Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. März 2009
Aktenzeichen: 4a O 115/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.03.2009, Az.: 4a O 115/08)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 19.10.2002 bis zum 28.02.2009 Auskunft über den Vertriebsweg - insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber - der Erzeugnisse zu erteilen, die die Beklagte Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat, ohne ausdrücklich und unübersehbar schon bei dem Angebot derartiger Einrichtungen darauf hinzuweisen, dass sie nicht in Verbindung mit Endstromkreisen wie nachfolgend beschrieben benutzt werden dürfen und - im Fall der Lieferung - ohne mit dem Lieferempfänger eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung betreffend die Benutzung des vorstehend bezeichneten Gebrauchsmusters DE X im Hinblick auf Anspruch 1 abzuschließen, wobei die Höhe der Vertragsstrafe mindestens 10.000,- EUR beträgt, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur zentralen Notlichtversorgung mit folgenden Merkmalen handelt:

1) die Einrichtung dient dem Anschluss mindestens zweier Endstromkreise einer Notbeleuchtung;

2) die Notbeleuchtung weist zwei Gruppen von an den anzu-schließenden Endstromkreisen angeschlossenen Leuchten auf;

3) in jedem anzuschließenden Endstromkreis sind Leuchten bei der Gruppen angeschlossen;

4) die Leuchten der ersten Gruppe sind als Dauerlichtleuchten ausgeführt;

5) die Leuchten der zweiten Gruppe sind als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt;

6) einzelnen Leuchten der zweiten Gruppe sind Schalteinheiten zugeordnet;

7) die Schalteinheiten umfassen Mittel zur Erkennung der Spannungsform;

8) die Schalteinheiten schalten in Abhängigkeit von der in den anzuschließenden Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die den Schalteinheiten zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten ein oder aus;

9) die Einrichtung weist eine zentrale Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung auf;

10) die Einrichtung weist eine Zentralbatterie für die Notlichtversorgung auf;

11) die Einrichtung weist Spannungswächtereinheiten auf;

12) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung und/oder

13) zur Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtver-sorgung;

14) die Einrichtung weist Stromkreisumschalteeinrichtungen auf;

15) die Stromkreisumschalteeinrichtungen sind mit den anzu-schließenden Endstromkreisen verbunden;

16) die Stromkreisumschalteinrichtungen gewährleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung;

17) die Stromumschalteinrichtungen gewährleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zen-tralen Stromversorgungseinrichtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten und der Dauerlichtleuchten mit Strom aus der Zentralbatterie;

18) die Einrichtung weist Mittel zur Veränderung der an den anzuschließenden Endstromkreisen anliegenden Span-nungsform auf.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und in dem Zeitraum 19.10.2002 - 28.02.2009 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege und unter Angabe

1. der Menge der bestellten Erzeugnisse und der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger;

3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Belege erst für die Zeit ab dem 30.04.2006 vorzulegen sind.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und in dem Zeitraum 19.10.2002 - 28.02.2009 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.603,20 EUR vorge-richtliche Kosten nebst 8 Prozent Zinsen, maximal jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem 09.07.2007 zu zahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters X (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) nunmehr auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der DE X vom 25.02.1998 mit dem Anmeldetag vom 24.02.1999 aus der EP X abgezweigt. Die Veröffentlichung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 24.10.2002. Das Klagegebrauchsmuster ist am 28.02.2009 durch Zeitablauf erloschen.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung "Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung". Der von der Klägerin geltend gemachte Schutzanspruch 1 lautet:

Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung mit folgenden Merkmalen:

1. die Einrichtung weist mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung auf;

2. die Notbeleuchtung weist zwei Gruppen von an den Endstromkreisen angeschlossenen Leuchten (11, 13, 15) auf;

in jedem Endstromkreis sind Leuchten beider Gruppen angeschlossen;

1.2. die Leuchten der ersten Gruppe sind als Dauerlichtleuchten (11, 13, 15) ausgeführt;

1.3. die Leuchten der zweiten Gruppe sind als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt;

1.4. einzelnen Leuchten der zweiten Gruppe sind Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet,

1.4.1. die Schalteinheiten (10, 12) umfassen Mittel zur Erkennung der Spannungsform;

1.4.2. die Schalteinheiten schalten in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die den Schalteinheiten (10, 12) zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten ein oder aus;

2. die Einrichtung weist eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung auf;

3. die Einrichtung weist eine Zentralbatterie (3) für die Notlichtversorgung auf;

4. die Einrichtung weist Spannungswächtereinheiten auf;

4.1. zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und/oder

4.2. zur Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung;

5. die Einrichtung weist Stromkreisumschalteinrichtungen (5) auf

5.1. die Stromkreisumschalteeinrichtungen (5) sind mit den Endstromkreisen verbunden;

5.2. die Stromkreisumschalteeinrichtungen gewährleisten die Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung;

5.3. die Stromkreisumschalteeinrichtungen (5) gewährleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten und der Dauerlichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie (3),

6. die Einrichtung weist Mittel (4) zur Veränderung der an den Endstromkreis anliegenden Spannungsform auf.

Der durch die Klägerin mit ihrer Klage ebenfalls geltend gemachte Nebenanspruch 11 weist folgende Formulierung auf:

Schalteinheit zur Ansteuerung von der Schalteinheit zugeordneten Leuchten, insbesondere Bereitschaftslichtleuchten und Dauerlichtleuchten [mit] folgenden Merkmalen:

- die Schalteinheit (10, 12) weist einen Anschluss zur Versorgung der Leuchten mit Strom aus einem Endstromkreis [auf];

- die Schalteinheit (10, 12) hat einen Anschluss zum Endstromkreis;

- die Schalteinheit (10, 12) umfasst Mittel zur Erkennung der an dem Endstromkreis anliegenden Spannungsform;

- die Schalteinheit (10, 12) umfasst einen Schalter (9), mit dem bestimmbar ist, dass die zugeordneten Leuchten als Bereitschaftslichtleuchten oder als Dauerlichtleuchten (10, 13, 15) zu betreiben ist;

- mit der Schalteinheit (10, 12) sind in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die den Schalteinheiten zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten ein- oder ausschaltbar.

Hinsichtlich der durch die Klägerin im Wege von "insbesondere, wenn"-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 4, 6 und 9 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.

Nachfolgend abgebildet ist in Figur 1 eine schematische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung.

Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "Gruppenbatterieanlage BX" Anlagen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), welche entsprechend der als Anlagen K 10/K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung gestaltet sind. Das Notlichtgerät BX besteht aus einem Metallgehäuse, welches als Wandschrank ausgeliefert wird. Das Gehäuse der Anlage ist in ein Elektronikfach und ein Batteriefach mit zwei fest eingesetzten Flachböden unterteilt, wobei das Elektronikfach vom Batteriefach abgeschottet ist. Die Batterie wird auf drei Ebenen à sechs Batterieblöcken angeordnet. Das im hinteren Schrankteil des Elektronikfachs befindliche Anschlussfeld dient dem Anschluss des Gerätes an das Netz sowie der Verbindung der Endstromkreisbaugruppen zu den Verbrauchern und dem Anschluss an diverse Überwachungseinrichtungen. Das Notlichtgerät BX besitzt neben der Batterie folgende Elektronikkomponenten:

Ladeteil als 19’’ Einschub Typ LDM1

Notlicht-Computer, bestehend aus Netzteil-, Analog- und Prozessorplatine

als Option 19’’-Drucker

Memorymodul mit Centronicschnittstelle

zwei Stromkreisgruppenmanager (SKBM)

Stromkreisbaugruppen-Module (SKB/SKM) optionale Anzahl je Bestellung

Hauptplatine mit Verpolschutzüberwachung und Sicherungsüberwachung für die Batterien.

Als externe optionale Zusatzgeräte sind verfügbar:

Dreiphasennetzüberwachung (POWER CONTROL)

Meldetableau 24DC (BMT24)

PC-Zentralüberwachungs- und Visualisierungsprogramm (RPVS1)

Notlichtsequenzer (BSQ)

Treppenhauslichtzeit- (BTLS) und Lichtbedarfsmodul (BLB) sowie Stromstoßrelais (BSSR) für das gemeinsame Schalten der Notleuchten im Netz- und Notbetrieb

Einphasennetzüberwachung zum Einbau in Unterverteilern (BEPÜ) bzw. zum Einbau in ein Leuchtengehäuse (EPÜ-L).

Dabei wird die Umschaltung für Dauerlicht, Bereitschaftslicht und modifiziertes Bereitschaftslicht in den Stromkreisbaugruppen SKB/SKM in Verbindung mit dem Stromkreisbaugruppenmanager und dem Notlichtcomputer entsprechend der programmierten Funktionen und der Netzkonstellation gesteuert. Mit den Baugruppen SKB bzw. SKM besteht die Möglichkeit, in einem Dauerlichtkreis die Schaltungsarten Dauerlicht, geschaltetes Dauerlicht und Bereitschaftslicht in Verbindung mit den Baugruppen Leuchtenmanager LMA01, LMÜ01/02, LMU03 bzw. dem elektronischen Vorschaltgerät MLL200 zu realisieren. Die Stromkreisbaugruppe SKB/SKM besitzt zwei unabhängige Endstromkreise, wobei jeder Dauerlichtstromkreis einzeln schaltbar ist. Die Stromkreisbaugruppen SKBL bzw. SKML erfüllen die gleichen Funktionen wie die Baugruppen SKB und SKM, jedoch besteht bei diesen Baugruppen die Möglichkeit, mehrere Schaltungsarten in einem Stromkreis zu realisieren. Die Baugruppen SKB und SKM versorgen im BS-Betrieb die angeschlossenen Verbraucher bei einer externen Netzstörung nicht aus der Batterie, sondern aus der Netzeingangsspannung des Notlichtgerätes. Erst wenn diese gestört ist, erfolgt die Umschaltung auf Batteriebetrieb. Durch einen eigenen kritischen Kreis werden die durch den Stromkreisbaugruppenmanager (SKBM) verwalteten Stromkreisbaugruppen/Module (SKB/SKM), unabhängig von der Schaltungsart (DS/BS), eingeschaltet. Des Weiteren ist es mit dem Modul MML-200 SMD möglich, in einem Dauerlichtstromkreis Dauerleuchten, geschaltete Dauerleuchten und Bereitschaftsleuchten gemeinsam zu betreiben. Ein am Notlichtausgang angeschlossenes Modul MLL 200 SMD wird im Fall der modifizierten Bereitschaft mit Netzwechselspannung vom Dauerlichtkreis versorgt, ansonsten ist die Leuchte in Bereitschaftsschaltung. Die Erkennung, ob die Funktion "modifizierte Bereitschaftsschaltung" in dem jeweiligen Stromkreis ausgeführt werden soll, erfolgt über die Auswertung der Ruhestromschleifen. Das heißt, liegt ein Ausfall einer Ruhestromschleife vor, werden die dieser Schleife zugeordneten MLL-200 SMD über die Stromkreisgruppe "SKML" aktiviert. Des Weiteren ist es mit der Baugruppe LMU03 möglich, in einem Dauerlichtkreis geschaltete Dauerleuchten und Bereitschaftsleuchten zu betreiben sowie eine Einzelleuchtenüberwachung durchzuführen. Der LMU03 ist mit den bisher bekannten Baugruppen LMU 01 und LMU02 kompatibel und löst diese Baugruppen ab. Eine am Notlichtausgang angeschlossene Leuchtenleistung von 4 - max. 150 W wird im Fall der modifizierten Bereitschaft mit Netzwechselspannung vom Dauerlichtkreis versorgt, ansonsten ist die Leuchte in Bereitschaftsschaltung. Die Erkennung, ob die Funktion "modifizierte Bereitschaftsschaltung" in den jeweiligen Stromkreisen ausgeführt werden soll, erfolgt über die Auswertung der Ruhestromschleifen. Das heißt, liegt ein Ausfall einer Ruhestromschleife vor, werden die dieser Schleife zugeordneten LMU03 über die Stromkreisbaugruppe "SKML" aktiviert. Im Übrigen wird hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform auf die Anlagen K 10 und K 17 Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform auch in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten und vertrieben. Sie ist ferner der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletzte das Klagegebrauchsmuster wortsinngemäß und unmittelbar, zumindest jedoch mittelbar. Insbesondere sei die Anlage BX wie folgt schaltbar:

