Landgericht Kiel:
Beschluss vom 30. Januar 2003
Aktenzeichen: 15 O 28/03

(LG Kiel: Beschluss v. 30.01.2003, Az.: 15 O 28/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Kiel hat in einem Beschluss vom 30. Januar 2003 entschieden, dass den Antragsgegnern eine einstweilige Verfügung auferlegt wird. Die Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für medizinische Fußpflege bei ihnen zu Hause zu werben, wie es im Courier vom 10.01.2003 geschehen ist. Die Entscheidung wurde aufgrund der Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung getroffen. Bei Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Kiel: Beschluss v. 30.01.2003, Az: 15 O 28/03


Tenor

Wegen Unterlassung gemäß §§ 1, 3, 25 UWG, 935 ff., 944 ZPO wird wegen Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:

Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben mit €medizinische Fußpflege bei Ihnen zu Hause durch unsere Mitarbeiterin ...€ wie dies im ... Courier vom 10.01.2003 geschehen ist.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.






LG Kiel:
Beschluss v. 30.01.2003
Az: 15 O 28/03


Link zum Urteil:
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