Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 13. Juli 2010
Aktenzeichen: I-10 W 14/10

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 13.07.2010, Az.: I-10 W 14/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2010 (Aktenzeichen I-10 W 14/10) wurde die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 60) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Der Beklagte hatte beantragt, anstelle der im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Gebühr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) anzusetzen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Gebühren für das gerichtliche Verfahren gemäß den Bestimmungen des RVG zu berechnen sind. Obwohl der Gesetzgeber das Übergangsrecht für sich selbst vertretende Rechtsanwälte nicht ausdrücklich geregelt hat, wird allgemein angenommen, dass es auf den Zeitpunkt des ersten prozessbezogenen Tätigwerdens ankommt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte vor dem Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 in Bezug auf das bereits gegen die Beklagten zu 1) bis 6) anhängige Verfahren tätig geworden war. Die Beschwerde des Beklagten wurde daher als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde der Antrag des Beklagten auf Festsetzung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO und einer Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ebenfalls abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die anwaltlichen Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach dem RVG zu berechnen sind und keine gesonderte Beweisgebühr vorgesehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 13.07.2010, Az: I-10 W 14/10


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 60) gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 22.09.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 16.10.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 60) (Bl. 391 Sonderband, SB) gegen den ihm am 05.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2009 (Bl. 365ff, 390 SB) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Der Beklagte zu 60) will anstelle der angesetzten Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem RVG eine Prozess- und Verhandlungsgebühr nach der BRAGO angesetzt wissen. Sein Begehren hat keinen Erfolg. Die Gebühren, die der Beklagte zu 60) für das gerichtliche Verfahren beanspruchen kann, bestimmen sich - wie die Rechtspflegerin zutreffend angenommen hat - nach den Vorschriften des RVG.

Der Gesetzgeber hat das Übergangsrecht bei dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt nicht ausdrücklich geregelt. Es wird insoweit überwiegend angenommen, es komme nicht auf einen Auftrag oder den inneren Entschluss des Anwalts an, der sich ohnehin einer Überprüfung entzieht, sondern auf den Zeitpunkt des ersten prozessbezogenen Tätigwerdens (vgl. OLG München FamRZ 2006, 355; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 60 Rn. 8 mwN; Mayer/Kroiß, RVG, § 60 Rn. 11 mwN; Hartmann, Kostengesetze, § 60 Rn. 6). Hier kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 60) vor dem Inkrafttreten des RVG zum 01.07.2004 in Bezug auf das bereits gegen die Beklagten zu 1) bis 6) anhängige Verfahren LG Düsseldorf 13 O 289/04 tätig geworden ist.

Mit Klageschrift vom 17.06.2004 wurde zunächst Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 6) erhoben (Bl. 1ff GA), die nach dem 01.07.2004 zugestellt wurde. In der Klageschrift wurde eine Klageerweiterung gegen diejenigen weiteren Gesellschafter vorbehalten, die nicht zum Abschluss der von der Klägerin angebotenen Verjährungsverlängerungsvereinbarung bereit sein würden (Bl. 65 GA). Mit Schriftsatz vom 05.07.2004 wurde die Klage sodann auf die Beklagen zu 7) bis 61) erweitert (Bl. 90ff GA), deren persönliche Inanspruchnahme aber - wie auch bei den Beklagen zu 2) bis 6) - auf EUR 2 Mio beschränkt (Bl. 99 GA). Wegen der diesen Betrag übersteigenden Haftung der Mitgesellschafter aus § 128 HGB analog für sämtliche Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) erklärte der Beklagte zu 60) mit Schriftsatz vom 05.11.2004, dem Streit auf Seiten der Beklagten zu 1) beizutreten (Bl. 508f GA).

Der Beklagte zu 60) trägt vor, am 28., 29. und 30.06.2004 versucht zu haben, ergänzende Informationen zu erhalten, insbesondere über die eingereichte Klage. Nachdem Rechtsanwalt Dr. S. (C. C.) in einem Telefonat am 30.06.2004 abgelehnt habe, die Frist zur Unterzeichnung der Verjährungsverlängerungsvereinbarung zu verlängern, habe er sich unmittelbar im Anschluss an dieses Telefongespräch entschlossen, sich als Streithelfer der Beklagten zu 1) gegen die Klage und als prospektiver weiterer Beklagter gegen die ihm in Aussicht gestellt Klageerweiterung zur Wehr zu setzen, habe sodann einen entsprechenden Aktenvermerk angefertigt und sei in die Untersuchung der diversen rechtlichen Gesichtspunkte eingetreten (Schriftsatz v. 08.11.2007, Bl. 23f SB).

