Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. Mai 2003
Aktenzeichen: I-20 U 196/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 06.05.2003, Az.: I-20 U 196/02)

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 19. September 2002 aufgehoben, mit der der Antragsgegnerin verboten wurde, den Titel "Porsche SCENELIVE" zu verwenden. Dabei war schon unbeachtet geblieben, dass die Zeitschrift der Beklagten nicht nur diese beiden, unterschiedlich groß gedruckten Zeilen als Titel benutzt, sondern sich darunter die weitere kleingedruckte Zeile befindet: "Das unabhängige Magazin für alle Porsche-Fans". Auch mit dem vom Senat angeregten Hilfsantrag, gerichtet auf ein Verbot der vollständigen konkreten Verletzungsform, kann die Antragstellerin jedoch keinen Erfolg haben, weil es auch insoweit am Verfügungsanspruch fehlt. Die Prüfung, ob angesichts der Rechtsprechung des Senats (NJWE-Wettbewerbsrecht 99, 15) ein Verfügungsgrund gegeben war, erübrigt sich daher.

Der Antrag ist unbegründet, weil nicht dargelegt ist, dass der beteiligte Verkehr angesichts der angegriffenen Druckschrift die (Fehl-)Vorstellung hat, die Antragstellerin als Herstellerin der Porsche-Automobile trete auch als Herausgeber/Verbreiter der Druckschrift auf. Es kann offen bleiben, ob es deshalb schon an der Verwechselungsgefahr (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b GMVO, 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 MarkenG) fehlt, wie das Landgericht angenommen hat. Der von der Klägerin auf ihre Gemeinschaftsmarke sowie auf deutsche Marken- und Firmenrechte gestützte Verbotsantrag scheitert jedenfalls an Art. 12 GMVO bzw. § 23 Nr. 3 MarkenG (vgl. für einen ähnlichen Fall das Senatsurteil vom 13.11.2001 - 20 U 28/01 - "CPD"). Offen bleiben kann auch, ob es sich bei "Porsche" um eine bekannte Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) GMVO oder §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG handelt. Die Antragsgegnerin hätte jedenfalls deren Wertschätzung nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (vgl. BGH NJW-RR 99, 1344 - BIG PACK; NJW 02, 372, 375 - Tagesschau).

In der mündlichen Verhandlung hat sich der Streit der Parteien darauf verengt, ob es für die Antragsgegnerin notwendig sei, den Schriftzug "Porsche" in ihrem Zeitschriftentitel in dieser Größe zu führen und, ob es auf eine solche Notwendigkeit rechtlich überhaupt ankommen könne. Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, dass sie die Verwendung von "Porsche" in einem Zeitschriftentitel durchaus akzeptiere, und auch schon akzeptiert habe, nur die angegriffene Verwendung durch die Antragsgegnerin gehe zu weit und sei "zu knallig". Dem folgt der Senat nicht. Zwar kommt es rechtlich durchaus darauf an, ob die Benutzung für die Antragsgegnerin notwendig ist (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 23, Rdnr. 52; Fetzer, MarkenR, 3. Aufl., § 23 MarkenG, Rdnr. 60), sie hat sich aber mit dem angegriffenen Zeitschriftentitel im Rahmen dieser Notwendigkeit gehalten.

§ 23 Nr. 3 MarkenG hat gegenüber Nr. 2 nicht lediglich klarstellende Bedeutung, sondern soll Bestimmungsangaben ermöglichen, die nicht aus beschreibenden Angaben im Sinne des § 23 Nr. 2 bestehen, sondern ein geschütztes Kennzeichen gerade als solches benutzen, um diejenigen Original-Waren/Dienstleistungen des Kennzeicheninhabers zu identifizieren, für welche die Ware/Dienstleistung des Verwenders bestimmt sein soll. § 23 Nr. 3 kommt in besonderes Maße wettbewerbsermöglichende Bedeutung zu. Die Schutzschranke hindert den Kennzeicheninhaber daran, den Wettbewerb auf Ersatzteil-, Zubehör- und Servicemärkten dadurch zu erschweren, dass Fremdprodukten eine für das Publikum ohne weiteres verständliche Kompatibilitätsangabe durch Angabe der Firma oder der Markenbezeichnungen des Hauptproduktes unmöglich gemacht wird. Andererseits bergen solche unmittelbar bezugnehmenden Bestimmungsangaben erfahrungsgemäß besondere Gefahren der Rufausbeutung, aber auch Rufschädigung in sich. Hierauf beruht die Beschränkung dieser Schutzschranke auf notwendige Benutzungsfälle (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 23, Rdnr. 49).

