Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. Februar 1992
Aktenzeichen: 6 U 99/91

(OLG Köln: Urteil v. 21.02.1992, Az.: 6 U 99/91)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. April 1991 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 0 193/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Hauptsache durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 150.000,-- DM, hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Die Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil beträgt 150.000,-- DM.

Gründe

Die Klägerin vertreibt in der

Bundesrepublik Deutschland das Pflanzenschutzmittel "Lentagran".

Das Produkt wird in Àsterreich von der Firma A. Agrarchemikalien

GmbH produziert und formuliert. In Deutschland ist "Lentagran" für

die Firma A. Agrarchemikalien M. GmbH zugelassen. Außerdem besteht

eine abgeleitete Zulassung für die Klägerin als Vertriebspartner.

Die durch die biologische Bundesanstalt erteilte Zulassungsnummer

für die Firma A. Agrarchemikalien M. GmbH lautet 03231, die für die

Klägerin 03231-60.

Die Beklagte importiert das für den

Vertrieb in den Niederlanden verpackte, inhaltlich mit dem

deutschen Erzeugnis identische Produkt in überetikettierter

Ausstattung von dort in die Bundesrepublik Deutschland und bringt

es hier in den Verkehr. Daß es sich um einen Parallelimport aus den

Niederlanden handelt, hat die Beklagte in der

Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt.

Vor dem Vertrieb des importierten

Erzeugnisses in Deutschland bringt die Beklagte eine

Gebrauchsanleitung an, indem sie diese in eine an der Rückseite

der Packung befestigten Klarsichthülle einlegt. Auf dem Produkt ist

jeweils die der Klägerin als der deutschen Vertriebsfirma durch die

Biologische Bundesanstalt zugeteilte Zulassungsnummer 03231-60

angegeben. Wegen der Einzelheiten der Ausstattung wird auf die

Originalverpackung in Hülle Bl. 8 der Beiakten 6 U 140/90, OLG Köln

(= 81 0 61/90, LG Köln), verwiesen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der

Vertrieb des Produktes in der von der Beklagten benutzten

Verpackung und Ausstattung verstoße gegen § 1 UWG und § 20 Abs. 2

PflSchG. Das Anbringen eines Beipackzettels erfülle nicht die durch

das Gesetz gestellten Anforderungen an die Gebrauchsanweisung.

Zweck der Regelung sei es, die Gebrauchsanleitung mit allen

Einzelheiten für den Anwender ständig bis zum endgültigen

Aufbrauchen des Packungsinhalts sichtbar und verfügbar zu halten.

Für den Benutzer sei das Aufbrauchen der Restpackung aber nur dann

mit der gebotenen Sicherheit möglich, wenn die Gebrauchsanleitung

unmittelbar auf dem Behältnis angebracht und nicht nur lose in

einen an der Verpakkung befestigten Umschlag eingelegt sei.

Die Klägerin hat sich weiter darauf

berufen, daß die Beklagte das Erzeugnis nicht unter der ihr, der

Klägerin, durch die Biologische Bundesanstalt erteilten

Zulassungsnummer vertreiben dürfe, denn diese sei nicht der

Beklagten zugewiesen worden. Diese Verfahrensweise der Beklagten

verstoße ebenfalls gegen das Pflanzenschutzgesetz und deswegen

auch gegen § 1 UWG.

Die Klägerin hat in dem auf Erlaß einer

einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren 81 0 61/90, LG Köln,

am 23. April 1990 einen Beschluß erwirkt, durch den der Beklagten

der Vertrieb des Produktes "Lentagran" in der konkret beanstandeten

Ausstattung, nämlich mit einer in der oben beschriebenen Weise

beigefügen Gebrauchsanleitung und unter Verwendung der

Zulassungsnummer der Klägerin, untersagt worden ist. Der Beschluß

ist durch Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Mai 1991 sowie durch

Urteil des Senats vom 2. November 1990 bestätigt worden.

