Kammergericht:
Beschluss vom 14. November 2006
Aktenzeichen: 5 W 254/06

(KG: Beschluss v. 14.11.2006, Az.: 5 W 254/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Kammergerichts vom 14. November 2006 mit dem Aktenzeichen 5 W 254/06 betrifft eine Streitigkeit im Bereich des Wettbewerbsrechts. In dem Verfahren ging es um eine Internet-Werbung für Fotoapparate, bei der Hinweise zu zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten sowie zu den Preisen als Endpreise fehlten. Die Antragstellerin, ein Einzelhandelsgeschäft, klagte auf Unterlassung. Das Landgericht setzte den Streitwert zunächst auf 20.000 € fest, reduzierte ihn aber später auf 10.000 € und schließlich auf 5.000 €.

Das Kammergericht bestätigte die Herabsetzung des Streitwerts auf 5.000 €. Es stellte fest, dass kein vorsätzlicher Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorlag, sondern lediglich ein versehentlicher Fehler von Seiten der Antragsgegnerin. Dieser Fehler führte zu einer gewissen Intransparenz, jedoch nicht zu einer irreführenden Preisangabe. Das Kammergericht war der Auffassung, dass dieser Fehler der Antragsgegnerin keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für die Antragstellerin als Mitglied der M.M./S.-Gruppe nach sich zog, die einen höheren Streitwert gerechtfertigt hätten. Aus diesem Grund wurde der Streitwert auf 5.000 € festgesetzt.

Das Gericht erläutert auch, dass bei einfach gelagerten Fällen wie diesem eine Streitwertminderung um die Hälfte üblich ist. Daher wurde der Streitwert in Anwendung von § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG auf 2.500 € je Angriff, insgesamt also auf 5.000 € herabgesetzt.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten ergingen gemäß § 68 Abs. 3 GKG.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Beschluss v. 14.11.2006, Az: 5 W 254/06


1. Zur Bemessung des Streitwerts, wenn ein offenbar nur versehentlich erfolgter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 PAngV gerügt wird.



2. Ist eine Sache nach Art und Umfang einfach gelagert, so rechtfertigt das im Regelfall eine Minderung des an sich zu veranschlagenden Streitwerts für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch um die Hälfte.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Wertfestsetzung in Nummer 3 des Beschlusses der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 7. August 2006 - 103 O 143/06 - geändert:

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 20.000 € mit dem Ziel der Herabsetzung eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Gestritten wurde in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren wegen nicht erfolgter Hinweise auf etwa zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie auf den Charakter der Preise als Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in einer Internet-Werbung für im Fernabsatz zu vertreibende Fotoapparate nebst Zubehör. Die Antragstellerin gehört zur M.M./S.-Gruppe und betreibt ein Einzelhandelsgeschäft in Berlin-Wedding. Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und hat seit ihrem Bestehen 2004 bis Juni 2006 Umsätze von ungefähr 15.000 € und einen Gewinn in Höhe von 1.755 € erzielt.

2. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einer auf Unterlassung von Wettbewerbsverletzungen gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber anhand des ihm drohenden Schadens (wie Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) bestimmt. Dabei sind u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, insbesondere durch die bereits begangene Verletzungshandlung) und die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 1990,1052, 1053 - Streitwertbemessung; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 5.3, m. w. N.).

Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe des Streitwerts in der Klage- bzw. Antragsschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflußt vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. Senat KG-Report 1998, 170, 171).

Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der neueren Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens bemessen werden kann (vgl. zur Begründung im Einzelnen Senat WRP 2005, 368, m.w.N.).

3. Vorstehende Grundsätze hat das Landgericht seinen Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 4. Oktober 2006 zufolge zwar zum Ausgangspunkt auch seiner Bemessung gemacht. Auch hat die Antragstellerin verfahrenseinleitend den Wert mit sogar 30.000 € angegeben, was das Landgericht als Angabe für ein Hauptsacheverfahren, verstanden hat, mithin hier 20.000 € als Angabe der Antragstellerin für das Eilverfahren veranschlagt hat. Dieser Wert ist aber unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falls deutlich übersetzt. Der Verfahrenswert ist deshalb angemessen auf zunächst 10.000 € und - in Anwendung von § 12 Abs.4 Alt. 1 UWG - weiter gehend auf 5.000 € herabzusetzen.

