Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 3. Juli 2012
Aktenzeichen: I-4 U 12/12

(OLG Hamm: Urteil v. 03.07.2012, Az.: I-4 U 12/12)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. November 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils nach dem Passus „im geschäftlichen Verkehr“ heißt:

a)

mit der Bezeichnung „T“ für die Personenbeförderung im Mietwagenverkehr zu werben, wie geschehen in der Werbung in WIR In vom 09. Februar 2011 gemäß Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 8, 9 der Akten)

und/oder

b)

die Bezeichnung T als Kennzeichnung von Mietwagen zu verwenden, wie geschehen bei den in der Anlage 2 zur Klageschrift abgebildeten Fahrzeugen (Bl. 10 bis 12 der Akten, zusätzlich in Farbe Bl. 41, 42 der Akten)

und/oder

c)

für die Personenbeförderung zu werben mit der Bezeichnung „Taxen-Mietwagen“, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten vom 11. Juli 2011 gemäß Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 15 der Akten).

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein bekannter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen im Bereich der Personenbeförderung. In diesem Betrieb setzt die Beklagte Fahrzeuge verschiedenen Typs, darunter auch T1-Fahrzeuge als Mietwagen ein. Außerdem verfügt sie für das Fahrzeug der Marke U mit dem Kennzeichen ...-... ... über eine Taxikonzession im Sinne des § 47 PBefG.

In der Zeitschrift „Wir in ...“ vom 9. Februar 2011 (Bl. 8, 9) warb die Beklagte für die Personenbeförderung in Mietwagen der N Typen T1, B-Klasse und T2 mit der Angabe „T die T1e Personenbeförderung“. In den jeweiligen Anzeigen waren auch Preisangaben enthalten. Auf verschiedenen als Mietwagen eingesetzten Fahrzeugen in der Elfenbeinfarbe der Taxen (Farbfotos Bl. 41, 42) befindet sich die Angabe „T Die T1e Personenbeförderung“ als kennzeichnende Aufschrift. Auch in ihrem Internetauftritt vom 11. Juli 2011 warb die Beklagte für das Mietwagengeschäft mit der Bezeichnung T und führte in der Rubrik „Wir über uns“ aus: „T® bietet eine zusätzliche Einpersonenbeförderung mit Taxen-Mietwagen“ (Bl.14, 15).

Die Klägerin hat in diesem Werbeverhalten irreführende geschäftliche Handlungen der Beklagten und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5, 6 PBefG gesehen. Sowohl mit der Verwendung der Bezeichnung „T“ in der Zeitungswerbung für deren Mietwagenverkehr als auch mit der entsprechenden Kennzeichnung der Mietwagen habe die Beklagte die falsche Vorstellung der angesprochenen Verbraucher möglich gemacht, es handele sich insoweit um eine Beförderung im Taxenverkehr. In ihrem Internetauftritt habe sie außerdem den falschen Eindruck erweckt, es gebe mit den genannten Taxen-Mietwagen eine zusätzliche Kategorie im Bereich der Personenbeförderung.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 2011 (Bl.25 ff.) erfolglos abgemahnt. Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) mit der Bezeichnung T für eine Personenbeförderung im Mietwagenverkehr zu werben, wie insbesondere in der Werbung in „WIR In ...“ vom 9.2.2011, und/oder die Bezeichnung T als Kennzeichnung von Mietwagen zu verwenden

und/oder

b) für die Personenbeförderung zu werben mit der Bezeichnung „Taxen-Mietwagen“.

Außerdem hat sie die Erstattung von Aufwendungen für die Abmahnung in Höhe von 219,35 € ersetzt verlangt.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat auf die Taxikonzession verwiesen, die sich früher noch auf ein weiteres Fahrzeug bezogen habe. Weil sie auch zum Betrieb eines Taxis berechtigt sei, dürfe sie auch mit T werben.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung als Urteilsverfügung antragsgemäß erlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die auf den Mietwagen der Beklagten aufgebrachte sowie im Internet und in Zeitungsanzeigen benutzte Werbung mit den Begriffen T und „Taxen-Mietwagen“ in Verbindung mit den auf den Mietwagen verwendeten Farbtönen „hell Elfenbein“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, die angebotenen Mietfahrzeuge würden zumindest auch als Taxen angeboten. Darin sei ein Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu sehen. Die Tatsache, dass die Beklagte den Begriff „Taxen-Mietwagen“ verwende und damit werbe, dass unter T Taxen und Mietwagen zur Verfügung ständen, belege, dass sie gerade diesen falschen Eindruck auch erwecken wolle. Auch der zusätzliche Hinweis auf die geschäftliche Zusammenarbeit mit Taxi S gehe in diese Richtung. In Zusammenhang mit der Abbildung eines Mietwagens werde zudem darauf hingewiesen, dass der Preis für Taxen der Tarifordnung des Kreises T entspreche. Die Werbemaßnahmen stellten auch einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 49 Abs. 4 Nr. 5 PBefG dar, da sie geeignet seien, Verwechslungen mit Taxifahrzeugen zu ermöglichen. In diesem Rahmen sei es nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu Verwechslungen komme.

Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Sie begehrt weiterhin die Klageabweisung. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Irreführung bejaht und dabei völlig unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Beklagte, im Besitz einer Taxenkonzession des Kreises T sei. Dadurch, dass sie sowohl über eine Taxikonzession als auch über eine Mietwagenkonzession verfüge, würden die Verbraucher nicht getäuscht. Eine Täuschung liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes etwa dann vor, wenn anstelle eines Taxis ein Mietwagen zur Verfügung gestellt werde. Darum gehe es aber vorliegend nicht. Der Kunde könne bei ihr wählen, ob er ein Taxi oder einen Mietwagen haben wolle. In der Werbung werde auch ausschließlich darauf hingewiesen, dass T sowohl über Taxis als auch über Mietwagen verfüge. Soweit ein Kunde ein Taxi bestelle, erhalte er auch eines. Da sie über beide Konzessionen verfüge, dürfe sie für die Beförderung mit Taxen und Mietwagen werben. Auch der Begriff „Taxen-Mietwagen“ sei nicht irreführend, weil beide Konzessionen vorlägen. Dem Mietwagen fehle zudem trotz seiner elfenbeinfarbigen Lackierung das Taxischild auf dem Dach. Ausschließlich an diesem Schild orientiere sich der Kunde, der ein Taxi suche, weil es leuchte und dem Kunden signalisiere, dass das Taxi frei sei. Zu einer Irreführung der Straßenkunden könne es auch schon deshalb nicht kommen, weil ein Mietwagen auf der Straße keine Kunden aufnehmen dürfe. Ein Kunde könne also nicht versehentlich einen Mietwagen besteigen, obwohl er eigentlich ein Taxi hätte haben wollen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, wie sie sich aus dem Tenor des Urteils ergibt.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie weist darauf hin, dass streitgegenständlich zunächst die Anzeigen der Beklagten aus der Zeitung „Wir in“ seien. Dort habe die Beklagte unter der Bezeichnung T eine Personenbeförderung angeboten und in Zusammenhang damit verschiedene Fahrzeugtypen benannt. Diese Fahrzeugtypen setze die Beklagte nicht als Taxen, sondern ausschließlich im Mietwagenverkehr ein. Der angesprochene Verkehr werde aber angesichts der Bezeichnung T annehmen, es handele sich um Fahrzeuge im Taxenverkehr. Das gelte umso mehr, als die Anzeigen keinerlei aufklärenden Hinweis enthielten. Diese Werbung sei irreführend und stelle zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 5 und 6 PBefG dar. Angesichts dessen komme es nicht darauf an, ob die Beklagte für ein bestimmtes anderes Fahrzeug über eine Taxenkonzession verfüge und ob der angesprochene Verkehr die Fahrzeuge als Mietwagen erkennen könnte, wenn er sie zu Gesicht bekäme.

Es sei auch unstreitig, dass die Beklagte Mietwagen mit der Bezeichnung T kennzeichne. Bei den in der Anlage 2 zur Klageschrift abgebildeten Fahrzeugen handele es sich sämtlich nicht um das Fahrzeug, für das eine Taxenkonzession vorhanden sei. Auch in diesem Verhalten seien eine Irreführung und ein Gesetzesverstoß zu sehen. Selbst wenn die Fahrzeuge nicht mit einem Taxenschild auf dem Dach versehen seien, nähme jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs an, ein so gekennzeichnetes Fahrzeug sei ein Taxi. Eine solche Verwechslungsgefahr solle durch § 49 Abs. 4 Satz 5 und 6 PBefG gerade vermieden werden. Deshalb stelle es auch einen Gesetzesverstoß dar, wenn Mietwagen mit der Bezeichnung T gekennzeichnet würden.