Durch Versäumnisurteil vom 15. Januar

1991 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß vom 23. April

1991 ist die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit

antragsgemäß verurteilt worden, es zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland das

für den Vertrieb in Holland hergestellte Pflanzenschutzmittel

"Lentagran" in der nachfolgend wiedergegebenen Ausstattung zum

Verkauf anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

Die Beklagte, die Einspruch gegen das

Versäumnisurteil eingelegt hat, hat geltend gemacht, das Beifügen

der Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels verstoße nicht

gegen das Pflanzenschutzgesetz. Vielmehr sei gerade bei einer

ganzflächigen Verklebung der Gebrauchsanleitung auf dem Behältnis,

wie dies der Klägerin vorschwebe, der vom Gesetzgeber geforderte

Zweck der deutlichen Sichtbarkeit nicht mehr erfüllt. Ihre, der

Beklagten, Verfahrensweise beruhe auf einer seit mehr als dreißig

Jahren geübten Praxis. Die fest mit der Packung verbundene Hülle

sei aus durchsichtigem Kunststoff gefertigt, so daß der Verwender

des Produkts sofort deutlich lesbar erkennen könne, daß sich

innenliegend die Gebrauchsanleitung befinde. Damit sei dem

gesetzlichen Erfordernis "auf der Packung" in vollem Umfang

Rechnung getragen. Die Gefahr eines Verlustes der

Gebrauchsanleitung bei mehrmaliger Verwendung des Packungsinhaltes

sei lediglich theoretischer Natur. Im übrigen enthalte die von der

Klä-gerin geforderte ganzflächige Verklebung erhebliche Nachteile.

Gerade bei nochmaliger Verwendung der gleichen Packung bestehe die

Gefahr, daß die äußere Hülle der Packung mit Pflanzenschutzmittel

behaftet sei. Der Verwender, der die Verpackung sodann zum

nochmaligen Studium der Gebrauchsanleitung in die Hand nehme,

könnte dadurch mit Pflanzenschutzmittel in Berührung kommen und

eventuell Hautschädigungen erleiden.

Auch die Verwendung der der Klägerin

erteilten Zulassungsnummer verstoße nicht gegen § 20 Abs. 2 Nr. 2

PflSchG. An keiner Stelle fordere das Gesetz nämlich, daß die

eigene Zulassungsnummer des Verwenders abgedruckt werden müsse.

Eine solche gebe es auch nicht. Dies werde auch in der amtlichen

Praxis der Biologischen Bundesanstalt nicht anders gesehen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 15. Januar

1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil

aufrechtzuerhalten.

Durch Urteil vom 23. April 1991, auf

dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht das

Versäumnisurteil bestätigt. Gegen das ihr am 10. Mai 1991

zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 3. Juni 1991

eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach

entsprechender Fristverlängerung mit einem am 8. November 1991

eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft

ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich der Art und Weise,

in der die Gebrauchsanleitung anzubringen ist, macht sie geltend,

eine auf die Verpackung aufgedruckte Gebrauchsanleitung werde

unleserlich, wenn die Packung durch Einreißen geöffnet werde. Dies

könne durch externes Beifügen der Gebrauchsanleitung vermieden

werden. Es biete sich daher an, die Gebrauchsanleitung in einer

wiederverschließbaren Klarsichthülle auf der Verpackung

anzubringen.

Hinsichtlich der verwendeten

Zulassungsnummer vertritt sie die Ansicht, eine Zweitzulassung sei

nicht erforderlich und auch nicht möglich. Der Beklagten fehlten

Zulassungsbedürftigkeit und Antragsberechtigung gemäß § 11 Abs. 1,

12 Abs. 1 PflSchG. Erforderlich hierfür sei nämlich das

gewerbsmäßige Inverkehrbringen des Produktes. Der Import des

Pflanzenschutzmittels berechtige deswegen nur dann zur

Zweitzulassung, wenn wiederum ein Inverkehrbringen vorliege. Dies

sei hier jedoch nicht der Fall, da dasselbe Produkt auf dem

bundesdeutschen Markt bereits in den Verkehr gebracht worden sei

und an der Identität des eingeführten mit dem zugelassenen Produkt

kein Zweifel bestehe. Dann aber sei die Beklagte gemäß § 20 Abs. 2

Nr. 2 PflSchG verpflichtet, die Zulassungsnummer des

Zulassungsinhabers auf der Verpackung anzugeben. Die Klägerin habe

auch kein Recht, die für das Mittel "Lentagran" erteilte

Zulassungsnummer ausschließ-lich zu nutzen oder Vertreiber dieses

Mittels an der Nutzung der Zulassungsnummer zu hindern. Diese diene

nämlich allein der Identifizierung des Pflanzenschutzmittels bei

der Ausführung des Gesetzes, etwa durch Kontrollen der

Länderbehörden. Damit habe sie aber nur ordnungsrechtlichen

Charakter, ohne dem Anwender ein Schutzrecht zu vermitteln.

