreibende Gesamtaussage im vorgenannten Sinn vom Markenschutz ausgenommen sind, sofern sie ausschließlich aus reinen Sachangaben und Hinweisen auf die Gesellschaftsform gebildet sind. Das gilt um so mehr für Bezeichnungen beschreibender Art, die aus firmen- oder registerrechtlichen Gründen zwingend vorgeschrieben sind und deshalb einem besonders starken Freihaltungsbedürfnis unterliegen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 146 mRsprNachw).

Unter dem Gesichtspunkt des markenrechtlichen Freihaltungsbedürfnisses muß es jedem Teilnehmer am Markt der häuslichen Kranken- und Altenpflege, der in Essen einen Pflegeverbund in der Rechtsform des eingetragenen Vereins unterhält, unbenommen bleiben, diese Dienstleistungen unter der Bezeichnung "Pflegeverbund Essen e.V." anzubieten. Ob aufgrund entsprechender gerichtlichen Entscheidungen unter namens- oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten allein die Anmelderin berechtigt ist, diesen Vereinsnamen zu führen, vermag jedenfalls die allein im Markengesetz geregelte Eintragungsfähigkeit des Namens als Marke nicht zu begründen.

Die Beschwerde ist mithin zurückzuweisen.

Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Bb






BPatG:
Beschluss v. 17.07.2001
Az: 24 W (pat) 48/01


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