Mit Schreiben vom 11.06.2007 hat die Klägerin die Beklagte daher erstmals abgemahnt. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.08.2008 den als Anlage K 13 vorgelegten Schaltplan übersandt hatte, hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 20.09.2007 mitgeteilt, dass sie die durch sie geltend gemachten Ansprüche weiter verfolge. Zugleich hat sie die Beklagte nochmals zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem weitere Gesprächsversuche zwischen den Parteien bzw. ihren Vertretern gescheitert waren, hat die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten schließlich mit Schreiben vom 09.11.2007 einen Klageauftrag erteilt.

Die Klägerin hat daher auf der Grundlage von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Einrichtungen zur zentralen Notlichtversorgung,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder auszuführen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:

1) die Einrichtung weist mindestens zwei Endstromkreise einer Notbeleuchtung auf;

2) die Notbeleuchtung weist zwei Gruppen von an den Endstromkreisen angeschlossenen Leuchten auf;

3) in jedem Endstromkreis sind Leuchten beider Gruppen angeschlossen;

4) die Leuchten der ersten Gruppe sind als Dauerlichtleuchten ausgeführt;

5) die Leuchten der zweiten Gruppe sind als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt;

6) einzelnen Leuchten der zweiten Gruppe sind Schalteinheiten zugeordnet;

7) die Schalteinheiten umfassen Mittel zur Erkennung der Spannungsform;

8) die Schalteinheiten schalten in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die den Schalteinheiten zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten ein oder aus;

9) die Einrichtung weist eine zentrale Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung auf;

10) die Einrichtung weist eine Zentralbatterie für die Notlichtversorgung auf;

11) die Einrichtung weist Spannungswächtereinheiten auf;

12) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung und/oder

13) zur Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung;

14) die Einrichtung weist Stromkreisumschalteeinrichtungen auf;

15) die Stromkreisumschalteeinrichtungen sind mit den Endstromkreisen verbunden;

16) die Stromkreisumschalteinrichtungen gewährleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung;

17) die Stromumschalteinrichtungen gewährleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten und der Dauerlichtleuchten mit Strom aus der Zentralbatterie.

18) die Einrichtung weist Mittel zur Veränderung der an den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform auf;

II. der Klägerin für den Zeitraum 19.10.2002 - 28.02.2009 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

III. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und in dem Zeitraum 19.10.2002 - 28.02.2009 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Belegvorlage erst für die Zeit nach dem 30.04.2006 verlangt wird;

IV. festzustellen,

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und in dem Zeitraum 19.10.2002 - 28.02.2009 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

V. die Beklagte zu verurteilen, 3.603,20 EUR vorgerichtliche Kosten nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 09.07.2007 zu zahlen;

hilfsweise:

I. die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Einrichtungen zur zentralen Notlichtversorgung,

Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, ohne ausdrücklich und unübersehbar schon bei dem Angebot derartiger Einrichtungen darauf hinzuweisen, dass sie nicht in Verbindung mit Endstromkreisen wie nachfolgend beschrieben benutzt werden dürfen und - im Fall der Lieferung - ohne mit dem Lieferempfänger eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung betreffend die Benutzung des vorstehend bezeichneten Gebrauchsmusters DE X im Hinblick auf Anspruch 1 abzuschließen, wobei die Höhe der Vertragsstrafe mindestens 10.000,- EUR beträgt, die folgende Merkmale aufweisen:

1) die Einrichtung dient dem Anschluss mindestens zweier Endstromkreise einer Notbeleuchtung;

2) die Notbeleuchtung weist zwei Gruppen von an den anzuschließenden Endstromkreisen angeschlossenen Leuchten auf;

3) in jedem anzuschließenden Endstromkreis sind Leuchten beider Gruppen angeschlossen;

4) die Leuchten der ersten Gruppe sind als Dauerlichtleuchten ausgeführt;

5) die Leuchten der zweiten Gruppe sind als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt;

6) einzelnen Leuchten der zweiten Gruppe sind Schalteinheiten zugeordnet;

7) die Schalteinheiten umfassen Mittel zur Erkennung der Spannungsform;

8) die Schalteinheiten schalten in Abhängigkeit von der in den anzuschließenden Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die den Schalteinheiten zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten ein oder aus;

9) die Einrichtung weist eine zentrale Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung auf;

10) die Einrichtung weist eine Zentralbatterie für die Notlichtversorgung auf;

11) die Einrichtung weist Spannungswächtereinheiten auf;

12) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung und/oder

13) zur Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung;

14) die Einrichtung weist Stromkreisumschalteeinrichtungen auf;

15) die Stromkreisumschalteeinrichtungen sind mit den anzuschließenden Endstromkreisen verbunden;

16) die Stromkreisumschalteinrichtungen gewährleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung;

17) die Stromumschalteinrichtungen gewährleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten und der Dauerlichtleuchten mit Strom aus der Zentralbatterie;

18) die Einrichtung weist Mittel zur Veränderung der an den anzuschließenden Endstromkreisen anliegenden Spannungsform auf;

und im Übrigen zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass es unter Ziffer III. nach "unter Beifügung von Belegen," weiter heißen soll "insbesondere unter Angabe…"

Des Weiteren hat die Klägerin auf der Grundlage von Schutzanspruch 11 beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Schalteinheiten zur Ansteuerung der der Schalteinheit zugeordneten Leuchten, insbesondere Bereitschaftslichtleuchten und Dauerlichtleuchten

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder auszuführen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:

1) Die Schalteinheit weist einen Anschluss zur Versorgung der Leuchten mit Strom aus einem Endstromkreis auf.

2) Die Schalteinheit hat einen Anschluss zum Endstromkreis.

3) Die Schalteinheit umfasst Mittel zur Erkennung der an dem Endstromkreis anliegenden Spannungsform.

4) Die Schalteinheit umfasst einen Schalter mit dem bestimmbar ist, dass die zugeordneten Leuchten als Bereitschaftslichtleuchten oder als Dauerlichtleuchten zu betreiben sind.

5) Mit der Schalteinheit sind in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die den Schalteinheiten zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten ein- oder auschaltbar.

II. der Klägerin für die Zeit vom 19.10.2002 bis zum 28.02.2009 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

III. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und für den Zeitraum vom 19.10.2002 bis zum 28.02.2009 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung des Belege, insbesondere unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Vorlage von Belegen erst für die Zeit nach dem 30.04.2006 verlangt wird;

IV. festzustellen,

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und in dem Zeitraum 19.10.2002 - 28.02.2009 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2009 hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf die jeweils unter Ziffer I. geltend gemachten Unterlassungsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 09.03.2009 unter Protest gegen die Kostenlast angeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin habe bereits keine Benutzungshandlung in Deutschland nachgewiesen. Die Klägerin berufe sich zur Begründung ihrer Klage auf eine angegriffene Ausführungsform, die sie in Österreich erworben habe. Auch die durch die Klägerin vorgelegte Bedienungsanleitung stamme nicht von der Beklagten, sondern weise die Bezeichnung "X" auf. Die Beklagte liefere die angegriffene Ausführungsform an die X und damit nach Österreich, wobei die X sodann den Vertrieb für einige mittel- und osteuropäische Länder übernehme. Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der X dürfe sich die X nicht aktiv um den Marktzugang in Deutschland bemühen. Dabei habe die X auf wiederholte Nachfrage versichert, sie habe niemals bei dem Reimport von Produkten aus dem Betrieb der Beklagten mitgewirkt.

Des Weiteren sei unklar, welche Ausstattung der "Gruppenbatterieanlage BX" die Klägerin tatsächlich angreife. Es handele sich hierbei um ein modulares System, welches mit Modulen erweitert werden könne. Die tatsächliche Konfiguration der gesamten Beleuchtungsanlage entscheide der die Gebäudeinstallationsbeleuchtungsanlage auslegende Elektroplaner oder der von dem Elektroplaner mit der Ausführung beauftragte Elektroinstallationsbetrieb.