Schließlich verstoße eine Auslegung der

§§ 11, 12 Abs. 1 PflSchG dergestalt, daß der Importeur eines im

Inland bereits in Verkehr gebrachten Produktes einer Zulassung

bedürfe, gegen Art. 30, 36 EWGV. Die Verpflichtung des Importeurs

zur Zweitzulassung eines identischen Produkts gebe nämlich aufgrund

der gesetzlichen Bestimmung dem Inhaber der Erstzulassung die

Möglichkeit, die Einfuhr nach §§ 13, 14 und 15 PflSchG zu

blockieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des

Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt des

Schriftsatzes vom 7. November 1991 ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil der 1. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Köln vom 15. Januar 1991 - 81 0

193/90 - abzuändern und die Klage unter Aufhebung des

Versämnisurteils vom 15. Januar 1991 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ergänzt und vertieft ebenfalls ihr

erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich der Gebrauchsanleitung

macht sie insbesondere geltend, die Beklagte könne die naheliegende

Möglichkeit nicht ausschlie-ßen, daß der einmal aus der

Klarsichthülle entnommene Zettel beiseite gelegt werde und damit

verlorengehe. Daß ein Gebinde mit einem Pflanzenschutzmittel in

der hier in Rede stehenden Art zunächst lediglich angebrochen und

nach einiger Zeit wieder benutzt werde, entspreche allgemeiner

Erfahrung. Bei Weiterbenutzung befinde sich dann aber der

deutschsprachige "Beipackzettel" nicht mehr in der

Klarsichthülle.

Die Verwendung der Zulassungsnummer

03231-60 stelle eine nach § 1 UWG unzulässige Leistungsübernahme

dar und führe im Sinne des § 3 UWG in die Irre.

Soweit die Beklagte die

Zulassungsnummer dahin interpretiere, diese habe lediglich

ordnungsrechtlichen Charakter, übersehe sie, daß zusätzlich

gewerbliche und kommerzielle Eigentumsrechte des jeweiligen

Inhabers einer Zulassungsnummer gefährdet seien, wenn bei Eintreten

von Schäden durch parallel importierte Pflanzenschutzmittel der

jeweilige Zulassungsinhaber riskieren müßte, zur Verantwortung

gezogen zu werden. Óberdies vermittele die Benutzung der

Zulassungsnummer der Klägerin für das von der Beklagten in den

bundesdeutschen Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel den

irreführenden Eindruck, die Klägerin habe es in den Verkehr

gebracht oder zwischen den Parteien bestünden unternehmerische

Beziehungen bzw. die Klägerin habe die Beklagte entsprechend

autorisiert.

Die Durchsetzung des Klagebegehrens

verstoße schon deswegen nicht gegen Art. 30 EWGV, weil Art. 36 EWGV

Handelsbeschränkungen zulasse, die dem Schutz des gewerblichen und

kommerziellen Eigentums dienten oder zum Schutze der Gesundheit

und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen gerechtfertigt

seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der

Klägerin wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 19. Dezember

1991 ergänzend Bezug genommen.

Die Akten des Verfahrens 6 U 140/90,

OLG Köln, haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen

Verhandlung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

Die Berufung ist zulässig, sie hat aber

in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat sein

Versäumnisurteil vom 15. Januar 1991, durch das die Beklagte

antragsgemäß verurteilt worden ist, durch das angefochtene Urteil

zu Recht bestätigt. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen,

daß diese es unterläßt, das für den Vertrieb in den Niederlanden

hergestellte Pflanzenschutzmittel "Lentagran" in der

Bundesrepublik Deutschland in Verpackungen anzubieten oder zu

vertreiben, auf denen die deutsche Gebrauchsanleitung in einer

Weise angebracht ist, wie es sich aus den im Tatbestand

wiedergegebenen Abbildungen und der Verpackung in Hülle Bl. 8 der

Beiakten 6 U 140/90, OLG Köln, ergibt und/oder auf denen die der

Klägerin zugeteilte Zulassungsnummer angegeben ist. Der Anspruch

ergibt sich aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines Verstosses

gegen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, die der

Volksgesundheit dienen.

