Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 120/00

(BPatG: Beschluss v. 06.03.2001, Az.: 24 W (pat) 120/00)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Marke "SPAPEDICURE" ist von der zuständigen Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung der Erfolg versagt worden.

Den Erinnerungsbeschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 12. Juli 2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt erhalten. Die tarifmäßige Gebühr für die am 14. August 2000 (einem Montag), dem letzten Tag der Frist, eingereichte Beschwerde ist erst am 16. August 2000 eingegangen. Daraufhin hat der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts festgestellt, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, sie bezüglich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

Sie trägt durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit anwaltlicher Glaubhaftmachung vor, die Zahlungsfrist sei ohne Verschulden versäumt worden. Ihr Bevollmächtigter habe, nachdem die amerikanischen Korrespondenzanwälte erst am 11. August 2000 (einem Freitag) den Auftrag zur Einlegung der Beschwerde erteilt gehabt hätten, in Kenntnis des Fristablaufs am 14. August bei der Stadtsparkasse Düsseldorf die Überweisung des Gebührenbetrags mittels Überweisungscomputer vorgenommen. Dieses Verfahren habe ihm ein Sparkassenangestellter empfohlen und ihm zugesichert, daß damit die Überweisung ausgeführt werde. Dementsprechend trage der in Photokopie eingereichte Überweisungsbeleg vom 14. August 2000 mit dem Uhrzeitvermerk 10.18 Uhr den Hinweis "Ihre Überweisung wurde ausgeführt". Der Anwalt sei somit zu Recht von einer rechtzeitigen Gutschrift des Gebührenbetrags auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank München ausgegangen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet; die Anmelderin kann nicht gemäß § 91 MarkenG in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder eingesetzt werden.

Das Verhalten ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts, für das sie einzustehen hat (§ 85 Abs 2 ZPO iVm § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG), entschuldigt nicht die Fristversäumnis. Es kann nicht als mangelndes Verschulden angesehen werden, daß der Gebührenbetrag am 14. August 2000 vormittags bei der Stadtsparkasse Düsseldorf, anstatt ihn mittels Blitzgiro bzw telegraphisch zu überweisen, lediglich in den Überweisungscomputer eingegeben worden ist.

An die anwaltliche Tätigkeit werden von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt; gefordert wird die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts (BGH NJW 1985, 1710, 1711; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 91 Rdn 11f; Schulte, PatG, 5. Aufl, § 123 Rdn 32; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl, § 233 Rdn 13). Zum anwaltlichen Allgemeinwissen gehört es dabei auch, mit dem System der (Bank-)Überweisungen vertraut zu sein, insbesondere die meist mehrtägigen Banklaufzeiten zu kennen und in Betracht zu ziehen. Dies gilt um so mehr, als der Überweisungsvertrag nunmehr in § 676 a bis § 676 c BGB eine gesetzliche Regelung gefunden hat. So sind gemäß § 676 a Abs 2 Satz 2 Nr 2 Banküberweisungen der vorliegenden Art binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken (Ausführungsfrist). Gesetzlich festgelegt ist damit die einschlägige Banklaufzeit, wobei das Tätigkeitswort "bewirken" die vollständige Durchführung des Überweisungsvorgangs zum Ausdruck bringt (so auch in § 676 b Abs 1, Abs 3; dazu Palandt, BGB, 60. Aufl, § 676 a Rdn 15).

Insoweit durfte der anwaltliche Vertreter der Anmelderin nicht davon ausgehen, die Benutzung des Überweisungscomputers werde nicht nur die Bearbeitungszeit des Vorgangs bei der überweisenden Stadtsparkasse Düsseldorf verkürzen, sondern auch dessen Erledigung auf dem weiteren Weg über das Gironetz der Sparkassenorganisation bzw der Deutschen Bundesbank mit den Landeszentralbanken so nachhaltig beschleunigen, daß die Gutschrift auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank München noch während des laufenden Bankgeschäftstages bewirkt werde Soweit - wie vorgetragen - ein (nicht näher identifizierter) Angestellter der Stadtsparkasse eine gegenteilige oder jedenfalls mißverständliche Ansicht geäußert haben sollte, hätte deren Unrichtigkeit auffallen und zumindest Anlaß zu weiteren Rückfragen geben müssen.

Zur Entschuldigung der anwaltlichen Vorgehensweise kann sich die Anmelderin auch nicht berufen auf den Überweisungsbeleg vom 4. August 2000 mit dem aufgedruckten und der Zusicherung des Sparkassenangestellten entsprechenden Hinweis: "Ihre Überweisung wurde ausgeführt". Damit war lediglich dokumentiert worden, daß die überweisende Bank den Vorgang bearbeitet und zur Weiterleitung gebracht hatte, nicht da die Gutschrift bereits auf dem Konto des Begünstigten bewirkt worden war. Daß dies nicht der Fall sein konnte, hätte auch dem Umstand entnommen werden müssen, daß nach der auf dem Überweisungsbeleg vermerkten Uhrzeit "10.18 Uhr" die vollständige Durchführung der Überweisung so gut wie keine Banklaufzeit benötigt hätte, was bei einem Überweisungsweg von der Stadtsparkasse Düsseldorf zur Landeszentralbank München als ausgeschlossen erscheinen mußte.

Die Erinnerung ist somit zurückzuweisen.

Ströbele Werner Schmittbr/Bb






BPatG:
Beschluss v. 06.03.2001
Az: 24 W (pat) 120/00


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