Darüber hinaus liefere die Beklagte keine Endstromkreise, insbesondere stelle sie weder Zuleitungen noch Dauer- und Bereitschaftslichtleuchten sowie eine zentrale Stromversorgungseinrichtung her. Außerdem fehle es auch an einer mittelbaren Verletzung des Klagegebrauchsmusters. Insbesondere verwirkliche die angegriffene Ausführungsform nicht die Merkmale 6 und 7 des Klagegebrauchsmusters, da die für den Ein- und Ausschaltvorgang verantwortliche Spannungsform bei der angegriffenen Ausführungsform nicht für die komplette Dauer des Betriebsmodus anliege. Vielmehr erfolge die Umschaltung zwischen den Betriebsformen bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch, dass bei einem kompletten Netzausfall zunächst eine Deaktivierung aller Leuchten erfolge. Danach folge eine durch eine Thyristorsteuerung erzeugte Präambel, welche die Umschaltung in den modifizierten Bereitschaftsbetrieb bewirke. Dabei sei die anliegende Spannung während des normalen Betriebszustandes und dem Notbetrieb gleich. Die Veränderung erfolge daher nur über eine bestimmte Spannungsreihenfolge, nicht über die dauerhaft anliegende Spannung.

Im Übrigen könne sich die Beklagte auch auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Sie habe bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters mit einem noch immer über Großhändler erhältlichen Modul, dem BSQ-Sequenzer, zusammen mit seinen diversen Anlagen Erfindungsbesitz erlangt. Solche BSQ-Sequenzer seien bereits 1996 an verschiedene Kunden ausgehändigt worden, die vorrangig mit dem Ziel vermarktet worden seien, bestehende Anlagen mit Zentralbatterien, zum Beispiel des Typs ZDCL, auf Notlichtversorgungsanlagen mit Bereitschaftslichtleuchten an schon vorhandenen Kabeln mit Dauerlichtleuchten nachzurüsten.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Indem die Beklagte die angegriffene Ausführungsform nach Österreich liefere, habe sie eine Verletzungshandlung in der Variante des "Ausführens" begangen. Auch finde sich in der als Anlage K 10 vorgelegten Bedienungsanleitung auf Blatt 8 eine Herstellererklärung der Beklagten, in welcher die Beklagte als Herstellerin der angegriffenen Ausführungsform bezeichnet werde. Gleiches gelte für die dort auf Seite 9 zu findende EG-Konformitätserklärung. Schließlich habe die Beklagte auf der Messe "Light & Building 2008" in Frankfurt die als Anlage K 19 in Auszügen vorgelegten Kataloge ausgegeben, woraus sich ergebe, dass sämtliche Einzelteile der beanspruchten Vorrichtung in Deutschland angeboten worden seien.

Schließlich sei es für die Verwirklichung der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten technischen Lehre nicht erforderlich, dass die veränderte Spannungsform im "modifizierten Bereitschaftsbetrieb" dauerhaft anliege. Entscheidend sei vielmehr, dass während dem von der Beklagten in der Anlage PBP 7 als "Präambel" bezeichneten Zeitraum 3 eine andere Spannung anliege als im störungsfreien Betrieb der Anlage, wobei durch diese Änderung der Spannungsform das Bereitschaftslicht eingeschaltet werde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auf der Grundlage von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz aus §§ 24 Abs. 2, 24b Abs. 1, 11 Abs. 2 GebrMG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin deren außergerichtlich entstandenen Kosten zu erstatten, § 24 Abs. 2 GebrMG bzw. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Demgegenüber ist die auf Schutzanspruch 11 des Klagegebrauchsmusters gestützte Klage unbegründet. Mit Erfolg beruft sich die Beklagte insoweit auf ein privates Vorbenutzungsrecht, §§ 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in Gebäuden.

Eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung ist beispielsweise in der DIN VDE 0108 beschrieben, welche wie folgt gestaltet ist:

Die darin beschriebene Einrichtung weist einen Endstromkreis (22) der Notbeleuchtung auf, bei dem die Leuchten in Dauerschaltung betrieben werden. Des Weiteren besitzt die Einrichtung einen zweiten Endstromkreis (23) der Notbeleuchtung, bei dem die Leuchten in Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Die Einrichtung umfasst weiterhin einen Spannungswächter (14), der Spannungsabfälle im Bereich der Unterverteiler (17) der Allgemeinbeleuchtung registrieren kann. Ferner besitzt die Einrichtung eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung, über die im Normalzustand, das heißt wenn keinerlei Spannungsabfälle registriert werden, die in Dauerschaltung betriebenen Leuchten ständig mit Strom versorgt werden. Bei diesen Leuchten kann es sich beispielsweise um Leuchten handeln, die Rettungswege oder Notausgänge kennzeichnen. Wenn der Spannungswächter (14) einen Spannungsabfall in einzelnen Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung registriert, wirkt er auf ein in einer Stromkreisumschalteinrichtung (24) angeordnetes Schaltelement (25) ein, das die Bereitschaftslichtleuchten in dem Endstromkreis (23) mit der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) verbindet. Falls diese auch ausfällt, wird dies von einem weiteren Spannungswächter (1) registriert. Dieser Spannungswächter (1) wirkt dann auf die in den Stromkreisumschalteeinrichtungen (24) angeordneten Schaltelemente (26) ein, die dann beide Endstromkreise (22, 23) mit der Zentralbatterie (3) verbinden (vgl. Anlage K 4, S. 1 Z. 6 - S. 2 Z. 4 ).

Die genannte DIN-Vorschrift fordert weiter, dass bei mehreren Leuchten der Notlichtversorgung in einem Bereich diese Leuchten auf mindestens zwei Endstromkreise der Sicherheitsstromversorgung aufgeteilt werden müssen. In der Folge müssen für einen mit Notlichtleuchten als Dauerlichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten ausgestatteten Bereich mindestens vier Endstromkreise der Sicherheitsstromversorgung bereitgestellt werden, nämlich zwei Stromkreise für die Dauerlichtleuchten und zwei Stromkreise für die Bereitschaftslichtleuchten. Weiterhin muss bereits bei der Planung festgelegt werden, welche Notleuchten als Dauerlichtleuchten und welche als Bereitschaftslichtleuchten betrieben werden sollen. Eine nachträgliche Änderung ist nach dem Stand der Technik nur durch Uminstallationen möglich (vgl. Anlage K 4, S. 2 Z. 6 - 19).

Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem), eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung zu schaffen, die flexibel und mit wenig Installationsaufwand realisierbar ist.

Dies soll nach Schutzanspruch 1 mittels einer Kombination der folgenden Merkmale realisiert werden:

Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung mit folgenden Merkmalen:

(1) mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), wobei

die erste Gruppe als Dauerlichtleuchten (DLL) und

die zweite Gruppe als Bereitschaftsleuchten (BLL) ausgeführt sind und

in jedem Endstromkreis (18) Leuchten beider Gruppen angeschlossen sind

(2) eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung

(3) eine Zentralbatterie (3) für die Notlichtversorgung

(4) Spannungswächereinheiten (1, 14) zur Registrierung des Spannungsabfalls

(a) in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und/oder

(b) im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung

(5) Stromkreisumschalteeinrichtungen (5), die mit Endstromkreisen (18) verbunden sind, die

(a) bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der BBL (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung gewährleisten und

(b) bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung eine Versorgung der BLL (11, 13,1 5) und der DLL (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gewährleisten

(6) Mittel (4) zur Veränderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform

(7) und wobei einzelnen Leuchten der zweiten Gruppe (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet sind, die

(a) Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und

(b) in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder die zugeordneten BLL (11, 13, 15) ein- oder ausschalten.

Der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Schutzanspruch 11 weist folgende Merkmale auf:

Schalteinheit zur Ansteuerung von der Schalteinheit zugeordneten Leuchten, insbesondere Bereitschaftslichtleuchten und Dauerlichtleuchten, wobei sie

(1) einen Anschluss zur Versorgung der Leuchten mit Strom aus einem Endstromkreis (auf)weist

(2) einen Anschluss zum Endstromkreis hat

(3) Mittel zur Erkennung der an dem Endstromkreis anliegenden Spannungsform umfasst

(4) einen Schalter (9) umfasst, mit dem bestimmbar ist, dass die zugeordneten Leuchten als Bereitschaftslichtleuchten oder als Dauerlichtleuchten (10, 13, 15) zu betreiben ist (sind)

(5) die ihr zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform ein- oder ausschaltet.

Den Kern der Erfindung bilden somit einzelnen Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) zugeordnete Schalteinheiten (10, 20), welche mit einem Mittel zur Erkennung der Spannungsform ausgestattet sind und dadurch in Abhängigkeit von der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) ein- oder ausschalten. Dadurch ist es in Abgrenzung zum Stand der Technik möglich, sowohl die Dauerlichtleuchten als auch die Bereitschaftslichtleuchten in den gleichen Endstromkreisen zu betreiben, an denen permanent Spannung anliegt und damit den Verkabelungsaufwand zu reduzieren. Mithin wird die Zahl der notwendigen Endstromkreise halbiert. Aufgrund der Tatsache, dass die als Bereitschaftslichtleuchten betriebenen Leuchten einer Schalteinheit zugeordnet sind, welche Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfasst, können die Bereitschaftslichtleuchten dadurch eingeschaltet werden, dass in den Stromkreisumschalteinrichtungen angeordnete Mittel die Spannungsform der Endstromkreise gezielt verändern (vgl. K 4, S. 2 Z. 26 - S. 5 Z. 5).

II.

Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters erweist sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung als auch gegenüber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzfähig, § 1 Abs. 1 GebrMG. Darüber hinaus beansprucht Schutzanspruch 1 kein Verfahren im Sinne von § 2 Nr. 3 GebrMG.

1.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zunächst darauf, Schutzanspruch 1 sei unzulässigerweise auf ein Verfahren, insbesondere ein Arbeitsverfahren, gerichtet. Der Verfahrensbegriff im Sinne von § 2 Nr. 3 GebrMG entspricht der herkömmlichen Verfahrensdefinition bei den technischen Schutzrechten des gewerblichen Rechtschutzes. Eine Verfahrenslehre liegt vor, wenn die zeitliche Abfolge von Handlungen oder beherrschten Ereignissen als Problemlösung gelehrt wird (vgl. Benkard/Goebel, PatG, 10. Auflage, GebrMG § 2 Rz. 10). Unter den Begriff der Arbeitsvorgänge fallen dabei Untersuchungs- oder Messverfahren, die Analyse oder Diagnose. Demgegenüber sind Arbeitsmittel für ein Arbeitsverfahren dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich, so dass hierdurch ein mittelbarer Schutz des Verfahrens eröffnet wird (vgl. Benkard/Goebel, PatG, 10. Auflage, GebrMG § 2 Rz. 14). Schutzanspruch 1 beansprucht demgegenüber eine konkret beschriebene Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung und damit eine Vorrichtung, nicht aber ein Verfahren.

2.