Wie der Senat bereits im Urteil vom 2.

November 1990 im einzelnen ausgeführt hat, verstößt die

Gebrauchsanleitung in der Form, in der sie von der Beklagten der

Verpackung beigefügt wird, gegen § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG. Danach

dürfen Pflanzenschutzmittel vom Hersteller, Vertriebsunternehmer

oder Einführer gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger

wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden,

wenn auf den Behältnissen und abgabefähigen Packungen in deutscher

Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift

unverwischbar die Gebrauchsanleitung angegeben ist.

Unstreitig führt die Beklagte das

Pflanzenschutzmittel "Lentagran" in den Geltungsbereich des

Pflanzenschutzgesetzes ein und vertreibt es gewerbsmäßig. Die Art

und Weise, in der sie die Gebrauchsanleitung zur Kenntnis bringt,

steht weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der

Bestimmung in Einklang. Schon das Erfordernis, daß die

Gebrauchsanleitung "auf" dem Behältnis bzw. "auf" der Verpackung

anzugeben ist, spricht gegen die Annahme, daß ein Beifügen auf

gesondertem und nicht - mit der vollen Fläche - fest mit dem

Behältnis verbundenem Papier zulässig ist. Daß die in § 20 Abs. 2

PflSchG aufgeführten Angaben in vollem Umfang fest auf dem

Behältnis selbst angebracht sein müssen, ist aber vor allem dem

Erfordernis zu entnehmen, daß die Angaben "unverwischbar" sein

müssen. Die Gefahr, daß die Schrift verwischt werden könnte, ergibt

sich gerade aus dem Umstand, daß sie außen auf der Verpackung

angebracht werden muß und deswegen äußeren Einflüssen ausgesetzt

ist. Ihr wird durch das Erfordernis der Unverwischbarkeit

begegnet.

Für die Annahme, daß ein Beifügen der

Gebrauchsanleitung in der von der Beklagten gewählten Form -

Einlegen eines gesonderten Papiers in ein fest mit der Packung

verbundenes Behältnis - unzulässig ist, spricht nicht zuletzt der

Sinn des Gesetzes. Diesen hat das Landgericht zutreffend darin

gesehen, daß die Gebrauchsanleitung bis zum endgültigen

Aufbrauchen des Mittels sichtbar und verfügbar gehalten werden

soll. Es besteht nämlich stets die Möglichkeit, daß ein Teil der

Packung erst später - eventuell sogar durch einen anderen Benutzer

- aufgebraucht wird. Dies kann angesichts des giftigen Inhalts ein

erneutes Lesen der Anweisung erforderlich machen. Daß dies möglich

ist, ist nur gewährleistet, wenn sich die Anleitung unmittelbar auf

der Verpackung und nicht in einem an dieser befestigten Behältnis

befindet. Die Gefahr, daß eine lose eingelegte Anweisung

verlorengehen kann, liegt auf der Hand. Ihr wollte der Gesetzgeber

ersichtlich entgegenwirken.

Demgegenüber vermag die Argumentation

der Beklagten nicht zu überzeugen. Daß die Klarsichthülle, in der

sich die Gebrauchsanleitung befindet, ihrerseits "fest und

dauerhaft" auf der Verpackung angebracht ist, ändert nichts an dem

Umstand, daß die Anleitung selbst lediglich lose in die Hülle

eingeschoben ist. Auch die früher geäußerte Ansicht der Beklagten,

daß der "fachkundige Verwender" schon zurecht kommen, einen

Beipackzettel nicht verlieren oder sich gegebenenfalls einen neuen

beschaffen werde, überzeugt nicht. Vielmehr dürfte die Annahme

näher liegen, daß der Anwender das Pflanzenschutzmittel bei

Verlust der Gebrauchsanleitung gegebenenfalls ohne deren erneute

Lektüre benutzen wird. Der von der Beklagten hervorgehobenen

Gefahr, daß eine unmittelbar aufgedruckte oder aufgeklebte

Gebrauchsanleitung durch Verschmutzung oder Kontaminierung

unleserlich werden könnte, will das Gesetz gerade dadurch

entgegenwirken, daß es die unverwischbare Angabe auf der Packung

fordert.

