Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Dezember 2001
Aktenzeichen: 17 W (pat) 61/00

(BPatG: Beschluss v. 20.12.2001, Az.: 17 W (pat) 61/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 20. Dezember 2001 den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. August 2000 aufgehoben. Die Prüfungsstelle hatte die vorliegende Anmeldung zur Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut" zurückgewiesen, da sie der Meinung war, dass der beantragte Gegenstand eine nicht offenbarte Verallgemeinerung darstellt und der Anspruch ergänzt werden sollte, um die Verstellbarkeit der Druckeinrichtung anzugeben. Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und hat ihre Patentanmeldung weiterverfolgt, indem sie Patentansprüche 1 bis 9, eine Beschreibung und Zeichnungen eingereicht hat.

Das Bundespatentgericht hält die Beschwerde für zulässig und begründet. Das geltende Anspruch 1 geht im Wesentlichen aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2 und 8 hervor. Die aktuelle Formulierung des Anspruchs ist zulässig, da die im Anspruch genannten oberen und seitlichen Führungsmittel in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als Führungswände bezeichnet sind. Die annähernd orthogonale Zuordnung zwischen dem gemeinsamen und dem seitlichen Führungsmittel ist ebenfalls in den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar. Die weiteren geltenden Unteransprüche sind durch die ursprünglich eingereichten Ansprüche offenbart.

Das Bundespatentgericht hält den geltenden Anspruch 1 für gewährbar, da er die wesentlichen Merkmale der Erfindung enthält und den Anforderungen des Patentgesetzes und der Patentanmeldeverordnung entspricht. Es ist nicht erforderlich, in den Anspruch einen Passus zur selektiven Aktivierbarkeit der Abzugseinrichtung aufzunehmen oder die Verstellbarkeit der Druckeinrichtung anzugeben, da diese Angaben für den Fachmann aus der Beschreibung ersichtlich sind. Die Prüfungsstelle hat keine entgegenstehenden Argumente vorgebracht.

Die Ansprüche 2 bis 9 enthalten weitere sinnvolle Ausgestaltungen der Erfindung und sind ebenfalls gewährbar. Die in der Anlage zu diesem Beschluss vorgenommenen Änderungen sind Berichtigungen offenbarer Unrichtigkeiten.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle erfolgreich war und das nachgesuchte Patent mit den eingereichten Unterlagen erteilt wurde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.12.2001, Az: 17 W (pat) 61/00


Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G07B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. August 2000 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 199 25 681 mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut"

als Zusatz zum Patent 198 23 359 mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 17. Dezember 2001;

Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingegangen am 17. Dezember 2001;

Seite 7 "Verwendete Bezugszeichen", eingegangen am 17. Dezember 2001, mit aus der Anlage zu diesem Beschluß ersichtlicher, nach § 95 PatG berichtigter Fassung;

und 2 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 3, eingegangen am 4. Juni 1999.

Gründe

I.

Die vorliegende Anmeldung ist am 4. Juni 1999 als Zusatz zur Patentanmeldung 198 23 359.0-53 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut"

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G07B mit Beschluß vom 1. August 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 eine nicht offenbarte Verallgemeinerung darstelle und daß in diesen Anspruch noch aufzunehmen wäre, daß die Druckeinrichtung verstellbar sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit folgenden Unterlagen weiter:

Patentansprüche 1 bis 9 mit Beschreibung Seiten 1 bis 7, eingegangen am 17. Dezember 2001 und 2 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 3, eingegangen am 4. Juni 1999.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut gemäß Patent DE 198 23 359, bei der ein Anlagebereich (I) zur wahlweisen übereinander gestapelten oder einzelnen Anlage und zum Bedrucken des Postgutes (A) mittels einer Druckeinrichtung (4) sowie ein Transportbereich (II) zur seriellen Weiterleitung des Postgutes (A) mittels einer Abzugsvorrichtung (6) vorgesehen ist, der Anlagebereich (I) und der Transportbereich (II) ein gemeinsames Führungsmittel (9) für das Postgut (A) aufweisen, das gemeinsame Führungsmittel (9) im Anlagebereich (I) mindestens mit einer Öffnung (91, 93) für die Druckeinrichtung (4) und für die Abzugseinrichtung (6) versehen ist, wobei die Abzugseinrichtung (6) in den Anlagebereich (I) erstreckt ist, der Anlagebereich (I) durch ein seitliches Führungsmittel (31) vom Transportbereich (II) abgegrenzt ist, das zum gemeinsamen Führungsmittel (9) annähernd orthogonal ist, wobei das gemeinsame Führungsmittel (9) oben liegend und sich horizontal erstreckend ausgebildet ist, und im Anlagebereich (I) ein unteres, höhenverstellbares Führungsmittel (2) vorhanden ist, das parallel und unter zum oberen Führungsmittel (9) und orthogonal zu einem hinteren Führungsmittel (1) und zum seitlichen Führungsmittel (31) angeordnet ist."

