Landgericht Bochum:
Beschluss vom 17. März 2008
Aktenzeichen: 10 T 86/07

(LG Bochum: Beschluss v. 17.03.2008, Az.: 10 T 86/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Unter dem 10.08.2001 beantragte die L die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom 22.02.2002 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Bochum das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Den unter dem 28.02.2002 gestellten Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wies das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 10.04.2002 zurück. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hob das Landgericht Bochum den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 10.04.2002 am 04.03.2003 auf.

Mit Beschluss vom 25.11.2004 kündigte das Insolvenzgericht (Bl. 1 d. A. Restschuldbefreiung) dem Schuldner die Restschuldbefreiung an. Der Beschwerdegegner - der bisherige Insolvenzverwalter - wurde zum Treuhänder bestellt. Im Beschluss wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlange, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 03.04.2002 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkomme und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 InsO oder § 298 InsO nicht vorlägen. Die Laufzeit der Abtretung habe mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.02.2002 begonnen und betrage 6 Jahre. Mit weiterem Beschluss vom 06.05.2005 hob das Insolvenzgericht das Verfahren nach Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO auf (Bl. 1 b d. A. Restschuldbefreiung).

Mit Schreiben vom 08.05.2006 (Bl. 38 d. A. Restschuldbefreiung) forderte der Beschwerdegegner den Schuldner auf, bis zum 29.05.2006, also binnen drei Wochen, seine Treuhändervergütung zu zahlen. Er wies dabei ausdrücklich auf die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung hin. Mit Bericht des Beschwerdegegners vom 05.10.2006 (Bl. 2 f. d. A. Restschuldbefreiung) wies dieser erneut darauf hin, dass er den Schuldner mit Schreiben vom 31.05.2006 (Bl. 35 d. A. Restschuldbefreiung) aufgefordert habe, die Vergütung in Höhe von 116,00 € zur Insolvenzmasse zu zahlen. Der Schuldner habe daraufhin mitgeteilt, hierzu aus finanziellen Gründen nicht in der Lage zu sein. Der Beschwerdegegner habe dem Schuldner daher anheim gestellt, einen entsprechenden Stundungsantrag zu stellen. Ob dies zwischenzeitlich geschehen sei, sei nicht bekannt. Der Ausgleich der Kostennote für das 1. Jahr der Wohlverhaltsphase stehe bis heute aus. Er, der Beschwerdegegner, habe den Schuldner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Restschuldbefreiung versagt werden könne, wenn die Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt sei. Der Beschwerdegegner beantragte daher gem. § 298 Abs. 1 InsO, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Mit Schreiben des Insolvenzgerichts an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners, diesem ausweislich Empfangsbekenntnis vom 13.10.2006 (Bl. 7 d. A. Restschuldbefreiung) am d. A. Restschuldbefreiung zugestellt, wies das Insolvenzgericht auf den Antrag des Beschwerdegegners auf Versagung der Restschuldbefreiung und darauf hin, dass gem. § 298 InsO das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders die Restschuldbefreiung zu versagen habe, wenn die Geldbeträge, die für das vorangegangene Tätigkeitsjahr des Treuhänders an diesen abgeführt worden seien, seine Mindestvergütung nicht deckten und der Schuldner den fehlenden Betrag trotz einer Zahlungsaufforderung des Treuhänders und einer weiteren Aufforderung des Gerichts nicht einzahle. Die jährliche Mindestvergütung des Treuhänders betrage 100,00 € gem. § 14 Abs. 3 InsVV; hinzu komme die gesetzliche Mehrwertsteuer von 16 %. Das Insolvenzgericht forderte den Schuldner auf, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den fehlenden Betrag in Höhe von 116,00 € an den Treuhänder zu zahlen. Es wies ausdrücklich darauf hin, dass diese Frist nicht verlängert werden könne. Es erklärte zudem, dass dann, falls der Betrag nicht pünktlich eingezahlt werde, er, der Schuldner, mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen müsse und der von ihm angestrebte Schuldenerlass damit scheitere. Das Insolvenzgericht gab dem Schuldner Gelegenheit, binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens gem. § 4 a InsO einen Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu stellen. Diesem Schreiben legte es ein Merkblatt und ein Formular zur Stellung des Stundungsantrages bei.