Dabei kann diese Notwendigkeit im vorliegenden Fall nicht kleinlich beurteilt werden, weil die Herausgabe solcher vom Autohersteller unabhängiger Zeitschriften wesensmäßig mit einer gewissen Ausbeutung von dessen gutem Ruf verbunden ist. Der angesprochene Leserkreis würde sich für die Zeitschrift nicht interessieren, wenn er sich nicht für die Automobile interessieren würde, die Gegenstand der Zeitschrift sind. Je bekannter eine Automarke, je besser ihr Ruf ist, um so größer ist ihre Fan-Gemeinde, und um so mehr Leser kann eine Zeitschrift ansprechen, wenn sie sich mit dieser Automarke beschäftigt. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Notwendigkeit, die Automarke im Zeitschriftentitel blickfangmäßig zu verwenden, weil anders der in Frage kommende Leserkreis auf den Inhalt der Zeitschrift nicht in angemessener Weise hingewiesen werden kann, insbesondere dann, wenn die Zeitschrift bei der Auslage am Kiosk nicht "untergehen" soll. Eigentlich ist nicht die Zeitschrift das "Objekt der Begierde", sondern Fahrzeuge einer bestimmten Marke, die den Gegenstand der Zeitschrift bilden. Auf diesen Gegenstand müssen die möglichen Interessenten in auffälliger Form hingewiesen werden. Deshalb ist auch anerkannt, dass die Notwendigkeit der Verwendung einer Bestimmungsangabe grundsätzlich schon immer dann anzuerkennen ist, wenn sie nach der Art der Produkte im Interesse der Abnehmer liegt (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O. § 23, Rdnr. 52). Eine Zeitschrift über Porsche-Automobile, die den Namen Porsche im Titel nicht gebührend hervorheben durfte, würde ihre Abnehmer nicht erreichen.

Die Benutzung des Kennzeichens "Porsche" stellt auch die in dieser Zeitschriftenbranche übliche Art und Weise der Identifizierung des Hauptprodukts dar; sie geht auch nach ihrem konkreten Umfang nicht über das Notwendige hinaus (Ingerl/Rohnke a.a.O.).

Wie die Berufung selbst ausführt, hat die Antragsgegnerin in erster Instanz mit ihrem Anlagenkonvolut AG 10 bis AG 63 glaubhaft gemacht, dass die Zeichen von Automobilherstellern vielfach innerhalb von Zeitschriftentiteln unabhängiger Verlage verwendet werden. Wenn die Berufung gleichzeitig beanstandet, das Porsche-Zeichen habe hier eine dreimal so große und mehr als doppelt so breite Schriftgröße wie die weiteren Titelbestandteile "Scene" und "Life" und sei sogar achtfach so groß wie der "Unabhängigkeitsvermerk", dann hat sie offenbar nur die Anlage AG 43 ("The Magazine About Porsche") zur Kenntnis genommen. Ein Gegenbeispiel bietet etwa die "911 &Porsche World" (AG 39), neben der die Benutzung von "Porsche" durch die Antragsgegnerin eher zurückhaltend erscheint. Auch bei den Zeitschriften, die sich mit anderen Automarken beschäftigen, ist es eher die Regel, dass die jeweilige Marke "klotzig" herausgestellt wird und andere Titelbestandteile, insbesondere "Unabhängigkeitsvermerke" dagegen in den Hintergrund treten (vgl. AG 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 22, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 36, 44, 45, 48, 50, 52, 54, 55, 57, 58). In dieses Gesamtbild fügt sich die Titelgestaltung der Antragsgegnerin jedenfalls unauffällig ein; sie fällt in keiner Weise aus diesem Rahmen heraus. Das lässt sich, wie bereits ausgeführt, eher von dem Beispiel sagen, dass die Berufung als einen zulässigen Gebrauch der Bezeichnung "Porsche" ansieht (AG 43). Ist aber der Verkehr auch bei "Premium"-Marken, wie etwa BMW, Jaguar und Mercedes daran gewöhnt, dass die Marken auch von solchen Zeitschriften in dieser Weise blickfangmäßig herausgestellt werden, die nicht vom Automobilhersteller selbst stammen, dann kann auch die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht vorwerfen, die für das Wort "Porsche" benutzte Schriftgröße enthalte einen nicht notwendigen "Überschuss" (Ingerl/Rohnke a.a.O.). Dabei ist, entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerinnen in der mündlichen Verhandlung, auch zu berücksichtigen, dass "Porsche" und "Scene" nicht in gleicher Schriftgröße in einer Titelzeile hätten untergebracht werden können wie "Audi Scene" (AG 11).

Die gewählte Schriftgröße für das Zeichen "Porsche" kann auch keine Unlauterkeit begründen; was zur Bezugnahme als notwendig angesehen wird, kann nicht unlauter sein, weshalb der Übergang zur Unlauterkeitsprüfung auch als fließend angesehen wird (Ingerl/Rohnke a.a.O.). Ein Gegenbeispiel stellt die von den Parteien immer wieder zitierte Entscheidung des OLG Hamburg (NJW-RR 00, 48) dar, wo es um eine unangemessene und in dieser Form nicht notwendige Häufung von blickfangmäßig herausgestellten Marken, Namen, Farben und sonstigen Symbolen eines bekannten Fußballvereins ging. Mit dem vorliegenden Fall ist das vor allem im Hinblick auf die Gewöhnung der Verkehrs an ähnlich aufgemachte Titel herstellerunabhängiger Zeitschriften nicht zu vergleichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Berufungsstreitwert beträgt 250.000,00 EUR.

Dr. Sch. Sch.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 06.05.2003
Az: I-20 U 196/02


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