Des Weiteren beruht Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht auf einer unzulässigen Erweiterung, § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG. Dieser ist in der geltend gemachten Fassung nicht auf einen Gegenstand gerichtet, von dem der Durchschnittsfachmann auf Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen konnte, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll (BGH GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung).

a)

Da das Klagegebrauchsmuster aus der Patentanmeldung EP 0 939 476 A2 (Anlage PBP 13) abgezweigt wurde, kommt es für die Frage einer unzulässigen Erweiterung auf die Unterlagen dieser Patentanmeldung, nicht auf die daraus abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung an (vgl. Bühring, GebrMG 7. Aufl., § 15 Rn 24). Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des eingetragenen Gebrauchsmusters mit dem Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters wird durch die technische Lehre des jeweiligen Schutzanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegenüber ist der Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Ansprüche zu beschränken (Bühring, GebrMG 7. Aufl., § 5 Rn 22). Demnach gehört zum Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung das, was in den Anmeldungsunterlagen für den Fachmann als zur Erfindung gehörig offenbart ist (Bühring, GebrMG 7. Aufl., § 15 Rn 26; vgl. BPatG E 35, 1 - Scheibenzusammenbau). Eine wirksame Abzweigung kann nicht schon dann festgestellt werden, wenn sich der Gegenstand der Abzweigung im Gesamtinhalt der Anmeldung lediglich wiederfinden lässt. Maßgebend ist, ob in den Anmeldungsunterlagen zum Ausdruck kommt, dass für diesen Gegenstand ein Schutzrecht nachgesucht worden ist. Es kommt darauf an, was bei Einreichung der Anmeldung in deren gesamten Unterlagen mit dem erkennbaren Willen offenbart wurde, dafür ein Patent oder Gebrauchsmuster zu begehren, ohne dass damit zwingend eine Aufnahme in den Schutzanspruch verbunden ist (Bühring, GebrMG 7. Aufl., § 5 Rn 22). Dabei dürfen Änderungen der Schutzansprüche weder zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH GRUR 1976, 674 - Alkylendiamine I). Der Schutzanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht auf Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (BGH GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; BGH GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm; BGH GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II).

b)

Ausgehend von diesen Überlegungen beruht Schutzanspruch 1 in der nunmehr geltend gemachten Fassung nicht auf einer unzulässigen Erweiterung.

Das Merkmal 1 lit. c), wonach in jedem Endstromkreis (18) Leuchten beider Gruppen angeschlossen sind, wird in der EP 0 939 476 B2 in Figur 1 offenbart. Jeder der dort abgebildeten Endstromkreise (18) weist zumindest eine Bereitschaftslichtleuchte und eine Dauerlichtleuchte auf. Endstromkreise, die nicht beide Gruppen von Leuchten enthalten, zeigt die Figur 1 demgegenüber nicht. Des Weiteren wird auch das Merkmal 7, nach welchem Leuchten der zweiten Gruppe (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet sind, bereits in der EP 0 939 476 A2 offenbart. Bereits in Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 der Druckschrift werden Bereitschaftslichtleuchten als Leuchten der zweiten Gruppe definiert, so dass es sich lediglich um eine sprachliche Umformulierung ohne eine entsprechende funktionelle Bedeutung handelt. Soweit die Klägerin demgegenüber in der Einleitung zu Anspruch 1 die Worte "insbesondere in einem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtversorgung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist" gestrichen hat, handelt es sich dabei um ein mit "insbesondere" eingeleitetes fakultatives Merkmal, so dass auch dieses keine unzulässige Erweiterung zu begründen vermag.

Im Übrigen vermag auch der Umstand, dass nach Merkmal 6 ein Mittel (4) zur Veränderung der an den Endstromkreis[en] (18) anliegenden Spannungsform vorhanden sein muss, eine unzulässige Erweiterung nicht zu begründen. Es kann dahinstehen, ob in der Ursprungsanmeldung eine synchrone Umschaltung der Spannung erforderlich war. Jedenfalls enthält Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters keine inhaltliche Änderung. Bereits die Verwendung des Artikels "den" zeigt, dass es sich lediglich um ein Redaktionsversehen handelt und es auch hier "Endstromkreisen" heißen muss. Darüber hinaus würde auch die Verwendung des Singulars funktional zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Fachmann erkennt bereits aus dem Zusammenhang der durch Schutzanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre, dass die Spannungsform aller Endstromkreise geändert werden muss, da die Spannungsänderung gerade für das Einschalten der Notbeleuchtung verantwortlich ist.

3.

Die FI X nimmt die im hiesigen Verfahren geltend gemachte Lehre von Schutzanspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorweg, §§ 1 Abs. 1, 3 GebrMG. Sie kann der Klagegebrauchsmusterschrift nicht als Stand der Technik entgegengehalten werden, da sie erst nach dem Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters veröffentlicht wurde. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG gehören zum Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des GebrMG erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das Klagegebrauchsmuster nimmt die Priorität der DE X vom 25.02.1998 in Anspruch. Ohne Erfolg wendet die Beklagte - wie bereits dargelegt - insoweit ein, bei dem Klagegebrauchsmuster handele es sich um eine unzulässige Erweiterung der Stammanmeldung EP X, von welcher das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde. Demgegenüber wurde die FI X erst am 27.11.1998 bekannt gemacht.

4.

Des Weiteren stehen auch die durch die Beklagte in Bezug genommenen Vertriebsverhandlungen des X der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen. Zum einen fanden diese Vertriebsbemühungen in Kufstein/Österreich und damit entgegen § 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG nicht im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes statt, so dass es sich nicht um eine offenkundige Vorbenutzung im Inland handelt. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten nicht erkennbar, dass die Anleitung gemäß Anlage PBP 35 alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters offenbart. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Anlage mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung aufweist, wobei in jedem Endstromkreis (18) Leuchten beider Gruppen angeschlossen sind. Insbesondere erschließt sich dies auch nicht aus den entsprechenden Schaltplänen. Die Beklagte trägt lediglich vor, die sechs verschiedenen Endstromkreise, wobei die Blockschaltbilder der ersten Seiten zehn Leuchtenkreise zeigen würden, seien so konfiguriert, dass an wenigstens zwei Endstromkreisen jeweils Leuchten des Dauerschaltungstyps und des Bereitschaftstyps als verbunden abgebildet seien (vgl. Ausführungen zu Merkmal 7b in Anlage PBP 41). Im Übrigen ist nach dem Vorbringen der Beklagten auch nicht ersichtlich, dass tatsächlich - wie von Merkmal 4 gefordert - Spannungswächtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls sowohl in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und/oder in Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung vorhanden sind. Soweit sich die Beklagte insoweit auf die Ausführungen unter Punkt 4.3.2.2.1. beruft, so findet sich dort nur, dass eine Analyse von Ursachen für Netzausfälle stattfindet.

5.

Die im Union-Kino in der X eingebaute Anlage verwirklicht bereits Merkmal 5 lit. a) von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht, so dass die Beklagte auch diese Anlage nicht mit Erfolg zur Begründung einer offenkundigen Vorbenutzung heranziehen kann. Als Ergebnis seiner Begutachtung dieser Anlage stellt der Sachverständige X auf Seite 7 seines als Anlage PBP 34 vorgelegten Gutachtens fest, dass für den Fall, dass an der Stromversorgungseinrichtung (im Gegensatz zu den überwachten Stromkreisen) noch die Netzspannung zur Verfügung stehe, die Versorgung der Endstromkreise mit einer Gleichspannung aus der Zentralbatterie erfolge, die jedoch noch durch die angeschaltete Ladeeinrichtung ZB 220 gepuffert werde. Sei demgegenüber an der Stromversorgungseinrichtung (wie auch an den überwachten Stromkreisen) keine Netzspannung mehr verfügbar, so würden die Endstromkreise in diesem zweiten Zustand des Notbetriebs ausschließlich mit einer Gleichspannung aus der Zentralbatterie versorgt, ohne dass es weiterhin zu einer Pufferung komme. Wenn der Notbetrieb eingeleitet werde, würden die Endstromkreise mithin immer mit einer Gleichspannung aus der Zentralbatterie versorgt. Lediglich die Pufferung durch die Ladeeinrichtung wäre ein Unterschied in den beiden Betriebszuständen.

III.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die durch Schutzanspruch 1 beanspruchte technische Lehre nicht unmittelbar.

1.

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um keine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, umfassend zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), wobei die erste Gruppe als Dauerlichtleuchten (DLL) und die zweite Gruppe als Bereitschaftsleuchten (BLL) ausgeführt sind. Auch sind nicht in jedem Endstromkreis (18) Leuchten beider Gruppen angeschlossen (Merkmalsgruppe 1). Vielmehr stellt die angegriffene Anlage BX ein Sicherheitslichtgerät nach dem Prinzip der Gruppenbatterie laut DIN-VDE bzw. DIN-EN dar, an welche lediglich bis zu 12 Endstromkreise angeschlossen werden können.

2.

Dies genügt für die Verwirklichung der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten Lehre jedoch nicht. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin - auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 03.03.2009 - darauf, die im Schutzanspruch 1 erwähnten Endstromkreise seien nicht gegenständlich zu verstehen, sondern abstrakt. Die Formulierung "Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, umfassend mindestens zwei Endstromkreise einer Notlichtbeleuchtung..." bedeutet nicht, dass die Anschließbarkeit mindestens zweier Endstromkreise zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters genügt. Insbesondere erschließt sich ein derartiges Verständnis nicht aus der Darstellungsweise in Figur 1, wo die erfindungsgemäße Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung zu Vereinfachungszwecken lediglich einpolig dargestellt ist. Vielmehr verlangt Schutzanspruch 1 in der Merkmalsgruppe 1 ausdrücklich, dass die Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung umfasst. Damit handelt es sich bei den Endstromkreisen jedoch um einen Teil der Einrichtung zur erfindungsgemäßen zentralen Notlichtversorgung. Dass es nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters, welches sein eigenes Lexikon darstellt, nicht lediglich auf die Anschließbarkeit ankommt, erkennt der Fachmann insbesondere aus Merkmal 1 lit. c). Dieses sieht vor, dass in jedem Endstromkreis (18) Leuchten der ersten und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind. Damit beinhaltet Schutzanspruch 1 gerade eine spezifische Anordnung der Leuchten der ersten und zweiten Gruppe in den Endstromkreisen, so dass es sich bei deren konstruktiver Umsetzung gerade um ein wesentliches Element der Erfindung handelt. Es genügt für eine Verwirklichung der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten Lehre somit gerade nicht, dass beliebige Endstromkreise anschließbar sind. Jeder der mindestens zwei Endstromkreise muss vielmehr jeweils Leuchten der ersten und Leuchten der zweiten Gruppe aufweisen.