Soweit die Beklagte in diesem

Zusammenhang darauf hingewiesen hat, daß ein unmittelbares

Aufbringen der gesamten Gebrauchsanleitung auf der Verpackung bei

besonders kleinen Gebinden nicht möglich sei, vermag dies nicht zu

überzeugen. Für derartige Fälle sieht das Gesetz vielmehr in § 20

Abs. 4 Nr. 1 PflSchG die Schaffung von Ausnahmemöglichkeiten durch

den Verordnungsgeber vor, bei denen insbesondere an Kleinpackungen

gedacht worden ist (vgl. Lorz, Pflanzenschutzrecht, Anm. 2 d aa zu

§ 20 PflSchG).

Schließlich rechtfertigt auch der

Hinweis der Beklagten auf die Óblichkeit von Beipackzetteln im

Arzneimittelbereich keine abweichende Beurteilung. Dies ergibt

sich aus den Regelungen des Arzneimittelgesetzes. § 10 Abs. 1 AMG

schreibt vor, daß Fertigarzneimittel ... nur in den Verkehr

gebracht werden dürfen, wenn auf den Behältnissen und, soweit

verwendet, auf den äußeren Umhüllungen u. a. die "Art der

Anwendung" angegeben ist. Damit ist gemeint, daß sich die Angaben

auf der Außenseite der Behältnisse befinden müssen. Hierfür reicht

gerade nicht aus, daß die verlangten Angaben ganz oder teilweise

lediglich auf Packungsbeilagen erscheinen (Kloesel/Cyran, Anm. 2

zu § 10 AMG). Letzteres ergibt sich unter anderem daraus, daß § 11

AMG zusätzlich zu den Angaben auf den Behältnissen eine

Packungsbeilage mit bestimmten Angaben fordert. Dem Erfordernis

von Angaben "auf den Behältnissen" kann dann aber nicht durch die

ohnehin geforderte Packungsbeilage genügt werden. Die jetzige

Fassung des Arzneimittelgesetzes ist in den Jahren 1976 bis 1988

entstanden; das Pflanzenschutzgesetz stammt aus dem Jahre 1988.

Deswegen liegt es nahe, die Worte "auf den Behältnissen" in

demselben, nämlich dem obengenannten Sinne zu verstehen. Die

Heranziehung des Arzneimittelgesetzes spricht deswegen gerade

gegen eine Auslegung, wie sie die Beklagte vornimmt.

Soweit die Klägerin wegen der nach

ihrer Ansicht den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden

Gebrauchsanleitung gegen die Beklagte vorgeht, bestehen auch keine

Bedenken im Hinblick auf Art. 30 EWGV. Insoweit liegt bereits keine

mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder "Maßnahme gleicher Wirkung"

im Sinne dieser Bestimmung vor. Daß die Beklagte das giftige

Produkt nicht mit niederländischer Gebrauchsanleitung in

Deutschland in den Verkehr bringen darf, steht außer Frage. Sie

muß also ohnehin die für die Niederlande bestimmte Ausstattung in

diesem Punkt verändern. Wenn sie dabei einen anderen Weg

beschreiten muß als den bisher gewählten, hat dies nicht die

Wirkung einer mengenmä-ßigen Einfuhrbeschränkung. Óberdies greift

Art. 36 EWGV ein, nach dem die Bestimmungen der Art. 30 bis 34 EWGV

Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegenstehen, die u.

a. zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren

oder Pflanzen gerechtfertigt sind. Daß § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG

jedenfalls dem Schutze der Gesundheit von Menschen dient, kann

nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

Auch die Verwendung der der Klägerin

erteilten Zulassungsnummer durch die Beklagte steht mit dem

Pflanzenschutzgesetz nicht in Einklang. Pflanzenschutzmittel

dürfen nämlich nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG nur in Verkehr

gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und Packungen die

Zulassungsnummer angegeben ist. Hierunter ist die Nummer zu

verstehen, die dem jeweiligen Produzenten, Einführer oder

Vertreiber von der Biologischen Bundesanstalt als Zulassungsbehörde

erteilt worden ist. Zwar mag, wie die Beklagte hervorhebt, die

Zulassungsnummer für ein bestimmtes Mittel vergeben werden, das die

Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die Zulassung wird jedoch, wie

§ 15 Abs. 1 PflSchG ausdrücklich sagt, "dem - jeweiligen -

Antragsteller" erteilt.

