Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 15. Januar 1999
Aktenzeichen: 23 W 534/98

(OLG Hamm: Beschluss v. 15.01.1999, Az.: 23 W 534/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 15. Januar 1999 die sofortige Beschwerde der Klägerin abgewiesen, wobei die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt. Die Erinnerung der Klägerin wurde als sofortige Beschwerde behandelt und ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hatte argumentiert, dass der Anwaltsvertrag zwischen den Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten nichtig sei, da er gegen bestimmte Vorschriften verstoße. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Frage im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft werden kann. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient lediglich dazu, die in einem Vergleich vereinbarten Kosten festzulegen und zu prüfen, ob die angemeldeten Rechtsanwaltskosten tatsächlich entstanden sind. Die Frage, inwieweit die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten die entstandenen Gebühren schuldet, bleibt im Kostenfestsetzungsverfahren unentschieden. Solche Einwendungen können nur mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Die Kostenentscheidung des Gerichts folgt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Beschluss v. 15.01.1999, Az: 23 W 534/98


Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu 1.200,00 DM zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung der Klägerin vom 27. August 1998 ist nach Vorlage an das Oberlandesgericht als sofortige Beschwerde zu behandeln (§ 11 Abs. 2 S. 5 RpflG a.F.). Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel geltend macht, der Anwaltsvertrag zwischen den Beklagten und ihrem Prozeßbevollmächtigten sei wegen Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und § 3 Abs. 1 der Berufsordnung nichtig, kann dies im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft werden. Es handelt sich um eine materiellrechtliche Frage, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. unveröffentlichten Senatsbeschluß vom 15. August 1974 23 W 399/74 ; Zöller/Herget, ZPO, 21. Auflage, §§ 103, 104 ZPO Rdnr. 21 zu dem Stichwort "Materiellrechtliche Einwendungen"; Baumbach/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 57. Auflage, § 104 ZPO, Rdnr. 11; Göttlich/Mümmler, Bundesgebührenverordnung für Rechtsanwälte, 19. Auflage, zum Stichwort "Kostenfestsetzung" Anmerkung I 2.13).

Das Kostenfestsetzungsverfahren dient dazu, die hier in dem Vergleich der Parteien vereinbarte Kostengrundentscheidung betragsmäßig auszufüllen. Zwar ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die zur Erstattung angemeldeten Rechtsanwaltskosten tatsächlich entstanden sind. Diese Prüfung hat jedoch lediglich unter prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen und beschränkt sich auf die Entscheidung der Frage, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebürenordnung entstanden sind. Dagegen bleibt die materiellrechtliche Frage, inwieweit die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozeßbevollmächtigten nach den bestehenden vertraglichen Beziehungen die entstandenen Gebühren tatsächlich schuldet, im Kostenfestsetzungsverfahren unentschieden. Entsprechende Einwendungen, daß aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten der Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO entfällt, können deshalb nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. den genannten Senatsbeschluß vom 15. August 1974).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 12 GKG, § 3 ZPO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 15.01.1999
Az: 23 W 534/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4247d9d3e483/OLG-Hamm_Beschluss_vom_15-Januar-1999_Az_23-W-534-98




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