IV.

Jedoch liegen die Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung von Schutzanspruch 1 vor. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist, wobei diese Benutzung für den Anwender zumindest aus den Umständen offensichtlich ist und die vorgesehene Benutzung der Erfindung im Inland ebenso wie das Anbieten oder Liefern im Inland stattfinden soll, § 11 Abs. 2 GebrMG. Des Weiteren handelt es sich bei den Abnehmern der Beklagten um zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen. Schließlich stellt die angegriffene Ausführungsform kein Mittel im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 GebrMG dar, welches allgemein im Handel erhältlich ist.

1.

Die angegriffene Ausführungsform bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.

a)

Nach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Schutzanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es trägt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das heißt zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Gebrauchsmuster zugrunde liegenden technischen Problems, nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt solche Mittel aus, die - wie etwa die für den Betrieb einer geschützen Vorrichtung benötigte Energie - zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegenüber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Schutzanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Schutzanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler).

b)

Ausgehend von diesen Überlegungen bezieht sich die angegriffene Ausführungsform auf ein wesentliches Element der Erfindung.

(1)

An die Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung sind zunächst wenigstens zwei Gruppen von Leuchten, nämlich Dauerlichtleuchten (DLL) und Bereitschaftslichtleuchten (BLL), anschließbar (Merkmal 1 lit. a) und lit. b)). Dies erkennt der Fachmann bereits aus der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung, wonach gemäß Punkt 4.5. eine Umschaltung zwischen Dauerlicht, Bereitschaftslicht und modifiziertem Bereitschaftslicht erfolgt. Mit der Baugruppe SKB bzw. SKM besteht die Möglichkeit, in einem Dauerlichtstromkreis die Schaltungsarten Dauerlicht, geschaltetes Dauerlicht und Bereitschaftslicht in Verbindung mit den Baugruppen Leuchtenmanager LMA01, LMÜ01/02 bzw. dem elektronischen Vorschaltgerät MLL200 zu realisieren. Nach Punkt 4.5.4. der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung sind bei intaktem Netz grundsätzlich Verbraucher in Bereitschaftsschaltung außer Betrieb und werden nur bei Netzausfall des überwachten Bereichs zugeschaltet. Wenn in einer vom Gerät überwachten Allgemeinspannungsunterverteilung eine Netzstörung anliegt, würde das Gerät einen Batteriebetrieb einlegen, obwohl die interne(n) Phase(n) für die Stromversorgung des Notlichtgerätes nicht gestört ist (sind). Um dies zu verhindern, schreiben die geltenden DIN-VDE bzw. DIN-EN Normen laut der Bedienungsanleitung das modifizierte Bereitschaftslicht vor. Die Baugruppe SKB/SKM im BS-Betrieb versorgt die angeschlossenen Verbraucher bei einer externen Netzstörung nicht aus der Batterie, sondern aus der Netzeingangsspannung des Notlichtgerätes. Erst wenn diese gestört ist, erfolgt die Umschaltung auf Batteriebetrieb.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es demgegenüber nicht darauf an, dass bei der angegriffenen Ausführungsform neben den Dauerlichtleuchten und den Bereitschaftslichtleuchten zusätzlich noch die Gruppe "geschaltetes Dauerlicht" existiert. Bei funktionsorientierter Auslegung kommt es für die Verwirklichung der durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchten Lehre ausschließlich darauf an, dass neben den Dauerlichtleuchten, die sowohl im Allgemein- als auch im Notbetrieb leuchten, noch Bereitschaftslichtleuchten vorhanden sind, welche ausschließlich in den in Merkmal 5 lit. a) und lit. b) näher beschriebenen Phasen des Notbetriebs in Funktion sind. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch, wie insbesondere Punkt 4.5.4. der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung verdeutlicht, der Fall.

(2)

Des Weiteren besitzt die Gruppenbatterieanlage BX eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung (Merkmal 2). Insoweit handelt es sich nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters lediglich um die Netzeinspeisung, welche entsprechend des als Anlage K 25 vorgelegten Auszuges aus der Bedienungsanleitung zu der Anlage BX bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden ist (vgl. Anlage K 17, Punkt 7. sowie Anlage K 25, Punkt 7).

(3)

Darüber hinaus verfügt die angegriffene Ausführungsform auch über eine Zentralbatterie (3) für die Notlichtversorgung (Merkmal 3).

Der Begriff der "Zentralbatterie" ist in der Klagegebrauchsmusterschrift nicht definiert. Allerdings erkennt der Fachmann aus Merkmal 5 lit. b) und der Patentbeschreibung, dass diese der Stromversorgung in den Endstromkreisen (18) dient, wenn es zu einem Spannungsabfall im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) kommt (vgl. Anlage K 4, S. 4 Z. 4 - 31; S. 9, Z. 4 - 11). Dies wird entsprechend der Ausführungen unter Punkt 4.5.4. bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Gruppenbatterie erreicht. Ist danach der Netzbetrieb gestört, erfolgt die Umschaltung auf Batteriebetrieb. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass in der in der Klagegebrauchsmusterschrift als nächstliegender Stand der Technik beschriebenen VDE-DIN 1008 der Begriff der Gruppenbatterieanlage abweichend zum Begriff der Zentralbatterieanlage definiert ist. Nach Ziffer 6.4.3.3. dieser DIN-Vorschrift müssen Zentralbatterien mindestens so bemessen sein, dass die angeschlossenen notwendigen Sicherheitseinrichtungen nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung für die erforderlichen Zeiten weiter betrieben werden können. Durch die Verwendung des Begriffes "Zentralbatterie" in Anlehnung an den Stand der Technik stellt die Klagegebrauchsmusterschrift somit klar, dass die verwendete Zentralbatterie eine entsprechende Eignung aufweisen muss. Dass dies bei der in der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Gruppenbatterieanlage jedoch nicht der Fall ist, ist durch die Beklagte weder vorgetragen noch ersichtlich.

(4)

Außerdem ist die angegriffene Ausführungsform mit Spannungswächtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung ausgestattet (Merkmalsgruppe 4).

Wie aus dem in der Bedienungsanleitung gemäß Anlage K 17 enthaltenen Datenblatt BX 4/20 ersichtlich ist, besitzt die angegriffene Ausführungsform eine Netzüberwachung. Insoweit handelt es sich um die Spannungswächtereinheit im Bereich der zentralen Notlichtversorgung. Dies bestätigt bereits die Bezugnahme auf die unter Ziffer 4.6. der Bedienungsanleitung beschriebenen "kritischen Kreise", welche unstreitig an den Stromkreismanager SKBM8 angeschlossen werden, der der Überwachung von Netzwächtern in den Unterverteilern dient. Ferner weist die angegriffene Ausführungsform mit dem Modul "Power Control (PC230)" auch ein Modul auf, welches vorrangig der Überwachung von Spannungen in den Unterverteilungen der Allgemeinbeleuchtung dient (vgl. Anlage K 17, Produktinformation Power Control (PC230)). Im Übrigen ist auch auf Abschnitt 4.5.4. der Bedienungsanleitung gemäß Anlage K 17 zu verweisen, wo beschrieben ist, dass das Kriterium für das Einschalten des Bereitschaftslicht-Verbrauchers das Unterschreiten einer Sollspannung um mehr als 15 Prozent in der Unterverteilung des jeweils überwachten Bereichs ist, wobei die durch den Stromkreisbaugruppenmanager (SKBM) verwalteten Stromkreisgruppen/Module (SKB/SKM) unabhängig von der Schaltungsart (DS/BS) eingeschaltet werden.

(5)

Wie der Fachmann Abschnitt 4.5.4. der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung entnimmt, verfügt die angegriffene Ausführungsform auch über Stromkreisumschalteeinrichtungen, die mit Endstromkreisen verbindbar sind, die bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Stromversorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung gewährleisten und bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) und der Dauerlichtleuchten mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gewährleisten (Merkmalsgruppe 5). Danach versorgt die Baugruppe SKB/SKM im BS-Betrieb die angeschlossenen Verbraucher bei einer externen Netzstörung nicht aus der Batterie, sondern aus der Netzeingangsspannung des Notlichtgerätes. Erst wenn diese gestört ist, erfolgt die Umschaltung auf Batteriebetrieb.

(6)

Zumindest mit dem Thyristor ist die angegriffene Ausführungsform unstreitig mit einem Mittel (4) zur Veränderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform ausgestattet (Merkmal 6). Durch den Thyristor wird eine in der Darstellung gemäß Anlage PBP 7 als Phase 3 dargestellte "Präambel" mit einer Dauer von 0,72 Sek. erzeugt. Hierbei wird durch den Thyristor die Wechselspannung in eine gleichgerichtete Wechselspannung umgewandelt.

Ferner sind bei der angegriffenen Ausführungsform auch den einzelnen Bereitschaftsleuchten (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet, die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen (Merkmal 7 lit. a)). Insoweit handelt es sich um die Module MLL 200-V, LMU03, LMA01 sowie LMÜ01/02. Dabei erfolgt die Erkennung, ob die Funktion "modifizierte Bereitschaftsschaltung" in dem jeweiligen Stromkreis ausgeführt werden soll, über die Auswertung der Ruhestromschleifen (vgl. Anlage K 17, 4.5.4. sowie 4.6.).

(7)

Die Module MLL 200-V, LMU03, LMA01 sowie LMÜ01/02 schalten die zugeordnete(n) Bereitschaftslichtleuchte(n) auch in Abhängigkeit von der anliegenden Spannungsform ein- oder aus (Merkmal 7 lit. b)).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es zur Verwirklichung dieses Merkmals nicht erforderlich, dass die dem Ein- bzw. Ausschalten der Bereitschaftslichtleuchten dienende Spannungsform dauerhaft anliegt. Für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters kommt es nicht darauf an, dass sich die Spannungsform der Allgemeinbeleuchtung von der Spannungsform der Notlichtversorgung unterscheidet. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Bereitschaftslichtleuchten beim Anliegen einer bestimmten Spannungsform eingeschaltet und beim Anliegen einer anderen Spannungsform ausgeschaltet sind. Nach dem Wortlaut der Merkmalsgruppe 7 ist vielmehr entscheidend, dass eine Veränderung der anliegenden Spannungsform zur Einschaltung der Bereitschaftslichtleuchten führt. Diese Veränderung kann auch nur kurz andauern, wenn der angestrebte Effekt erreicht wird. Funktional soll durch die Veränderung der in den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die Ein- bzw. Ausschaltung der Bereitschaftslichtleuchten bewirkt werden. Infolgedessen können - in Abgrenzung zum Stand der Technik - die Dauerlichtleuchten und die Bereitschaftslichtleuchten in den gleichen Endstromkreisen betrieben werden, an denen permanent Spannung anliegt (vgl. Anlage K 4, S. 2, Z. 26 - S. 3 Z. 5). Dies lässt es grundsätzlich offen, welche Form die in den Endstromkreisen anliegende Spannung haben muss, um das Ein- oder Ausschalten der Bereitschaftslichtleuchten zu bewirken.