Als weitere Verletzungshandlung sei schließlich der Internetauftritt der Beklagten beanstandet worden, so wie er sich aus der Anlage 3 zur Klageschrift ergebe. Dort finde sich unter der Rubrik „Wir über uns“ die irreführende Angabe „T bietet eine zusätzliche Einpersonenbeförderung mit Taxen-Mietwagen“. Jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs verstehe die Wortschöpfung „Taxen-Mietwagen“ als Bezeichnung einer dritten Kategorie von Fahrzeugen zur Personenbeförderung neben Taxen und Mietwagen. Dies gelte deshalb, weil das T-Prinzip der Beklagten typisch für das Mietwagengeschäft sei, aber dafür eine Bezeichnung gewählt werde, die auf Taxengeschäft hindeute. Der Kunde erwarte eine Kombination von beidem. Dafür spreche auch der Folgesatz, nach dem T gegenüber den heutigen Mietwagen wesentliche Vorteile habe. Das fördere den Eindruck, dass es sich bei dem T1 um etwas anderes handele als ein Mietwagen, der aber auch kein echtes Taxi sei. Taxen-Mietwagen als eigene Kategorie gebe es aber nicht.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg, weil der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und der Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte zustehen. Es liegen hier irreführende geschäftliche Handlungen der Beklagten vor.

1) Der Antrag ist jedenfalls nach der klarstellenden Korrektur bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das sieht selbst die Klägerin jetzt so. Nicht nur die konkrete Werbung in der Zeitung „Wir in ...“ vom 9. Februar 2011 (Bl. 8 und 9), die die Klägerin jetzt als Anlage 1 bezeichnet, ist als die konkrete Verletzungshandlung für die Anzeigenwerbung mit der Bezeichnung T in das Verbot einbezogen. Auch die Benutzung der Bezeichnung T als Kennzeichnung auf den Mietwagen ist als weitere Verletzungsform Gegenstand eines eigenen Verbots. Die Werbung mit der Bezeichnung „Taxen-Mietwagen“ ist daneben eine weitere (dritte) Verletzungshandlung. Auch bei diesen Verbotsgegenständen ist die jeweilige Verletzungshandlung jetzt einbezogen. Damit ist auch ganz klar, dass weitere denkbare Verletzungsformen wie etwa der Internetauftritt vom 14. November 2011 (Bl. 60 ff.) nicht in die Prüfung eines etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltens einbezogen und damit nicht Streitgegenstand sein sollen.

2) Der Klägerin steht zunächst ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat in Zusammenhang mit der Werbung in der Zeitung „Wir in...“ mit der Bezeichnung T für die Personenbeförderung im Mietwagenverkehr eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen.

a) Die Klägerin ist als Wettbewerbsverband klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da sie aufgrund ihrer Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet hat (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., UWG Einl. 2.29).

b) In der Anzeigenwerbung in der genannten Zeitung, bei der es sich wohl um ein Anzeigenblatt handeln dürfte, ist eine geschäftliche Handlung der Beklagten zu sehen. Damit soll erkennbar der Umsatz des Mietwagengeschäftes der Beklagten gefördert werden.