Auch wenn, wie die Beklagte in der

Berufungsverhandlung ausgeführt hat, ein begünstigender

Verwaltungsakt für die Zulassungsverfügung der Biologischen

Bundesanstalt nach den Grundsätzen des allgemeinen

Verwaltungsrechts einen Adressaten haben muß, spricht gleichwohl

die Nennung des Antragstellers in § 15 Abs. 1 PflSchG als

desjenigen, dem die Zulassung zu erteilen ist, für die Annahme, daß

die Zulassung des Mittels personenbezogen für den jeweiligen

Antragsteller erteilt wird. Der von der Beklagten angeführte

Grundsatz ergibt sich ohne weiteres aus den Regeln des allgemeinen

Verwaltungsrechts. Wenn das Pflanzenschutzgesetz gleichwohl

besonders anordnet, die Zulassung sei "dem Antragsteller" zu

erteilen, so liegt hierin ein deutlicher Hinweis darauf, daß die

Zulassung nicht ausschließlich produktbezogen, sondern ebenso

personenbezogen für den jeweiligen Antragsteller erteilt wird.

Für die Annahme, daß die Beklagte als

Einfuhrunternehmen einer eigenen Zulassung und damit der

Erteilung einer eigenen Zulassungsnummer durch die Biologische

Bundesanstalt bedarf, spricht neben den im Senatsurteil vom 2.

November 1990 bereits angeführten Gesichtspunkten im Ergebnis

überdies folgendes:

Soweit ein für die Bundesrepublik

Deutschland zugelassenes und ein einzuführendes Produkt nicht

identisch, sondern nur ähnlich oder vergleichbar sind, bedarf es

unzweifelhaft einer Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt.

Bei einem Importprodukt stellt sich aber stets die Frage nach der

Identität mit dem in Deutschland zugelassenen Erzeugnis, für die

die bloße Namensgleichheit nicht ausreichen kann. Bedürfte es

insoweit nicht der Einschaltung der Biologischen Bundesanstalt, so

läge die Entscheidung über die Identität der Produkte bei einem

Parallelimport praktisch in der Hand des Einführers. Ein solches

Ergebnis - keinerlei Anzeige oder Zulassungsantrag durch den

Einführer bei einem Produkt, sofern es mit einem bereits

zugelassenen Pflanzenschutzmittel vom Einführer als identisch

bezeichnet wird - wäre im Zusammenhang mit den hier in Rede

stehenden giftigen Stoffen untragbar.

Dem kann die Beklagte auch nicht mit

Erfolg entgegenhalten, in dem im Hinblick auf mögliche Gefährdungen

der menschlichen Gesundheit wesentlich sensibleren Bereich des

Arzneimittelrechts bedürfe es bei dem Parallelimport eines

Präparates keiner Zulassung für den Importeur, da die Zulassung

produkt- und nicht personenbezogen erteilt werde. Dies zeige, so

hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

ausgeführt, daß es auch im Pflanzenschutzrecht im Ergebnis keiner

Zulassung für den Einführer bedürfe, wenn ein für einen

Erstanmelder bereits zugelassenes Pflanzenschutzmittel in die

Bundesrepublik Deutschland importiert werde.

Damit verkennt sie jedoch, daß im

arzneimittelrechtlichen Schrifttum überwiegend davon ausgegangen

wird, die Zulassung eines Arzneimittels nach § 25 AMG werde

"personenbezogen dem Antragsteller und nur ihm" (Kloesel-Cyran,

Anm. 5 zu § 25 AMG, m.w.N.) erteilt. Ein "Anhängen" an die

Zulassung eines Präparates gleicher Zusammensetzung ist danach

nicht möglich. Soweit in diesem Zusammenhang produktbezogene

Aspekte darin gesehen werden, daß Arzneimittel nach ihrer Zulassung

zusätzlich auch von anderen Unternehmen als eigenes Erzeugnis in

den Verkehr gebracht werden könnten, wird jedenfalls eine Anzeige

nach § 29 Abs. 1 AMG für erforderlich gehalten (vgl.

