Amtsgericht Siegburg:
Beschluss vom 2. September 2008
Aktenzeichen: 52 UR II 781/08 BerH

(AG Siegburg: Beschluss v. 02.09.2008, Az.: 52 UR II 781/08 BerH)

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 18.06.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden erstattet.

Gründe

Die nach § 56 Abs. 1 S. 1, 3 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Festsetzung einer weitergehenden Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu.

Nach Nummer 7002 VV-RVG beträgt die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 EUR. Diese er

rechnet sich nicht nach den fiktiven Gebühren eines Wahlanwalts, sondern den Gebühren des für die Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalts (vergleiche unter anderem OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.10.2006 I-10, W 90/06, 10; OLG Bamberg Beschluss vom 29.08.2007 4 W 74/07; LG Detmold Beschluss vom 13.08.2007 3 T 211/07). Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist unter "Gebühr" die Vergütung zu verstehen, die dem Anwalt konkret zusteht (vergleiche OLG Bamberg am angegebenen Orte mit weiteren Nachweisen). Diese entstehen im Rahmen der Beratungshilfe ausschließlich nach Nummer 2500 – 2508 VV-RVG und bilden so den Ausgangspunkt für die Berechnung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Ein Hinweis auf die Bemessung der Pauschale nach den (fiktiven) Gebühren des Wahlanwaltes lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Auch der Gesetzesentwurf enthält dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr spricht die darin getroffene Feststellung, dass die Regelung des RVG hinsichtlich der Beratungshilfe denen der BRAGO entsprechen dafür, dass keine Änderung der Rechtslage vorgenommen werden sollte. Dagegen spricht auch nicht der Verzicht auf die Übernahme der Regelung in § 133 S. 2 BRAGO, da die darin enthaltene Klarstellung der Bemessung der Pauschale nach den Gebühren des § 132 BRAGO angesichts des Wortlauts der Neuregelung mit einer Bindung der Pauschale an die Gebühren des Beratungshilfeanwalts eine derartige Klarstellung entbehrlich macht (vergleiche OLG Bamberg am angegebenen Orte). Auch ein Vergleich mit der Gebührenbemessung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts führt zu keinem anderen Ergebnis, da dieser bis zu einem Streitwert von 3.000,00 EUR ohnehin die Gebühren eines Wahlanwalts erhält, sodass in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle die Pauschalgebühr von 20,00 EUR aus der Staatskasse zu erstatten ist. Demgegenüber erhält der in der Beratungshilfe tätige Rechtsanwalt nach Nummer 2500 ff VV-RVG im Interesse einer einfachen Bemessung lediglich Festgebühren deutlich unterhalb von 100,00 EUR, sodass die Höhe der Auslagenpauschale, bemessen anhand der Festgebühren, regelmäßig unterhalb des Betrages von 20,00 EUR liegt (vergleiche OLG Düsseldorf am angegebenen Orte).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

Gegenstandswert: 7,14 EUR






AG Siegburg:
Beschluss v. 02.09.2008
Az: 52 UR II 781/08 BerH


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