Die Kammer verkennt nicht, dass in der Beschreibung im Hinblick auf Unteranspruch 3, der die nähere Ausgestaltung des jeder Leuchte zugeordneten Schaltelementes betrifft, ausgeführt wird, dass die Bereitschaftslichtleuchten nur dann eingeschaltet werden, wenn eine Spannungsform in den Endstromkreisen anliegt, die dem Betrieb der Bereitschaftslichtleuchten zugeordnet ist. Auch dies gibt nicht zwingend die Form der in den Endstromkreisen anliegenden Spannung vor, die dem Betrieb der Bereitschaftslichtleuchten zugeordnet ist. Lediglich Unteranspruch 5 und das in den Figuren 2a - 2c erläuterte erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel beschreiben eine Ausgestaltung, bei der das Ein- oder Ausschalten der Bereitschaftslichtleuchten durch einen Wechsel von Wechselspannung zu Gleichspannung bzw. von Wechselspannung zu pulsierender Gleichspannung oder zu zeitlich konstanter Gleichspannung bewirkt wird. Für die Verwirklichung von Anspruch 1 ist eine solche Gestaltung demgegenüber nicht erforderlich.

Dies vorausgeschickt werden auch bei der angegriffenen Ausführungsform die Bereitschaftslichtleuchten in Abhängigkeit von der anliegenden Spannungsform ein- bzw. ausgeschaltet. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass bei der angegriffenen Ausführungsform beim Wechsel vom Normalbetrieb in einen "modifizierten Bereitschaftsbetrieb" zunächst für die Dauer einer Sekunde eine Umschaltphase eintritt, in der sowohl die Dauer- als auch die Bereitschaftsleuchten ausgeschaltet sind (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 2). Es folgt ein durch die Beklagte als "Präambel" bezeichneter Zeitraum von 0,72 Sekunden, in welchem eine durch einen Thyristor erzeugte gleichgerichtete Wechselspannung anliegt (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 3). Im Anschluss an die "Präambel" wird auch das Bereitschaftslicht eingeschaltet, welches dann neben dem Dauerlicht brennt (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 4). Im Rahmen dieses modifizierten Bereitschaftsbetriebes entspricht die Spannung derjenigen im Normalbetrieb. Bei der Netzwiederkehr kommt es erneut zu einer einsekündigen Nullphase, in welcher sowohl das Bereitschafts- als auch das Dauerlicht deaktiviert sind (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 5). Umstritten ist zwischen den Parteien im Hinblick auf die anliegende Spannungsform lediglich, ob sich bei der Netzwiederkehr an die Deaktivierungsphase eine Präambel, wie sie in Anlage PBP 7 als Zeitraum 6 dargestellt ist, anschließt. Darauf kommt es jedoch im Hinblick auf die Frage der Verletzung von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Präambel (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 3) unstreitig eine einfach gleichgerichtete Wechselspannung und damit eine andere Spannungsform als im Normalbetrieb anliegt, wodurch die Bereitschaftslichtleuchte eingeschaltet wird. Des Weiteren liegt nach der Darstellung der Beklagten gemäß Anlage PBP 7 - was die Klägerin bestreitet - in dem Zeitraum 6 erneut eine (allerdings umgekehrt) gleichgerichtete Wechselspannung an, durch welche die Bereitschaftslichtleuchte ausgeschaltet wird. Demgegenüber liegt nach dem Vortrag der Klägerin nach einer Schaltpause (Zeitraum 5) im Zeitraum 6 eine Wechselspannung und damit im Vergleich zum Zeitraum 3 eine veränderte Spannungsform an, wodurch die Bereitschaftslichtleuchte ausgeschaltet wird. Damit erfolgt das Ausschalten der Bereitschaftslichtleuchten nach dem Vortrag beider Parteien durch eine veränderte Spannungsform, so dass Merkmal 7 lit. b) nach dem Vortrag beider Parteien verwirklicht ist.

2.

Darüber hinaus ist die angegriffene Ausführungsform zur erfindungsgemäßen Verwendung objektiv geeignet und bestimmt. Die durch die angegriffene Ausführungsform realisierte Verwirklichung der Merkmale 1 lit. a) und lit. b) sowie 2 bis 7 ist objektiv geeignet und von den Anwendern dazu bestimmt, mit mindestens zwei Endstromkreisen ausgestattet zu werden. Dies verdeutlicht insbesondere die als Anlage K 17 vorgelegte Bedienungsanleitung, welche bereits unter Punkt 1 "Allgemeines" ausdrücklich hervorhebt, dass die Anlage mit zwei, vier, sechs, acht oder maximal 12 Endstromkreisen ausgestattet werden kann.

3.

Die angegriffene Ausführungsform wurde durch die Beklagte auch zumindest im Inland zur dortigen Verwendung angeboten (sog. doppelter Inlandsbezug).

a)

Zwar genügt als Verletzungshandlung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung weder die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland noch deren Export ins patentfreie Ausland, insbesondere nach Österreich. Auch ist es unzureichend, wenn die Beklagte auf ihrer Internetseite als Herstellerin von Notrufsystemen in Deutschland genannt wird. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Begründung der Verletzungshandlung weiterhin auf den als Anlage K 19 vorgelegten und nach ihrem (bestrittenen) Vortrag auf der Messe "Light & Building 2008" in Frankfurt verteilten Katalog, welcher die Systeme "ZDCL", "ZDC" und "ZDAC", nicht aber das in der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung beschriebene und durch die Klägerin zur Begründung einer Patentverletzung herangezogene System "Gruppenbatterieanlage BX" betrifft. Dass die in dem Katalog gemäß Anlage K 19 beschriebenen Systeme das Klagegebrauchsmuster (mittelbar) verletzen, hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch ist dies ersichtlich.

b)

Jedoch ist unstreitig auf der Internetseite der Beklagten der durch die Klägerin als Anlage K 28‘ vorgelegte Katalog abrufbar, in welchem sich insbesondere die BX-Anlage (vgl. Anlage K 28’, S. 115), die externen Module LMA01 und PC230 (vgl. Anlage K 28‘, S. 133 bzw. S. 153) sowie Leuchten, die sowohl als Dauerlichtleuchten als auch als Bereitschaftslichtleuchten betrieben werden können (vgl. Anlage K 28‘, Inhaltsverzeichnis mit Verweis auf die S. 30 - 66), wobei auch typischerweise als Dauerlichtleuchten eingesetzte Fluchtwegbeleuchtungen angeboten werden (vgl. Anlage K 28‘, Inhaltsverzeichnis mit Verweis auf S. 96 ff.), finden. Schließlich ist die dort angebotene Anlage BX auch ausdrücklich für den "Mischbetrieb DS/BS in einem Kreis" geeignet, wobei die Anlage BX auch ausdrücklich mit Bestellnummern versehen ist (vgl. Anlage K 28‘, S. 114).

Das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform in dem als Anlage K 28‘ vorgelegten und auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten abrufbaren Katalog stellt damit zumindest auch ein Anbieten in der Bundesrepublik Deutschland dar. Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, ihre Angebote seien nicht an Anbieter in Deutschland gerichtet, vielmehr exportiere sie ausschließlich in das patentfreie Ausland. Die Beklagte hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass dem auf ihrer Internetseite zum Abruf bereitgehaltenen Katalog oder ihrer Internetseite ein Hinweis zu entnehmen ist, dass die angegriffene Ausführungsform bei entsprechendem Abnehmerinteresse nicht auch nach Deutschland zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland (oder positiv gewendet: ausschließlich an Abnehmer im patentfreien Ausland bzw. zur ausschließlichen Verwendung im patentfreien Ausland) geliefert wird. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Betrachters kann der auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten abrufbare Katalog daher auch als Angebotshandlung, bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur dortigen Verwendung, verstanden werden.

4.

Die Beklagte kann sich hinsichtlich der durch Schutzanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre nicht mit Erfolg auf ein ihr stehendes privates Vorbenutzungsrecht berufen. Insoweit hat sie bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sie sich im Prioritätszeitpunkt im Erfindungsbesitz einer alle Merkmale von Schutzanspruch 1 aufweisenden Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung befand, §§ 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG.

a)

Ein Begünstigter hat sich im Prioritätszeitpunkt im Erfindungsbesitz befunden, wenn er bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der später zum Patent angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich gewesen ist. Er muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das über das Studium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planmäßiges Handeln ermöglichenden Erkenntnis seiner Wirkung geführt hat, begründet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 5 m. w. N.).

b)

Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass sie sich tatsächlich bereits im Prioritätszeitpunkt bezüglich der durch Schutzanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre tatsächlich im Erfindungsbesitz befand.

(1)

Die Beklagte macht insoweit geltend, sie leite ihren Erfindungsbesitz aus einem BSQ-Sequenzer in Verbindung mit ihren Zentralbatterieanlagen ab, welche die Beklagte z. B. in Kombination mit der Zentralbatterie-Anlage ZDCL mit Brückengleichrichterausgang bzw. in Kombination mit der Zentralbatterieanlage ZAC bereits vor dem Prioritätszeitpunkt angeboten habe. In einem weiteren Verfahren der Beklagten vor dem Amtsgericht Demmin sei ein gerichtliches Sachverständigengutachten (Anlage PBP 30) eingeholt worden, wobei sich der Beweisbeschluss an den Merkmalen des Klagegebrauchsmusters orientiere. Nach den Ausführungen unter Ziffer 9 dieses Sachverständigengutachtens sei der BSQ-Sequenzer für die Schaltung der DLL sowie der BLL zuständig. Die - bereits 1996 eingebaute - Anlage ZAC arbeite bei der Feststellung eines Notbetriebsfalls mit der Aufschaltung einer Wechselspannung an den entsprechenden Klemmen. Die Zentralbatterieanlage vom Typ ZDCL mit Brückengleichrichterausgang schalte im Notbetriebsfall eine Gleichspannung auf den entsprechenden Klemmen auf. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte den BSQ-Sequenzer entwickelt, um für beide Zentralbatterieanlagen eine einheitliche Schaltmöglichkeit für anzuschließende Leuchten, welchen Typs auch immer, für die unterschiedlichen Zustände des Notbetriebs zu erreichen.