Kloesel-Cyran, a.a.0.). Ohne daß es einer Abgrenzung von

Zulassungs- und Anzeigepflicht im einzelnen bedarf, ist damit im

Arzneimittelrecht jedenfalls sichergestellt, daß jegliches

Inverkehrbringen eines Präparates unabdingbar die vorherige

Einschaltung der Zulassungsbehörde durch den Vertreiber

voraussetzt. Die Rechtslage im Arzneimittelrecht steht mithin der

Annahme, daß die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

personenbezogen für den Antragsteller erfolgt und es deswegen bei

einem Parallelimport (auch) einer Zulassung für den Einführenden

bedarf nicht entgegen, sondern spricht vielmehr für deren

Richtigkeit.

Die Beklagte meint, sie könne nicht auf

den Weg der Zweitzulassung verwiesen werden, da

Zulassungsbedürftigkeit und Antragsberechtigung gemäß §§ 11, Abs.

1, 12 Abs. 1 PflSchG fehlten. Wesentliches Merkmal der

Antragsberechtigung sei das gewerbsmäßige Inverkehrbringen eines

Produkts. Deswegen berechtige der Import des Produktes nur dann zur

Zweitzulassung, wenn ein erneutes Inverkehrbringen vorliege. Dieser

Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach § 12

Abs. 1 Nr. 3 PflSchG kann nämlich der Einführer die Zulassung

beantragen. Unter Einfuhr im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes ist

aber jedes Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des

Gesetzes zu verstehen (vgl. Lorz a.a.0., Anm. 13 zu § 2 PflSchG).

Mehr setzt § 12 Abs. 1 PflSchG in der Fallgestaltung der Nr. 3

("Einführer") nicht voraus. Aus welchem Grunde es an der

Antragsberechtigung fehlen sollte, ist deswegen nicht zu

erkennen.

Nach § 12 Abs. 1 Nr 1 PflSchG kann

Antragsteller für die Zulassung der Hersteller, der

Vertriebsunternehmer oder der Einführer sein. Im vorliegenden

Falle haben lediglich die deutsche Produzentin und die Klägerin

einen Zulassungsantrag gestellt und die Zulassung erhalten, die

Beklagte jedoch nicht. Der Produzentin ist daraufhin unstreitig die

Zulassungsnummer 03231, der Klägerin die Nummer 03231-60 erteilt

worden. Ein weiteres Vertriebsunternehmen bzw. ein Einführer müßte

erneut einen Antrag stellen und erhielte dann ebenfalls eine -

abweichende - Zulassungsnummer. Wie dem Senat aus anderen

Verfahren bekannt ist, verfährt die Biologische Bundesanstalt in

der Praxis so, daß Vertreiber und Einführer Zulassungsnummern

erhalten, denen die Zahl 60 bzw. 61, 62 usw. angehängt ist. Dieser

Verfahrensweise entspricht die Zuteilung der Nummern auch im

vorliegenden Fall. Ein weiteres Vertriebsunternehmen oder ein

Einführer erhielte nunmehr gegebenenfalls die Nummern 03231-61 oder

-62. Auf diese Weise wird entsprechend dem Zweck der gesetzlichen

Regelung sichergestellt, daß bei Óberprüfungen durch die

zuständigen Behörden nicht nur der Produzent, sondern

gegebenenfalls sogleich auch der jeweilige Verteiler bzw. Einführer

und die Charge, aus denen die überprüften Bestände herrühren,

jederzeit festgestellt werden können.

In dem Vertrieb des

Pflanzenschutzmittels in einer Ausstattung, die § 20 PflSchG

zuwiderläuft, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Nach § 1

Abs. 1 Nr. 4 PflSchG dienen die Regelungen des

Pflanzenschutzgesetzes über das Zulassungsverfahren und das

Vertreiben von Pflanzenschutzmitteln der Volksgesundheit. Normen

zum Schutz der Volksgesundheit sind nicht wettbewerbsneutral; ihre

Einhaltung entspricht vielmehr einer sittlichen Pflicht, so daß

ein Verstoß gegen diese Vorschriften stets wettbewerbswidrig ist

(vgl. Senat in 6 U 68/83, veröffentlichtin WRP 1984, 164 166

m.w.N.).

