Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Dezember 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 37/02

(BPatG: Beschluss v. 03.12.2002, Az.: 24 W (pat) 37/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 (Aktenzeichen 24 W (pat) 37/02) entschieden, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2000 und vom 6. November 2001 unwirksam sind.

Im Jahr 2000 hatte die Markenstelle die Löschung einer eingetragenen Marke angeordnet, da sie mit einer anderen Marke übereinstimmte. Die Markeninhaberin legte hiergegen Erinnerung ein, die jedoch im November 2001 zurückgewiesen wurde. Daraufhin reichte die Markeninhaberin rechtzeitig eine Beschwerde ein und beantragte in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2002 die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch Teil-Löschung.

Infolgedessen nahm der Widersprechende seinen Widerspruch gegen die Marke zurück. Das Bundespatentgericht stellte daraufhin fest, dass die angefochtenen Beschlüsse unwirksam sind, basierend auf § 82 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung. Dieser Ausspruch dient der Rechtssicherheit und wird auch aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen getroffen. Eine Kostenauferlegung nach § 71 Absatz 1 und 4 des Markengesetzes war nicht erforderlich.

Insgesamt war dies also eine positive Entscheidung für die Markeninhaberin, da die Löschung der Marke abgewendet werden konnte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 03.12.2002, Az: 24 W (pat) 37/02


Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2000 und vom 6. November 2001 sind wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 21. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 397 15 527 wegen des Widerspruchs aus der Marke 602 260 angeordnet. Mit Beschluß vom 6. November 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2002 hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 03.12.2002
Az: 24 W (pat) 37/02


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