74. Bei Betrachtung der in Rede stehenden Internet-Werbung der Antragsgegnerin (Anlagen JS 1 und JS 2) spricht nichts dafür, dass hier vorsätzlich gegen die - einem "Anfängerkaufmann" nicht immer bis ins letzte Detail bekannte - Preisangabenverordnung verstoßen wurde, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der Antragsgegnerin, die glaubhaft gemacht hat, bislang nur ganz geringfügige Umsätze und Gewinne zu erzielen, ein "Anfängerfehler" unterlaufen ist, indem sie ihre Preisangaben nicht mit den Hinweisen ergänzt hat, dass diese die Mehrwertsteuer enthielten oder ob etwa noch Liefer- und Versandkosten hinzukämen. Dass etwa über die dem Verbraucher tatsächlich insgesamt entstehenden Verpflichtungen als solche irregeführt worden wäre, weil zu den beworbenen Preisen etwa noch Mehrwertsteuer oder Kosten besagter Art hinzugetreten wären, ist weder ersichtlich noch behauptet worden. Deshalb kommt das - für sich genommen zutreffende - Argument des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss, der Preis einer Ware für den Verbraucher sei ein wichtiges Kriterium bei seiner Kaufentscheidung, im Streitfall nicht vollumfänglich zum Tragen, denn um die Angabe unrichtiger Preise ging es nicht. Die fehlenden Hinweise führten vielmehr lediglich in einem gewissen Umfang zur Intransparenz, die dem Verbraucher einen Preisvergleich nicht in einer Leichtigkeit ermöglichte, wie es an sich wünschenswert wäre. Besagte "Anfängerfehler" der Antragsgegnerin ließen für das Geschäft der Antragstellerin, die als Mitglied der M.M./S.-Gruppe ein Einzelhandelsgeschäft betreibt, auch keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in einem Ausmaß befürchten, das einen Streitwert in der von ihr angegebenen Größenordnung auch nur annähernd gerechtfertigt hätte.

85. In Ansehung alles vorstehend Ausgeführten bemisst der Senat den angemessenen Streitwert je Angriff zunächst mit 5.000 €, insgesamt also 10.000 €, und setzt diesen alsdann in Anwendung von § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG auf 2.500 € je Angriff, mithin insgesamt 5.000 € herab. Nach besagter Vorschrift ist es bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In Streit stand ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG, und die Sache war nach Art und Umfang einfach gelagert.

a) Nach der Art ist eine Sache einfach gelagert, wenn es sich um einen eindeutigen (also ohne aufwändige Beweisaufnahme zu klärenden) Sachverhalt handelt, der für Gericht und Rechtsanwälte € jedenfalls soweit sie im Wettbewerbsrecht erfahren sind € "tägliche Routinearbeit" darstellt, so etwa bei eindeutigen und offensichtlichen Gesetzesverstößen (vgl. OLG Köln GRUR 1988, 775, 776; GRUR 1995, 446 f.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, denn gerügt wurden offenbar zutage tretende und leicht feststellbare Verstöße gegen klare Vorgaben der Preisangabenverordnung.

10b) Nach dem Umfang ist die Sache einfach gelagert, wenn der Streitstoff dem Gericht in wenigen, nicht zu umfangreichen Schriftsätzen unterbreitet werden kann (Hess in: Ullmann,jurisPK-UWG, § 12 Rdn. 220). Dagegen spricht ein € objektiv erforderliches € umfängliches Parteivorbringen ebenso (vgl. OLG Köln WRP 2000, 650), wie wenn etwa der Anspruchsgegner verschiedene Einwendungen erhebt und umfangreiche Unterlagen vorlegt (vgl. OLG Koblenz GRUR 1990, 58). Im Streitfall bedurfte es zum Erlass der einstweiligen Verfügung einer dreieinhalbseitigen Antragsschrift und der Herreichung von zwei Seiten zur Verletzungsform (Anlagen JS 1 und JS 2) sowie eines dreieinhalbseitigen Abmahnschreibens (Anlage JS 3). Einwendungen hat der Antragsgegner nicht erhoben.

c) Im Fall des § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG ist nach der Rechtsprechung der Berliner Wettbewerbsgerichte im Regelfall eine Minderung auf die Hälfte des vollen Gegenstandswertes üblich (vgl. - zu § 23a Alt. 1 UWG a.F. - KG [25. ZS] WRP 1989, 166, 167), was im Streitfall auf die vorstehend genannten Beträge hinausläuft.

II.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.






KG:
Beschluss v. 14.11.2006
Az: 5 W 254/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/188a3afd9145/KG_Beschluss_vom_14-November-2006_Az_5-W-254-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share