Nach Ansicht der Anmelderin liegen die von der Prüfungsstelle geltend gemachten Mängel nicht vor.

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und das nachgesuchte Zusatzpatent mit den im Beschlußtenor genannten Unterlagen zu erteilen.

II.

Die in rechter Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der beanspruchte Gegenstand nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist und keine patentierungshindernden Mängel der Anmeldung vorliegen.

Der Erteilungsantrag ist zulässig.

Der geltende Anspruch 1 geht im wesentlichen aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2 und 8 hervor und ist ebenso gedeckt durch die Beschreibung des einzigen Ausführungsbeispiels. Der Ersatz des in den ursprünglich eingereichten Unterlagen enthaltenen Begriffes "untere, höhenverstellbare Führungswand" durch "....Führungsmittel" ist zulässig, da die weiteren im Anspruch 1 genannten oberen und seitlichen Führungsmittel in den ursprünglich eingereichten Unterlagen auch als Führungswände bezeichnet sind. Dieses geht beispielsweise aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 und 3 hervor, in denen das Bezugszeichen "9" iVm den Begriffen "Führungsmittel" und "Führungswand" verwendet wird. Im übrigen wird in den ursprünglichen Unterlagen die "untere Führungswand" auch als "untere Führungsplatte" bezeichnet (vergl. S. 5, Z. 25, 26 und S. 6, Z. 11). Der im Anspruchsbegehren vorgenommene Übergang von der unteren Führungswand zum -mittel ist somit für den Fachmann - einem FH-Ingenieur der Fachrichtung Mechatronik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Postgutverarbeitungstechnik - ohne weiteres als Austausch synonymer Begriffe erkennbar.

Die annähernd orthogonale Zuordnung zwischen dem gemeinsamen und dem seitlichen Führungsmittel ist der ursprünglich eingereichten Beschreibung S. 3, Z. 4-9 und S. 4, Z. 13-17 ohne weiteres entnehmbar.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 sind durch die ursprünglich eingereichten Ansprüche 3, 11, 9, 10, 12, 13, 14 und 6 offenbart.

Der geltende Anspruch 1 vermittelt eine nebengeordnete Lösung der im Hauptpatent angegebenen Aufgabe. Da Haupt- und Zusatzpatent auch im Verhältnis der Nebenordnung stehen können (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., § 16 Rdn. 13), ist die vorliegende Anspruchsfassung diesbezüglich zulässig. Sie erfüllt darüber hinaus auch die nach § 34 III 3 PatG und § 4 IV PatAnmVO an sie zu stellenden inhaltlichen Forderungen hinsichtlich der Angabe der wesentlichen Merkmale des als patentfähig unter Schutz zu stellenden Gegenstandes.

Entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle ist es nämlich weder erforderlich, in den Hauptanspruch einen Passus hinsichtlich der selektiven Aktivierbarkeit der Abzugseinrichtung aufzunehmen noch die Druckeinrichtung als verstellbar zu kennzeichnen.

Gegenstand des besagten Anspruchs ist eine Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut. Es handelt sich somit um einen Sachanspruch, der üblicherweise durch die Angabe bestimmter räumlichkörperlicher Merkmale zu charakterisieren ist. Diese Forderung ist erfüllt, denn der Anspruch enthält die erforderlichen Angaben bezüglich Art und gegenseitiger Zuordnung der diversen Vorrichtungskomponenten. In einem Sachanspruch sind zusätzliche Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben beispielsweise zur Erleichterung des Verständnisses der Erfindung möglich (vgl. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 1 Rdn. 132, 133, 134). Davon wurde beim in Rede stehenden Anspruch 1 hinsichtlich der "Abzugseinrichtung" Gebrauch gemacht, denn dieser wird als Funktion die serielle Weiterleitung des Postgutes zugeschrieben. Weitere Angaben zur Aktivierbarkeit der Abzugseinrichtung gehören nicht zu den wesentlichen, in den Anspruch 1 aufzunehmenden Merkmalen der Erfindung, da die Festlegung der Aktivierbarkeit von der Art des zu bedruckenden Postgutes abhängig ist. Nachdem im Anspruch 1 vom Postgut nur in allgemeiner Form gesprochen wird, sind auch keine Detailangaben zur Aktivierung der hiermit in Zusammenhang stehenden Abzugseinrichtung notwendig. Die diesbezüglich interessierenden Informationen sind richtigerweise der Beschreibung zu entnehmen (vergl. insbes. S. 5, le. Abs.).

Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Klärung, inwieweit die in den ursprünglichen Unterlagen enthaltenen Angaben zur Arbeitsweise der Abzugsvorrichtung überhaupt deren "selektive" Aktivierbarkeit offenbaren.

Nachdem, wie erwähnt, im Anspruch 1 das zu bedruckende Postgut nicht näher beschrieben wird, ist es auch nicht erforderlich, in diesen Anspruch die (postgutabhängige) Verstellbarkeit der Druckvorrichtung - als wesentliches Merkmal - aufzunehmen. Eine entsprechende Maßnahme trifft der Fachmann bei Ausführung der beanspruchten Lehre ohne weiteres auf Grund seines Fachwissens bzw. sie wird ihm von der Beschreibung (S. 5, 3. Abs.) an die Hand gegeben.

Die im Anspruch 1 enthaltene technische Lehre hält die Prüfungsstelle für prinzipiell patentierbar, da nach deren diesbezüglichen Ausführungen diese Lehre durch den im Prüfungsverfahren herangezogenen Stand der Technik, nämlich die zum Hauptpatent (Veröffentlichungstag der Patenterteilung: 7.10.99) gehörende 1) ält. Anm. 198 23 359. 0 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen sei und auch durch die weiteren Druckschriften 2) DE 196 05 017 A1 3) DE 196 45 303 C1 4) WO 90/04824 A1 5) DE 692 12 972 T2 6) DE 900 56 14 U1 7) DE 38 00 137 A1 8) DE-PS 15 61 189 9) EP 0 724 234 A2 10) US 4 697 517 11) DE 295 06 957 U1 12) US 3 567 216 13) DE 196 05 014 C1 14) US 5 025 386 15) EP 0 782 096 A2 16) DE 40 20 578 A1 17) DE 195 08 180 A1 18) DE 196 05 015 C1 19) DE 197 12 077 C1 und 20) DE-M 96 09 167 weder bekannt noch nahegelegt sei.

Da entgegenstehende Argumente weder vorgetragen noch ersichtlich sind, schließt sich der Senat dieser Beurteilung der beanspruchten Lehre an.

Folglich ist der Anspruch 1 gewährbar.

Die Ansprüche 2 bis 9 beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung und sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.

Bei den in der Anlage zu diesem Beschluß vorgenommenen Änderungen handelt es sich um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 95 PatG. Durch die Änderungen erhält die Bezugszeichenliste im übrigen lediglich - bis auf eine Änderung - wieder die ursprünglich eingereichte Fassung.

Grimm Dr. Greis Püschel Schuster Ko 17 W (pat) 61/00 Anlage zum Beschluß vom 20. Dezember 2001 Verwendete Bezugszeichen 1 hintere Führungswand 14 Nut in hinterer Führungswand für untere Führungswand 2 2 untere Führungswand 3 Gehäuseteil 30 Deckwand des Gehäuseteils 3 31 seitliches Führungsmittel, rechte Führungswand 32 Bedientastatur 33 Display 4 Tintendruckeinrichtung 41 Tintendruckkopf 6 Abzugsvorrichtung 61 Antriebselement, Antriebsriemen 62 Rückhaltefinger 7 Transportschlitz 9 obere Führungswand 91 Öffnung in Führungswand 9 für Druckeinrichtung 4 93 Öffnung in Führungswand 9 für Antriebselement 61 A Postgut, Briefe, Päckchen, Pakete I Anlagebereich II Transportbereich






BPatG:
Beschluss v. 20.12.2001
Az: 17 W (pat) 61/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7781a1510ae5/BPatG_Beschluss_vom_20-Dezember-2001_Az_17-W-pat-61-00




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