In der Folgezeit reagierte der Schuldner auf diesen Hinweis des Gerichts nicht. Unter dem 22.03.2007 erklärte der Beschwerdegegner, dass der Schuldner die Vergütung für das 1. Jahr der Wohlverhaltensphase in Höhe von 116,00 € nicht eingezahlt habe (Bl. 9 d. A. Restschuldbefreiung). Mit Schreiben des Insolvenzgerichts vom 25.04.2007 wies dieses den Schuldner erneut auf den Antrag des Treuhänders vom 05.10.2006 auf Versagung der Restschuldbefreiung hin. Letztmalig erinnerte es an die umgehende Überweisung der Mindestvergütung in Höhe von 116,00 € an den Treuhänder bzw. an die Stellung eines Antrags auf Verfahrenskostenstundung binnen 2 Wochen. Es erklärte, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Restschuldbefreiung versagt würde. Mit entsprechendem Vermerk vom gleichen Tage bestätigte die Wachtmeisterei des Landgerichts Bochum das Schreiben sowohl an den Schuldner, als auch an seine Verfahrensbevollmächtigten und den Treuhänder erhalten und bei dem zuständigen Postunternehmen aufgegeben zu haben ( Bl. 13 d. A. Restschuldbefreiung).

Unter dem 03.05.2007 wies der Beschwerdegegner erneut darauf hin, dass ein Ausgleich seiner Kosten für das erste Jahr der Wohlverhaltensphase in Höhe von 116,00 € nach wie vor offen stehe. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass er seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 298 Abs. 1 InsO aufrecht erhalte.

Mit Beschluss vom 01.10.2007 versagte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung und legte ihm die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten auf. Zur Begründung führte es aus, dass der Versagungsantrag des Beschwerdegegners begründet sei, weil nach § 298 InsO das Gericht auf Antrag des Treuhänders die Restschuldbefreiung zu versagen habe, wenn die Geldbeträge, die für das vorangegangene Tätigkeitsjahr des Treuhänders an ihn abgeführt worden seien, seine Mindestvergütung nicht deckten und der Schuldner den fehlenden Betrag trotz einer Zahlungsaufforderung des Treuhänders und einer weiteren Aufforderung des Gerichts innerhalb von 2 Wochen nicht einzahle. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Wie sich aus den Unterlagen des Treuhänders ergäbe, seien in dem vorangegangenen, am 06.05.2006 abgelaufenen Tätigkeitsjahr insgesamt nur 0,00 € an ihn abgeführt worden. Hierdurch sei seine jährliche Mindestvergütung in Höhe von 100,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nicht gedeckt. Der Schuldner sei mit Schreiben des Treuhänders vom 31.05.2006 und nochmals mit Schreiben des Insolvenzgerichts vom 11.10.2006 und 25.04.2007 ordnungsgemäß mit Fristsetzung und unter Hinweis auf die drohende Versagung der Restschuldbefreiung zur Zahlung des erforderlichen Geldbetrages aufgefordert worden. Eine derartige Zahlung sei nicht erfolgt. Der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom 03.05.2007 darauf hingewiesen, dass der Betrag nach wie vor nicht gezahlt worden sei; zumal auch die Mindestvergütung für das 2. Jahr der Wohlverhaltensphase offen stehe. Dem Schuldner seien zudem die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gestundet worden, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 12.10.2007 zugestellten Beschluss (vgl. Bl. 22 d. A. Restschuldbefreiung) wendet sich der Schuldner. Er rügt, dass er lediglich über unpfändbare Einkünfte verfüge und die Entscheidung des Insolvenzgerichts falsch sei, da der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung unzulässigerweise gestellt worden sei. Der Versagungsantrag sei innerhalb eines Jahres zu stellen. Hieraus folge, dass der Antrag verspätet sei. Im übrigen sei der Betrag in Höhe von 100,00 € auf das Anderkonto des Treuhänders und Beschwerdegegners eingezahlt worden.

Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 29.10.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 24 f. d. A. Restschuldbefreiung).

Nach erneuter Gewährung einer Stellungnahmegelegenheit durch die Kammer erklärte der Schuldner, dass er einzig Einkünfte einer Rente in Höhe von 519,32 € beziehe, wovon er an seine Krankenkasse 281,00 € zahlen müsse. Ein Stundungsantrag sei gestellt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 6, 298 Abs. 3; § 296 Abs. 3, S. 1 InsO, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht i. S. d. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO erhoben.