(2)

Diese Ausführungen genügen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des als Anlage PBP 30 vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Dr. X, nicht, um den Erfindungsbesitz der Beklagten im Hinblick auf alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters zu begründen.

Merkmal 5 fordert, dass die Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung mit Stromkreisumschalteeinrichtungen (5) ausgestattet ist, die mit Endstromkreisen (18) verbunden sind, die bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der BLL (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung und bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung eine Versorgung der BLL (11, 13, 15) und der DLL (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie gewährleisten. Mithin kommt es für die Verwirklichung der durch Anspruch 1 beanspruchten technischen Lehre darauf an, dass die Stromversorgung während des ersten Zustandes des Notbetriebs über die zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) erfolgt, während die Stromversorgung in einem zweiten Zustand des Notbetriebs mit Strom aus der Zentralbatterie (3) realisiert wird.

Dies ist bei der durch den Sachverständigen Dr. X untersuchten Anlage, welche im UNION-Kino in X eingebaut ist, jedoch nicht der Fall. Wie dem als Anlage PBP 34 vorgelegten Gutachten zu entnehmen ist, wird die Anlage bereits dann, wenn ein Spannungsabfall in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung registriert wird, mit Strom aus der Zentralbatterie (3) betrieben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur offenkundigen Vorbenutzung Bezug genommen.

Dass die Beklagte über den BSQ-Sequenzer hinaus Erfindungsbesitz hinsichtlich aller Merkmale von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, insbesondere im Hinblick auf die Merkmalsgruppe 5, hatte, hat sie weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Der bloße Umstand, dass der BSQ-Sequenzer für die Schaltung der DLL und BLL zuständig ist, genügt demgegenüber zur Begründung des Erfindungsbesitzes nicht.

IV.

Da die angegriffene Ausführungsform somit mittelbar von der technischen Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht, hat die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Schadenersatz.

1.

Die Beklagte bietet an und vertreibt mit der angegriffenen Ausführungsform widerrechtlich ein Mittel an andere als zur Benutzung der durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters geschützten Erfindung berechtigte Personen, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, wobei für Abnehmer als Dritte zumindest offensichtlich ist, dass die BX-Anlage dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, so dass sie gemäß §§ 24 Abs. 2 GebrMG, 11 Abs. 1 GebrMG der Klägerin Schadenersatz zu leisten hat. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Auch der mittelbare Verletzer des Gebrauchsmusters ist grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Der im Fall der mittelbaren Patentverletzung zu ersetzende Schaden ist derjenige, der durch die unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (vgl. BGH GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug). Insoweit genügt es, wenn dargetan ist, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der sich daraus ergeben kann, dass die Verletzungshandlungen der Beklagten unmittelbare Verletzungen des Klagegebrauchsmusters zur Folge gehabt haben. Dabei ist es für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Übrigen vorliegen (BGH GRUR 2005, 839, 842 - Deckenheizung). Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

2.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat weiterhin über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 24b GebrMG).

Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten im tenorierten Umfang die Vorlage von Belegen verlangen. Während sich der Anspruch auf Belegvorlage hinsichtlich der Angaben zu III. 1. - III. 4. für den Zeitraum ab dem 01.09.2008 unmittelbar aus § 24d Abs. 1 GebrMG ergibt, steht der Klägerin ein solcher Anspruch für die Zeit vor dem 01.09.2008 ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Enforcement-Richtlinie aus § 259 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht umzusetzen war, zu. Danach räumen die Mitgliedsstaaten im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung den zuständigen Gerichten die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen anzuordnen, soweit der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist. Diese Rechtsfolge lässt sich bei richtlinienkonformer Auslegung auch aus § 259 Abs. 1 BGB herleiten. Entsprechend sieht § 24d Abs. 1 GebrMG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie nunmehr einen Anspruch auf die Vorlage von Belegen ausdrücklich vor.

3.

Die Beklagte ist gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB analog sowie nach § 24 Abs. 2 GebrMG i.V.m. § 249 BGB dazu verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin im Hinblick auf die an die Beklagte versandten vorgerichtlichen Abmahnungen entstanden sind.

Dabei kann die Klägerin auch direkt Zahlung des ihren Rechts- und Patentanwälten geschuldeten Betrages durch die Beklagte verlangen. Zwar trägt die Klägerin nicht vor, dass sie die ihr aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen hat. Bei dieser Sachlage ist sie wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste derzeit nur mit einer Verbindlichkeit belastet, so dass ihr Erstattungsanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB zunächst grundsätzlich nur auf Befreiung von der fortbestehenden Haftung, nicht aber auf Zahlung an sich selbst geht.

Der Freistellungsanspruch ist jedoch nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Nach dieser Norm setzt der Übergang des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zwar voraus, dass der Geschädigte dem Schädiger erfolglos eine Frist zur Herstellung (also hier zur Freistellung) verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Vorliegend hat die Klägerin der Beklagten mit ihrem Abmahnschreiben lediglich eine Frist gesetzt, binnen derer sich die Beklagte unter anderem zur Übernahme der Anwaltskosten bereit erklären sollte. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist hier aber entbehrlich, weil die Beklagte die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dem Setzen einer Frist mit Ablehnungsandrohung steht es nach ständiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Damit wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (vgl. BGH NJW-RR 1987, 43, 44; NJW 1991, 2014; NJW 1992, 2221, 2222; NJW-RR 1996, 700; NJW 1999, 1542, 1544; NJW 2004, 1868 f.; OLG Köln, OLG-Report 2008, 431; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 250 Rz. 2). So liegt der Fall hier. Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede und bestreitet damit jedwede Einstandspflicht, also auch seine Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin. Hierin liegt eine endgültige und ernsthafte Ablehnung jeglicher Schadenersatzleistung mit der Folge, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandelt.

Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Demgegenüber handelt es sich bei dem Vergütungsanspruch um keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB, sondern um eine Forderung aus Delikt bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag, so dass diese entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 288 Rz. 8).

V.

Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz auf Schutzanspruch 11 des Klagegebrauchsmusters stützt. Es kann dahinstehen, ob das Klagegebrauchsmuster insoweit rechtsbeständig ist. Zwar verfügt die angegriffene Ausführungsform mit den Modulen MLL 200 V, LMU03, LMA01 sowie LMÜ01/02 über Schalteinheiten zur Ansteuerung von der Schalteinheit zugeordneten Leuchten, welche die durch Schutzanspruch 11 beanspruchte technische Lehre wortsinngemäß und unmittelbar verwirklichen. Dies entnimmt der Fachmann bereits der Beschreibung dieser Module in der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung. Jedoch kann sich die Beklagte in Bezug auf Anspruch 11 mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG.

1.

Mit dem BSQ-Sequenzer befand sich die Beklagte bereits im Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters (25.02.1998) im Besitz der durch Anspruch 11 beanspruchten technischen Lehre.

a)

Der Beklagten waren im Prioritätszeitpunkt im Hinblick auf den BSQ-Sequenzer alle Merkmale von Schutzanspruch 11 des Klagegebrauchsmusters bekannt.

Bei dem BSQ-Sequenzer handelt es sich um eine Schalteinheit zur Ansteuerung von ihr zugeordneten Leuchten, welche einen Anschluss zur Versorgung der Leuchten mit Strom aus einem Endstromkreis (auf)weist (Merkmal 1). Der BSQ-Sequenzer hat einen Anschluss zum Endstromkreis und besitzt Mittel zur Erkennung der an dem Endstromkreis anliegenden Spannungsform (Merkmale 2 und 3). Des Weiteren umfasst er einen Schalter (9), mit dem bestimmbar ist, dass die zugeordneten Leuchten als Bereitschaftslichtleuchten oder als Dauerlichtleuchten (10, 13, 15) zu betreiben sind (Merkmal 4). Schließlich werden die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform ein- oder ausgeschaltet (Merkmal 5).

Dies wird bereits durch die Beschreibung des BSQ-Sequenzers in Anlage PBP 8 bestätigt, wonach es sich bei dem BSQ-Sequenzer um ein universell einsetzbares elektronisches Gerät für den Einsatz in Notlichtanlagen mit 220 V Systemspannung handelt, wobei der BSQ-Sequenzer auch in Unterverteilungen Verwendung finden kann. Je nachdem, wie der BSQ-Sequenzer angeklemmt wird, ist dieser entweder als Allgemeinbeleuchtung (Anlage PBP 8, Abb. 2, L2/N2) oder als Notbeleuchtung in Dauer- oder Bereitschaftsschaltung einsetzbar (Anlage PBP 8, Abb. 2, L1/N1). Mit dem BSQ-Sequenzer kann somit eine Leuchte sowohl in Dauer- als auch in Bereitschaftsbeleuchtung betrieben werden. Ist der BSQ-Sequenzer derart angeklemmt, dass dieser den Betrieb als Dauer- oder Bereitschaftslicht ermöglicht (Anlage PBP 8, Abb. 2, L2/N2), kann durch einen Schalter "ein/aus" bestimmt werden, ob die Leuchten als Dauer- oder als Bereitschaftslichtleuchten betrieben werden. Wie die Anlagen PBP 11 und PBP 12 - deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin nicht bestritten hat - zeigen, ist bei lediglich teilweisem Netzausfall das Bereitschaftslicht eingeschaltet (Anlagen PBP 11 und PBP 12, jeweils Zeitraum 2). Demgegenüber ist das Bereitschaftslicht im Normalbetrieb (Anlagen PBP 11 und PBP 12, jeweils Zeitraum 1) ausgeschaltet. Während im Normalbetrieb eine Wechselspannung anliegt, ist diese im Notbetrieb gleichgerichtet. Mithin schaltet der BSQ-Sequenzer die Bereitschaftslichtleuchten in Abhängigkeit von der jeweils anliegenden Spannungsform ein oder aus. Dass die im Notbetrieb anliegende Spannungsform in Abhängigkeit davon, ob der BSQ-Sequenzer in der Anlage ZDCL oder in der Anlage ZAC eingesetzt wird, unterschiedlich ist, steht dem Erfindungsbesitz der Beklagten nicht entgegen. Selbst wenn, wie von der Klägerin behauptet, unterschiedliche Ausführungsformen des BSQ-Sequenzers existieren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass nicht alle Ausführungsformen im Schaltzustand "Bereitschaftslicht" auf die jeweils anliegende Spannungsform reagieren und die Bereitschaftslichtleuchten in Abhängigkeit von der jeweils anliegenden Spannungsform ein- oder ausschalten.