Die von dem Beklagten zu 60) geschilderte Tätigkeit am 30.06.2004 ist jedoch für ein prozessbezogenes Tätigwerden nicht ausreichend. Der Beklagte zu 60) hatte am 30.06.2004 keine hinreichende Kenntnisse über das gegen die Beklagten zu 1) bis 6) anhängige bzw. das ihm drohende Verfahren.

Aus dem Telefax des Beklagten vom 28.06.2004 (Bl. 26f SB) geht hervor, dass der Beklagte zu 60) erstmals am Freitagnachmittag, dem 25.06.2004, und allein aufgrund des Schriftsatzes der Rechtsanwälte C. C. - seinerzeit Prozessbevollmächtigte der Klägerin - vom 24.06.2004 (Bl. 28f SB) von "der Angelegenheit" erfuhr. Letztgenannter Schriftsatz enthält aber gerade keine näheren Informationen über das anhängige Klageverfahren, geht vielmehr davon aus, dass die Beklagte zu 1) bereits über den Hintergrund der Klage berichtet hat. Erklärtes Ziel des Schriftsatzes ist, "eine gerichtliche Inanspruchnahme weiterer Partner zu vermeiden". Der Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 25.06.2004 (Bl. 36f SB) ging dem Beklagten zu 60) erst am 28.06.2004 zu und enthält ebenfalls keine konkreten Information über das anhängige bzw. drohende Klageverfahren, sondern einen Hinweis auf ein anliegendes "Memorandes Management Board" sowie eine "Stellungnahme von S. B. und R. B. zu einem von der M. GmbH geltend gemachten Haftungsfall".

Nach dem weiteren Vorbringen des Beklagten zu 60) lässt sich auch nicht feststellen, dass ihm die gegen die Beklagten zu 1) bis 6) gerichtete Klageschrift noch am 30.06.2004 per Boten zugegangen ist (Schriftsatz vom 12.03.2008, Bl. 53f SB). Ohne Vorlage wenigstens der Klageschrift des anhängigen Verfahrens kann aber nicht von einem Tätigwerden in Bezug auf diesen Prozess ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 60) genügt es nicht, dass ihm der wesentliche Inhalt der Klageschrift zuvor von seinem früheren Partner D. O. ausführlich erläutert worden ist. Dies mag zu einer vorläufigen Einschätzung und zu einer weiteren vorprozessualen Prüfung geführt haben, nicht aber zu einer die Gebühren für ein gerichtliches Verfahren auslösenden Tätigkeit.

Die Beurteilung des Senats wird letztlich bestätigt durch den Schriftsatz des Beklagten zu 60) vom 05.07.2004 (Bl. 408f SB). Darin räumt er selbst ein, die Verjährungsverlängerungsvereinbarung sogar erst am Nachmittag des 05.07.2004 zur Kenntnis genommen zu haben und "bisher nur außerordentlich unzureichend über die Hintergründe der Auseinandersetzung unterrichtet" zu sein; er sei weiterhin "grundsätzlich daran interessiert, die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung im Zusammenhang mit einer Verjährungsverlängerung in Anspruch zu nehmen". Dies belegt, dass der Beklagte zu 60) noch am 05.07.2004 mit der vorprozessualen Information und Prüfung befasst und zu keinem abschließenden Ergebnis in Bezug auf die Beteiligung an dem gerichtlichen Verfahren gekommen war.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man mit dem Beklagten zu 60) von einem vor dem Stichtag erteilten, bedingten Verfahrensauftrag ausgeht. Der für die Frage der Anwendung neuen Rechts maßgebliche Zeitpunkt des Bedingungseintritts wäre - entsprechend den obigen Ausführungen - jedenfalls nicht vor dem maßgeblichen Stichtag der Rechtsänderung anzunehmen.

2.

Erfolglos bleibt der hilfsweise gestellte Antrag, eine Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO festzusetzen. Ob eine außergerichtliche Geschäftsgebühr entstanden ist, mag dahinstehen. Sie gehört jedenfalls nicht zu den festsetzungsfähigen "Kosten des Rechtsstreits". Ob und inwieweit sich die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr auswirken würde, mag ebenfalls dahinstehen, da im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls das Verschlechterungsverbot gilt.

3.

Auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO festzusetzen, bleibt erfolglos. Aus den bereits unter Ziff. 1 dargelegten Gründen richten sich die anwaltlichen Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach dem RVG. Dieses kennt keine gesonderte Beweisgebühr.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 346.017 (EUR 317.225,- + EUR 14.396,- Geschäftsgebühr + EUR 14.396,- Beweisgebühr)






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 13.07.2010
Az: I-10 W 14/10


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