c) Diese geschäftliche Handlung der Beklagten ist auch irreführend, weil sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte des Unternehmers wie insbesondere eine öffentlichrechtliche Zulassung der beworbenen Fahrzeuge als Taxen enthält. Bei der hier vorliegenden Werbung für den Mietwagenbetrieb der Beklagten kann es zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr kommen. Bei dem angesprochenen Verkehr kann dann die Fehlvorstellung entstehen, die Mietwagen wären Taxen. Diese Gefahr der Irreführung reicht aus. Es geht auch gerade um eine Werbung für Mietwagenverkehr. Denn bei den Fahrzeugen der Beklagten, die in den Anzeigen angesprochen werden, handelt es sich sämtlich um Mietwagen. Um den U, der inzwischen allein als Taxi zugelassen ist, geht es dabei ersichtlich nicht. Auch die Preiswerbung lässt darauf schließen, dass die Beklagte ihre Mietwagen bewerben will, weil bei der Taxe die Preise in einer Gebührentabelle festgelegt sind. Bei der Werbung für sämtliche N-Fahrzeuge, die als Mietwagen eingesetzt werden, wird die Bezeichnung T verwandt. Diese kann jedenfalls bei einem nicht unerheblichen Anteil der angesprochenen Verbraucher, insbesondere bei den vielen, denen der genaue Unterschied zwischen Taxen und Mietwagen nicht geläufig ist, den unrichtigen Eindruck hinterlassen, es gehe auch bei diesem Angebot um Taxenverkehr. Eine solche Werbung mit einer Bezeichnung wie T, die nach dem Gesamtzusammenhang („T1e Personenbeförderung“) als Abkürzung für T1e Taxen verstanden wird und sich dabei klar an das Wort „Taxi“ anlehnt, kann eine Verwechslungsgefahr zwischen Mietwagen und Taxi begründen und ist deshalb zur Irreführung geeignet. Angesichts dessen ist es völlig unerheblich, dass die Beklagte auch über eine Taxikonzession für ein bestimmtes Fahrzeug verfügt. Für die Verbraucher muss deutlich werden, dass es bei der hier vorliegenden Werbung nur um Mietwagen geht. Das ist aber gerade nicht der Fall, wenn diese Mietwagen unter T ohne einen klarstellenden Zusatz beworben werden. Allein der Hinweis auf die von T bezweckte T1e Personenbeförderung reicht insoweit nicht aus, weil von dem Oberbegriff der Personenbeförderung nicht ohne Weiteres auf Mietwagen geschlossen wird. Auch die Preisangaben weisen jedenfalls den ausreichenden Anteil der Verbraucher, die mit den Unterschieden zwischen Taxen und Mietwagen nicht so vertraut sind, nicht auf Mietwagenverkehr hin. Auf die Farbe der Mietwagen kann insoweit allerdings nicht auch noch abgestellt werden, weil die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher die Fahrzeuge nicht sehen können. Sie müssen sich ihre Vorstellung aus dem Anzeigentext bilden. Gerade wenn es um Fahrzeuge von T geht, so wird bereits in den Anzeigen ein fehlerhafter Bezug zum Taxenverkehr hergestellt, der bei der Beförderung mit den beworbenen Fahrzeugen nicht betroffen ist.

d) Da der Unterschied von Mietwagen und Taxen schon zum Schutz der Mitbewerber, die ausschließlich oder vorwiegend Taxen anbieten, deutlich aufscheinen muss, ist eine Fehlvorstellung hier auch relevant. Das macht insbesondere die Bestimmung des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG deutlich. Sie bezweckt gerade, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb des Taxenverkehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belastenden Mietwagenverkehrs zu schützen (BGH MDR 2012, 726 -Mietwagenwerbung). Beide Betriebsarten sollen deshalb streng auseinander gehalten werden. Es drohen Wettbewerbsverzerrungen, wenn die angesprochenen Verbraucher den Mietwagenverkehr nicht mehr ausreichend vom Taxenverkehr unterscheiden können. Darauf, ob die Verbraucher auf der Straße tatsächlich einen solchen Mietwagen besteigen könnten, wenn sie mit einer Taxe befördert werden wollten, kommt es dagegen nicht an. Ebenso wenig ist es entscheidend, ob die Beklagte eine Taxe schickt, wenn diese als solche bei ihr bestellt wird. Wenn eine Beförderung als solche ohne nähere Angabe gewünscht wird, schickt sie schon deshalb einen Mietwagen, weil sie davon so viel mehr zur Verfügung hat.

3) Der Klägerin steht im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnung T im Mietwagenverkehr in den beanstandeten Anzeigen auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG gegen die Beklagte zu.

a) Die Beklagte hat insoweit im Rahmen einer Wettbewerbshandlung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben, welches zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift des § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG ist eine solche Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Wie schon oben ausgeführt, ist es ihr Zweck, den mit besonderen Pflichten und Lasten verbundenen Taxenverkehr vor der Konkurrenz mit dem weniger belasteten Mietwagenverkehr zu schützen (BGH -Mietwagenwerbung, a.a.O). Auch verfassungsmäßig relevante Wettbewerbsverzerrungen durch Verwechslungen sollen vermieden werden.

b) Es liegt auch ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG vor. Gerade die Verwendung der Bezeichnung T, die auf vorgehaltene Taxen hindeutet, kann bei dem angesprochenen Verbraucher den Eindruck erwecken, es gehe um Taxenverkehr. Dann kann die nach dem Gesetz zu vermeidende Verwechslung von Mietwagen und Taxen stattfinden, weil es sich bei den beworbenen Fahrzeugen sämtlich um Mietwagen handelt. Bei den angebotenen T-Fahrzeugen wird nirgendwo darauf hingewiesen, dass es um ein Mietwagenangebot geht. Wie oben schon ausgeführt, müssten die Verbraucher schon sehr gut mit den Unterschieden vertraut sein, um allein aus den Preisangaben herauszulesen, dass es nur um Mietwagen gehen könnte. Das ist bei zu wenigen der angesprochenen Verbraucher der Fall.

4) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen einer entsprechenden irreführenden geschäftlichen Handlung ergibt sich auch, soweit es um die Kennzeichnung von Mietwagen geht, wie sie in Farbe auf Seiten 41 f. abgebildet sind. Die Fahrzeuge mit der Aufschrift T auf der Motorhaube oder auf der Seite werden von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher als Taxen angesehen, insbesondere gerade wieder von denen, die die Unterschiede zwischen Taxen und Mietwagen nicht kennen oder sich darüber keine Gedanken machen. Sie werden dann auch nicht durch den Umstand aufgeklärt, dass das an sich erforderliche Taxenschild auf dem Dach fehlt. Das gilt in diesem Zusammenhang umso mehr, als die Fahrzeuge hier erkennbar die Farbe haben, die üblicherweise Taxen haben. Davon, dass es sich um Mietwagen handelt, ist auf diesen nirgendwo die Rede. Um zu erfahren, dass die Beklagte Taxen und Mietwagen anbietet, müssten die angesprochenen Verbraucher deren Internetauftritt ansehen. Davon kann man aber nicht ausgehen und außerdem würde das auch nur zur Korrektur einer bereits entstandenen Fehlvorstellung führen können, die als solche für die Irreführung schon ausreicht, weil sie dazu führen kann, dass sich die Verbraucher dadurch näher mit dem Angebot der Beklagten befassen.

4) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich gleichermaßen aus einem Gesetzesverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG, soweit es um die Kennzeichnung von Mietwagen mit der Bezeichnung T geht. Auch diese erweckt den Eindruck, es gehe um Taxenverkehr, und schafft damit die Gefahr einer Verwechslung von Mietwagen und Taxen. Auch das Dachschild reicht insbesondere zur Beseitigung der Verwechslungsgefahr nicht aus. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

5) Der Klägerin steht außerdem noch ein weiterer Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte zu. In Bezug auf die von der Klägerin beanstandete Internetwerbung (Bl.15) geht es dabei vorrangig nicht um die Verwechslung der beworbenen Mietwagen mit Taxen, wie das Landgericht meinte. Insoweit wird vielmehr gerügt, dass die Verwendung der Bezeichnung „Taxen-Mietwagen“ die Fehlvorstellung bewirken soll, dass es sich bei den in Zusammenhang mit dieser Bezeichnung beworbenen Fahrzeugen um ein Mittelding zwischen Taxen und Mietwagen handeln könnte. Auch insoweit liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor, denn es gibt wieder ein ausreichendes Quorum an irregeführten Verbrauchern. Diese nehmen angesichts der im Internetauftritt angekündigten Besonderheiten des von T bereitgehaltenen T1 an, dass es sich dabei um eine angekündigte Innovation im Personenbeförderungsgewerbe handelt. Die zusätzlich mögliche Beförderung mit Taxen-Mietwagen gehört deshalb nach ihrem Eindruck weder zum reinen Taxenverkehr noch zum reinen Mietwagenverkehr. Sie erscheint als ein Mittelding aus beiden Faktoren im Spezialbereich der Personenbeförderung. Dieser Eindruck wird noch dadurch bestärkt, dass der T1 mit seinem geringen Verbrauch und Schadstoffausstoß gegenüber den heutigen Mietwagen wesentliche Vorteile bieten soll, also mit den heutigen Mietwagen so nicht verglichen werden kann. Wenn zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr deutlich zwischen Mietwagen und Taxen unterschieden werden muss, dürfen gerade nicht beide Begriffe ohne ausreichende Erläuterung in einem Begriff zusammengefügt werden.

6) Die Klägerin kann in Zusammenhang mit der berechtigten Abmahnung auch die Erstattung ihrer Aufwendungen in der unstreitigen Höhe von 219,35 € verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 03.07.2012
Az: I-4 U 12/12


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