Die Auslegung des

Pflanzenschutzgesetzes durch den Senat und die Anwendung des so

ausgelegten Gesetzes im Rahmen des § 1 UWG verstoßen nicht gegen

die Vorschriften des Artikel 30 EWGV. Danach sind mengenmäßige

Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maß-nahmen gleicher Wirkung

zwischen Mitgliedsstaaten verboten. In einem Fall wie dem hier zu

entscheidenden gilt jedoch Artikel 36 EWGV, wonach die

Bestimmungen der Artikel 30 - 34 Einfuhrverboten oder

-beschränkungen nicht entgegenstehen, die u. a. zum Schutze der

Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen

gerechtfertigt sind. Wie bereits ausgeführt, dient § 20 PflSchG

insgesamt dem Schutz der Volksgesundheit. Für das Gebot des § 20

Abs. 2 Nr. 6 PflSchG, die Gebrauchsanleitung in bestimmter Weise

auf der Verpackung anzubringen, wird dies von der Antragsgegnerin

offensichtlich auch nicht in Zweifel gezogen. Nichts anderes gilt

aber für Pflicht zur Kennzeichnung mit der Zulassungsnummer nach §

20 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG. Wenn durch die Verpflichtung des

Vertreibers, die - eigene - Zulassungsnummer anzugeben,

sichergestellt werden soll, daß bei behördlichen Óberprü-fungen

festgestellt werden kann, welcher Charge das hochgiftige Mittel

jeweils entstammt, so dient dies ausschließlich dem Schutze der

öffentlichen Gesundheit und erscheint insoweit auch angemessen und

geboten. Eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den

EG-Mitgliedsstaaten ist hierin nicht zu sehen. Eine ganz andere -

von der Kennzeichnung der Ausstattung zu unterscheidende - Frage

ist die nach den Voraussetzungen der Zulassung eines Mittels für

einen oder mehrere weitere Antragsteller und das hierauf

gerichtete Verfahren, wie es in § 13 PflSchG geregelt ist. In der

Tat hat es der Europäische Gerichtshof für denkbar gehalten, daß in

den Zulassungsmodalitäten eine verschleierte Beschränkung des

Handels liegen könne (EuGH NJW 1982, 1217). Auch die von der

Beklagten zitierte Entscheidung (EuGH, Amtliche Sammlung 1976, 613

ff.) befaßt sich mit der Frage, ob und inwieweit die nationalen

(Gesundheits-)Behörden von einem Händler für die Zulassung eines

bereits zugelassenen Arzneimittels zur Einfuhr pharmazeutische

Angaben verlangen können, die ihnen bereits aufgrund der früheren

Zulassung vorliegen. Derartige Fragen des Zulassungsverfahrens und

der dort gestellten Erfordernisse sind jedoch nicht Gegenstand des

hier zu entscheidenden Rechtsstreits. Der Senat hat vielmehr

ausschließlich darüber zu befinden, ob der von der Antragsgegnerin

durchgeführte Vertrieb des Pflanzenschutzmittels bestimmten

pflanzenschutzrechtlichen Erfordernissen hinsichtlich der

Ausstattung bzw. der Kennzeichnung entspricht. Die insoweit im

Gesetz festgelegten Anforderungen dienen ausschließlich dem

Gesundheitsschutz und haben keine darüber hinausgehenden

Handelsbeschränkungen zum Gegenstand.

Für die von der Beklagten in diesem

Zusammenhang angeregte Vorabklärung durch den Europäischen

Gerichtshof bestand keine Veranlassung. Der Senat hat sich über

die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des EWG-Vertrages

durch den Europäischen Gerichtshof aufgrund der bereits

vorliegenden Urteile eine hinreichend sichere Óberzeugung

verschaffen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die nach § 546 Abs. 2 ZPO

festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres

Unterliegens im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 21.02.1992
Az: 6 U 99/91


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d6417a48b608/OLG-Koeln_Urteil_vom_21-Februar-1992_Az_6-U-99-91




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