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Bochum die Restschuldbefreiung antragsgemäß gemäß § 298 Abs. 1 S. 1 InsO versagt.

a)

Der entsprechende Antrag des Treuhänders und Beschwerdegegners i. S. des § 298 Abs. 1 S. 1 liegt vor.

(1)

Ausweislich und ausdrücklich der gesetzlichen Regelung ist der Treuhänder antragsbefugt.

(2)

Der Antrag ist - entgegen der Ansicht der Beschwerde - rechtzeitig gestellt worden. Soweit die Beschwerde darauf abstellt, dass der Versagungsantrag innerhalb eines Jahres zu stellen sei, ist zu berücksichtigen, dass eine Versagung gem. § 298 Abs. 1 S. 1 InsO erst dann erfolgt, wenn der Treuhänder schon ein Jahr lang ohne die Mindestvergütung tätig ist. Dabei ist nicht auf das Kalenderjahr abzustellen, sondern es sind die Jahresfristen vom Beginn des Amtes des Treuhänders anzurechnen. Mit Beschluss vom 25.11.2004 wurde der Beschwerdegegner als bisheriger Insolvenzverwalter zum Treuhänder bestellt (Bl. 1 d. A. Restschuldbefreiung). Damit begann die Jahresfrist. Nach den seitens des Schuldners nicht widersprochenen Angaben des Beschwerdegegners hat dieser auf seinen Vergütungsanspruch keine Beträge erhalten. Der Beschwerdegegner hat den Schuldner - ausweislich seines Schreibens vom 08.05.2006 - zur Zahlung binnen drei Wochen und erneut mit Schreiben vom 31.05.2006 aufgefordert, seine Vergütung in Höhe von 116,00 € zur Insolvenzmasse zu zahlen. Mit den schriftlichen Aufforderungen hat er den Schuldner auch jeweils auf die drohende Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen.

(3)

Ein entsprechender Antrag auf Versagung im Sinne des § 298 Abs. 1 S. 1 InsO lag vor; einer Glaubhaftmachung bedurfte es deswegen nicht, weil eine dem § 297 Abs. 2 InsO entsprechende Verweisung auf § 296 Abs. 1 S. 3 InsO fehlt. Ob eine Ausschlussfrist - wie von der Beschwerde angenommen - für den Antrag i. S. d. § 298 Abs. 1 InsO besteht, ist streitig. Da eine dem § 296 Abs. 1 S. 2 InsO entsprechende Regelung fehlt, geht die Kammer zwar davon aus, dass eine Ausschlussfrist nicht besteht (vgl. Kexel in: Graf-Schlicker, InsO, 1. Aufl., 2007, § 298 Rdnr. 5). Auf eine Entscheidung dieses Streits kommt es jedoch deswegen nicht an, weil auch unter Zugrundelegung einer Ausschlussfrist der Antrag noch fristgerecht gestellt worden wäre; der Beschwerdegegner hat seinen Antrag im Bericht vom 05.10.2006 gestellt.

b)

Eine der Versagung entgegenstehende Stundung i. S. d. § 298 Abs. 1 S. 1 InsO besteht nicht. Zwar hat das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 11.10.2006 den Schuldner auf eine entsprechende Möglichkeit hingewiesen. Jedoch hat der Schuldner einen entsprechenden Stundungsantrag nicht gestellt. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass ein Stundungsantrag gestellt worden sei, bleibt dunkel, worauf sich diese Erkenntnis stützt. Jedenfalls liegt ein solcher ausweislich des Akteninhalts nicht vor. Soweit in dem Schriftsatz vom 26.11.2007 ein Stundungsantrag gesehen werden sollte, ist zu berücksichtigen, dass einer Versagung i. S. d. § 298 Abs. 2 S. 2 InsO eine gewährte Stundung entgegensteht. Eine derartige Stundung ist jedoch vor der entsprechenden Entscheidung des Insolvenzgerichts im angefochtenen Beschluss nicht erfolgt; auch lag zu diesem Zeitpunkt kein Stundungsantrag vor.

c)