Schließlich bestätigt auch der Sachverständige Dr. X in seinem als Anlage PBP 34 vorgelegten Gutachten unter Punkt 10. im Hinblick auf die in dem Union-Kino in X eingebaute Anlage, dass die Notlichtleuchten, wenn sie in einem Endstromkreis über den BSQ-Sequenzer angesteuert werden, spannungsformabhängig geschaltet werden (vgl. auch die Zusammenfassung des Gutachtens). Unter Punkt 13. seines Gutachtens führt der Sachverständige weiter aus, dass entsprechend der Schaltung des BSQ-Sequenzers beim Schließen des Schalters S1 ein Dauerbetrieb des Relais erfolgt, was zum "Dauer-Ein" der Notleuchte führt. Ist S1 geöffnet, arbeitet die Leuchte als Bereitschaftslicht. Im Hinblick auf die verschiedenen Schaltzustände des BSQ-Sequenzers ergeben sich schließlich nach dem Gutachten von Dr. X folgende Schaltzustände in Abhängigkeit von der Spannungsform im entsprechenden Betriebsfall, soweit der Schalter S1 geöffnet ist:

Anschluss

Angeschlossen

Funktion

L/N

Endstromkreis mit variabler Spannungsform

Spannungsversorgung

L1/N1

Leuchtstofflampe mit Vorschaltgerät

Notleuchte

L2/N2

Glühlampe

Allgemeinbeleuchtung

(vgl. Anlage PBP 34, Punkt 9)

b)

Wie die durch die Beklagte zur Begründung ihres Vorbenutzungsrechts vorgelegten Unterlagen belegen, befand sie sich auch bereits im Prioritätszeitpunkt im Erfindungsbesitz. Die Kammer verkennt nicht, dass sich die unter Punkt 26. des als Anlage PBP 34 vorgelegten Gutachtens aufgeführten Typenschilder (11/96) lediglich auf die Lampen und den Batterieschrank beziehen, so dass sich nicht ohne Weiteres feststellen lässt, wann der durch den Sachverständigen Dr. Xin dem Union-Kino in X aufgefundene BSQ-Sequenzer tatsächlich eingebaut wurde. Dies gilt um so mehr, als dass der BSQ-Sequenzer nach dem Vortrag der Beklagten, welcher durch die Ausführungen in der Beschreibung gemäß Anlage PBP 8 bestätigt wird, gerade (auch) der Nachrüstung bestehender Anlagen dient. Auch lässt sich in der als Anlage PBP 9 vorgelegten Rechnung vom 11.12.1996 nicht erkennen, dass es sich bei dem dort durch die Beklagte vertriebenen Notlichtsequenzer um einen BSQ-Sequenzer, wie er in der Anlage PBP 8 beschrieben wird, handelt. Jedoch werden in der an die ABM-Notstromtechnik GmbH versandten Rechnung vom 19.08.1996 ausdrücklich zwei "Sequenzer BSQ AC/DC" aufgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei nicht um den in der Anlage PBP 8 sowie in dem Gutachten gemäß Anlage PBP 34 beschriebenen BSQ-Sequenzer handelt, bestehen nicht. Vielmehr findet sich auch in der Beschreibung gemäß Anlage PBP 8 der ausdrückliche Hinweis, dass der Arbeitsbereich des Sequenzers für den Netzbetrieb und den Notbetrieb "AC" und "DC" ausgelegt ist.

2.

Des Weiteren hat die Beklagte die durch Schutzanspruch 11 beanspruchte Erfindung auch bereits vor dem Prioritätszeitpunkt im Inland benutzt. Wie die Rechnung vom 19.08.1996 (Anlage PBP 10) belegt, hat die Klägerin bereits im August 1996 und damit vor dem Prioritätstag entsprechende BSQ AC/DC Sequenzer an die ABM-Notstromtechnik GmbH geliefert und damit die Erfindung genutzt. Auf den Umfang der Benutzung kommt es demgegenüber nicht an (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 11a).

3.

Ohne Erfolg hat die Klägerin schließlich den Einwand der Verwirkung erhoben. Es trifft zu, dass der Berechtigte sein Vorbenutzungsrecht verwirken kann, wenn er die Benutzungshandlungen nach der Anmeldung zunächst jahrelang einstellt und erst wieder aufnimmt, wenn der Schutzrechtstinhaber mit der Herstellung und dem Vertrieb des geschützten Gegenstandes großen Erfolg hat. Jedoch erlischt die aus § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG fließende Befugnis nicht ohne Weiteres, wenn der Vorbenutzer nach dem für die Entstehung des Vorbenutzungsrechts maßgeblichen Zeitpunkt seinen Erfindungsbesitz nicht mehr ausübt oder die Benutzung des Erfindungsgedankens aufgibt. Das Entstehen des Vorbenutzungsrechts ist nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 PatG ausdrücklich nur davon abhängig, dass der Vorbenutzer die Erfindung zur Zeit der Anmeldung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. An die Verwirkung des Vorbenutzungsrechts sind somit strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Vorbenutzer seine Benutzungshandlungen nach der fremden Schutzrechtsanmeldung endgültig einstellt, weil er sich hiervon aus kaufmännischen Gründen keinen Nutzen verspricht (vgl. BGH GRUR 1965, 411, 413 - Lacktränkeinrichtung). Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den Verwirkungseinwand stellt, sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die bloße Tatsache, dass die Beklagte für die Jahre 2000 - 2005 keine Belege für den Einsatz und den Vertrieb des BSQ-Sequenzers vorlegt, vermag eine endgültige Nutzungsaufgabe nicht zu begründen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur weiteren Begründung des Verwirkungseinwandes darauf, die als Anlagen PBP 39 und PBP 40 vorgelegten Rechnungen beträfen Lieferungen nach Österreich und damit in das patentfreie Ausland. Ausreichend für die Entstehung des Vorbenutzungsrechts ist die Benutzung der Erfindung im Inland. Wie bereits dargelegt, macht die angegriffene Ausführungsform jedoch wortsinngemäß und unmittelbar von der durch Schutzanspruch 11 beanspruchten technischen Lehre Gebrauch, so dass sowohl das Herstellen als auch das Ausliefern für eine Benutzung der Erfindung im Inland ausreichen. Auf den Umfang der Benutzungshandlungen kommt es für den Erwerb des Vorbenutzungsrechts demgegenüber nicht an (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 11a).

VI.

Für die durch die Klägerin angeregte Anordnung der Vorlage der Schaltpläne und Blockschaltbilder zu den Bauteilen SKBM8, SKML32 und Elektronisches Vorschaltgerät MLL 200-V sowie der Ablaufdiagramme des auf der Anlage BX (Anlage K 10) laufenden Programmes bestand keine Veranlassung.

1.

Bei Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte kann eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO n. F. jedenfalls dann angeordnet werden, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich, weiter verhältnismäßig und angemessen, das heißt dem zur Vorlage Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. Dabei kann für die Abwägung nach Sachlage auch auf die Intensität des Eingriffs in das Schutzrecht und in die rechtlich geschützten Interessen des von der Vorlage Betroffenen abzustellen sein. Das Zumutbarkeitserfordernis ergibt sich gegenüber dem Prozessgegner anders als bei Dritten allerdings nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der maßgeblichen Norm des § 142 ZPO n. F., es ist aber unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, etwa in Art. 12 Abs. 1 GG, abzuleiten (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 1041). Die Einschaltung einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person allein wird jedenfalls nicht ohne Weiteres in Betracht kommen. Als Anlass für eine Vorlageanordnung kann es daher ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechts wahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 106, 107).

2.

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen einer Vorlageanordnung nach § 142 ZPO nicht vor. Die Klägerin begehrt die Vorlage von Schaltplänen und Blockschaltbildern der Bauteile SKBM8, SKML32 sowie des Elektronischen Vorschaltgerätes MLL 200-V. Auf deren genaue Ausgestaltung kommt es jedoch für die Verwirklichung der durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchten technischen Lehre nicht an. Vielmehr stellt dieser lediglich auf Vorgänge bei Endstromkreisen in Einrichtungen zur Notlichtversorgung ab. Demgegenüber kommt es auf die genaue Ausgestaltung der einzelnen Komponenten nicht an. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sie die begehrten Unterlagen tatsächlich zur Begründung einer Gebrauchsmusterverletzung durch die Beklagte benötigt. Vielmehr verletzt die angegriffene Ausführungsform das Klagegebrauchsmuster - wie bereits ausgeführt - deshalb nicht unmittelbar, weil sie nicht mit zwei Endstromkreisen ausgestattet ist, an die jeweils Leuchten der ersten und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind. Dies lässt sich jedoch auch ohne die Vorlage der begehrten Schaltpläne und Blockschaltbilder feststellen.

VII.

Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht derzeit keine hinreichende Veranlassung, § 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Schutzfähigkeit verwiesen.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf das Erlöschen des Klagegebrauchsmusters am 28.02.2009 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, § 91a ZPO. Da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform während der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters widerrechtlich ein Mittel an andere als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigte Personen angeboten und vertrieben hat, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezogen hat, wobei für Abnehmer als Dritte zumindest offensichtlich gewesen ist, dass die BX-Anlage dazu geeignet und bestimmt war, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, war sie auf der Grundlage von Schutzanspruch 1 bis zum Erlöschen des Klagegebrauchsmusters gemäß §§ 24 Abs. 1, 11 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet. Demgegenüber kann sich die Beklagte aber - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf Schutzanspruch 11 mit Erfolg auf ein ihr zustehendes privates Vorbenutzungsrecht berufen, so dass der Klägerin insoweit gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch zusteht, §§ 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung auf 200.000,- EUR, danach auf 100.000,- EUR sowie die gesamten Kosten des Verfahrens festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.03.2009
Az: 4a O 115/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e0ef76711271/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_26-Maerz-2009_Az_4a-O-115-08




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