Finanzgericht Hamburg:
Beschluss vom 19. April 2011
Aktenzeichen: 3 KO 24/11

(FG Hamburg: Beschluss v. 19.04.2011, Az.: 3 KO 24/11)

Gründe

A.

Streitig ist, ob aufgrund Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Erledigung der Rechtssache nach Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts eine Erledigungsgebühr verdient und zu erstatten ist.

I.

1. Nach Aufforderung durch die Beklagte zur Nachreichung von Unterlagen betreffend die Ausbildung des Kindes im hier Rede stehenden Kindergeld-Zeitraum und nach Nachreichung der Unterlagen durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die beklagte Familienkasse diesbezüglich abgeholfen. Das Klageverfahren ist insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt und abgetrennt worden. Das Gericht hat die Kosten des vorliegenden abgetrennten Verfahrens mit Beschluss vom 18. August 2010 der Beklagten auferlegt (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- 5 K 88/10 Bl. 16 ff u. Anlagenbd.; vorliegende FG-A 5 K 171/10 Bl. 1 ff).

2. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 17. (eingegangen 21.) Dezember 2010 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers neben der Verfahrensgebühr auch eine 1,0 Erledigungsgebühr gemäß § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz --RVG--, Nr. 1002 RVG-Vergütungsverzeichnis --RVG-VV-- geltend gemacht (vorliegende FG-A Bl. 6).

Zur Begründung hat sie sich auf ihr erfolgreiches Tätigwerden in Form ihrer "schriftlichen Ausführungen" bezogen. Eines besonderen Bemühens bedürfe es nicht (vorliegende FG-A Bl. 9 f, 12 f).

Die Beklagte hat ein Einlenken der Behörde aufgrund schriftlicher anwaltlicher Ausführungen nicht als ausreichend angesehen für eine Erledigungsgebühr (vorliegende FG-A Bl. 8).

3. Nach vorherigem Hinweisschreiben hat die Urkunds- und Kostenbeamtin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2011 die Erledigungsgebühr nicht gewährt. Eine besondere Mitwirkung oder ein besonderes Bemühen für die Erledigung sei nicht bereits in dem schriftsätzlichen Vortrag bzw. der Nachreichung eines Ausbildungsnachweises zu sehen. Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis vom 3. Februar 2011 zugestellt worden (vorliegende FG-A Bl. 10, 16, 1).

4. Der am 16. Februar 2011 eingelegten Erinnerung hat die Urkunden- und Kostenbeamtin am 18. April 2011 nicht abgeholfen (vorliegende FG-A Bl. 21, 26 f).

II.

1. Zur Begründung der Erinnerung trägt der Kläger vor: Die Erinnerungsgebühr sei eine Erfolgsgebühr, die der Anwalt nach ursächlicher Mitwirkung erhalte. Infolge der Anforderung der einschlägigen Unterlagen durch die Prozessbevollmächtigte bei ihm als Mandanten sei die Tätigkeit weit über den schriftsätzlichen Vortrag und die Einreichung der Unterlagen und damit über das übliche Maß hinausgegangen (vorliegende FG-A Bl. 22 f).

2. Die Beklagte erwidert: Für die Erledigungsgebühr fehle es an einer über die Klagebegründung wesentlich hinausgehenden Mitwirkung bei der Erledigung, d. h. an einer auf die Beilegung des Rechtstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Mitwirkung (vorliegende FG-A Bl. 25).

B.

I.

Die gemäß § 149 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Erinnerung ist unbegründet.

In Übereinstimmung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Erledigungsgebühr schon deswegen nicht nach § 139 FGO erstattungsfähig, weil sie gemäß Nr. 1002 RVG-VV nicht entstanden ist (ebenso wenig wie eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV; vgl. Finanzgericht --FG-- Hamburg vom 14. April 2011 3 KO 197/10, Juris).

1. Diese Gebühr setzt nach der gesetzlichen Regelung - wie schon bei der Vorgängervorschrift § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) - neben dem Erledigungserfolg die darauf gerichtete anwaltliche Mitwirkung voraus. Dabei muss es sich in Abgrenzung zur Verfahrensgebühr Nr. 3200 RVG-VV nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht um eine über das Betreiben des Verfahrens hinausgehende besondere Mitwirkung handeln, die nicht nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung umfasst (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2010 2 Ko 4/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1447; FG Köln vom 8. Dezember 2008 10 Ko 1355/08, EFG 2009, 515; Schleswig-Holsteinisches FG vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. A., VV 1002 Rd. 38; Hartmann, Kostengesetze, 41. A., VV 1002 Rd. 9, 10).

2. Dafür genügen nicht - wie hier - die Erhebung und Begründung der Klage (vgl. FG Baden-Württemberg vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972) oder eine ergänzte Begründung bei anschließender Abhilfe und beiderseitiger Erledigungserklärung (vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- vom 10. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109; FG Hamburg vom 23. November 2005 V 213/02, EFG 2006, 370, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2006, 831; FG Brandenburg vom 14. August 2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. A., Rd. 44 Hartmann, Kostengesetze, 41. A., VV 1002, Rd. 13 ""Beschwerde", "Einlenken", Rd. 15 "Schriftsatz" m.w.N.).

3. Über das allgemeine Betreiben des Verfahrens hinaus geht auch nicht die - trotz Amtsermittlungsgrundsatz - noch zur prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 2 ff FGO) gehörende Benennung von Beweismitteln oder Einreichung von Beweisunterlagen, insbesondere von weitgehend beim Mandanten präsenten Unterlagen - wie hier - nach Aufforderung, wenn die beklagte Behörde aufgrund dieser Beweislage abhilft (vgl. Sozialgericht --SG-- Stuttgart vom 8. April 2011 S 24 SF 574/10 E, Juris; Bayerisches Landessozialgericht --LSG-- vom 21. Oktober 2010 L 19 R 97/06, Juris; Bundessozialgericht --BSG-- vom 5. Mai 2009 B 13 R 137/08 R, Juristisches Büro -JB- 2009, 481, Juris Rd. 18; vom 2. Oktober 2008 B 9/9a SB 3/07 R, Juris; FG Baden-Württemberg vom 25. August 2006 3 KO 1/02, EFG 2007, 221; Verwaltungsgerichtshof --VGH-- Baden-Württemberg vom 23. April 1990 6 S 2474/89, JB 1990, 1450; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. A., VV 1002 Rd. 44 "Vorlage"; Hartmann, Kostengesetze, 41. A., VV 1002 Rd. 13 "Einreichung", insoweit auch Rd. 15 "Urkundenvorlegung"; ferner FG Köln vom 13. August 2008 10 Ko 3867/07, EFG 2008, 1235).

II.

Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren ist der Berichterstatter gemäß § 149 Abs. 4 i.V.m. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO (vgl. FG Hamburg vom 14. April 2011 3 KO 197/10, Juris; FG Münster vom 7. Juni 2010 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021 m.w.N., auch zum früheren Streitstand; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 79a FGO Rd. 82 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- vom 13. März 1995 4 A 1/92, NJW 1995, 2179 zu II 1 zur Parallelvorschrift § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO); hier der Berichterstatter des durch die Geschäftsverteilung des FG bestimmten Kostensenats (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 Rd. 21).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 2 FGO.

Die Entstehung von Gerichtskosten im Erinnerungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor.

Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO.






FG Hamburg:
Beschluss v. 19.04.2011
Az: 3 KO 24/11


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