Der Schuldner ist auch seitens des Insolvenzgerichts aufgefordert worden, binnen 2 Wochen die Mindestvergütung an den Beschwerdegegner zu zahlen. Die entsprechende Aufforderung unter Fristsetzung von 2 Wochen wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners unter dem 13.10.2006 (Bl. 7 d. A.) ausweislich EB vom selben Tage zugestellt. Gleichzeitig hat das Insolvenzgericht dem Schuldner gem. § 298 Abs. 2 S. 1 InsO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbesondere hat es ihn darauf hingewiesen, dass eine Versagung droht und es hat ihn insbesondere -wozu das Insolvenzgericht verpflichtet war (vgl. Kexel, in: Graf-Schlicker, a. a. O, § 298 Rdnr. 7) - auch auf die Möglichkeit der Stundung hingewiesen; zu diesem Zweck hat es ihm sogar ein entsprechendes Formular übersandt. Zutreffend hat es auch auf die starre Frist von 2 Wochen des § 298 Abs. 2 S. 2 InsO hingewiesen. Trotz der Stellungnahmemöglichkeit und der entsprechenden Aufforderung zur Zahlung ist der Schuldner untätig geblieben und hat die Mindestvergütung an den Beschwerdegegner - wie sich aus dessen Schreiben vom 22.03.2007 ersehen lässt - nicht innerhalb der starren Frist von 2 Wochen gezahlt. Mithin kommt es nicht mehr darauf an, ob im späteren Verlauf, nämlich nach diesem Zeitpunkt ein Betrag in Höhe von 100,00 € auf das Anderkonto des Beschwerdegegners seitens des Schuldners gezahlt worden ist. Die Zahlung wäre nach der gesetzten 2-Wochen-Frist erfolgt.

Gleiches gilt sinngemäß für den Stundungsantrag im Schriftsatz vom 26.11.2007 (Bl. 32a d. A. Restschuldbefreiung). Denn nur die Stellung eines vollständigen und begründeten Stundungsantrages innerhalb der 2-Wochen-Frist hätte die Versagung verhindern können.

d)

Ob der Schuldner nur geringe Einkünfte erzielt und demgemäß die Mindestvergütung aus seinem unpfändbaren Vermögen hätte zahlen müssen, ist für den Versagungsantrag und dessen Begründetheit unerheblich. Denn im Hinblick auf die dem Schuldner eingeräumte Möglichkeit im nach dem 30.11.2001 eröffneten Verfahren eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen, ist es nicht unbillig, wenn der Schuldner trotz entsprechender Möglichkeit, einen Stundungsantrag zu stellen, einen solchen weder stellt, noch die Mindestvergütung zahlt. Damit ist allein das Erzielen geringer Einkünfte kein der Versagung entgegenstehender Umstand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 6 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 47 GKG, 3 ZPO, wobei sich die Kammer an dem allgemeinen Auffangstreitwert des § 21 Abs. 3 S. 2 RVG orientiert (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11.03.2006, Az. 10 T 39/03, zu § 8 Abs. 3 S. 2 BRAGO, vom 02.02.2006, Az. 10 T 56/05, vom 16.01.2007, Az. 10 T 56/06 und vom 16.07.2007, Az. 10 T 44/07). Die Festsetzung auf einen Regelstreitwert in Fällen auch wie dem vorliegenden ist deshalb angemessen, weil so das wirtschaftliche Risiko für Schuldner wie für Gläubiger berechenbar bleibt. Weder wird der Wert durch die Gesamtforderungen gegen den Schuldner, die nur eine theoretische Bedeutung haben und daher meistens zu einem viel zu hohen Streitwert führen würden, noch durch die Forderung des Gläubigers, deren Höhe eher vom Zufall abhängt und das Interesse des Schuldners ebenfalls nicht abbilden, bestimmt. Zugleich führt der Regelstreitwert von 4.000,00 € auch dazu, dass der mit der Bearbeitung verbundene Aufwand auch angemessene Berücksichtigung erfährt (so auch OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2001 - 2 W 71/01 und Beschluss der Kammer vom 11.03.2004, Az. 10 T 39/03; hierzu im einzelnen Beschluss der Kammer vom 11.02.2008, Az. 10 T 103/07).






LG Bochum:
Beschluss v. 17.03.2008
Az: 10 T 86/07


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