Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 2. Dezember 1988
Aktenzeichen: A 12 S 1543/88

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 02.12.1988, Az.: A 12 S 1543/88)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss A 12 S 1543/88 vom 2. Dezember 1988 des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geht es um die Vergütung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren. Gemäß § 114 Abs. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt auch dann eine Vergütung für das Beschwerdeverfahren, wenn dieses nach § 32 Abs. 5 S 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt wird. Das Verwaltungsgericht hatte dies jedoch anders gesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet, dass der Rechtsanwalt gemäß § 114 Abs. 3 BRAGO im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Revision die Hälfte der Gebühren nach den Sätzen des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO erhält. Erfolgt die Beschwerde, wie in diesem Fall, kann die Gebühr nicht auf die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Gebühren angerechnet werden. Der Rechtsanwalt erhält sie zusätzlich zu den Gebühren für das Rechtsmittelverfahren. Diese Regelung ergibt sich aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und wird auch in der Literatur entsprechend bestätigt.

Die Vorschrift des § 32 Abs. 5 S. 4 AsylVfG beeinflusst diese gebührenrechtliche Regelung nicht. Auch wenn das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird, ohne dass es einer besonderen Einlegung der Berufung bedarf, lassen sich gebührenrechtlich zwei Verfahrensabschnitte unterscheiden, die jeweils eine gesonderte Vergütung rechtfertigen. Eine bereits für das Beschwerdeverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf das anschließende Berufungsverfahren und muss hierfür nicht gesondert bewilligt werden.

Insgesamt bedeutet dies, dass der Rechtsanwalt im beschriebenen Fall neben den Gebühren für das Rechtsmittelverfahren zusätzlich die Hälfte der Gebühren für das Beschwerdeverfahren erhält, wenn dieses nach § 32 Abs. 5 S 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 02.12.1988, Az: A 12 S 1543/88


1. Nach § 114 Abs 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt auch dann eine Vergütung für das Beschwerdeverfahren, wenn sich dieses nach § 32 Abs 5 S 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortsetzt.

Gründe

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erhält der Rechtsanwalt gemäß § 114 Abs. 3 BRAGO im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Revision die Hälfte der in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren nach den Sätzen des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Hat die Beschwerde -- wie vorliegend -- Erfolg, wird die Gebühr auf die in dem danach durchgeführten Rechtsmittelverfahren entstandenen Gebühren nicht angerechnet. Der Rechtsanwalt erhält sie zusätzlich zu den Gebühren für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Gerold/Schmidt-v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 9. Aufl., § 114 Anm. 14 m.w.N.). An dieser Regelung ändert auch die Vorschrift des § 32 Abs. 5 S. 4 AsylVfG nichts, wonach das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung zuläßt und wonach es der Einlegung einer Berufung nicht bedarf. Diese rein verfahrensrechtliche Regelung läßt die in § 114 Abs. 3 zum Ausdruck gebrachte gebührenrechtliche Regelung unberührt. Auch wenn das ursprüngliche Beschwerdeverfahren bei Zulassung der Berufung sich als Berufungsverfahren fortsetzt, ohne daß es einer besonderen Einlegung der Berufung bedarf, so lassen sich doch gebührenrechtlich mit der Zulassung der Berufung zwei Verfahrensabschnitte unterscheiden, die eine jeweils gesonderte Vergütung rechtfertigen. Dem steht nicht entgegen, daß eine bereits für das Beschwerdeverfahren bewilligte Prozeßkostenhilfe sich auf das anschließende Berufungsverfahren erstreckt und für dieses nicht mehr gesondert bewilligt werden muß.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 02.12.1988
Az: A 12 S 1543/88


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/05db6392aabf/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_2-Dezember-1988_Az_A-12-S-1543-88


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 02.12.1988, Az.: A 12 S 1543/88] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

25.09.2023 - 08:44 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Urteil vom 4. Mai 2004, Az.: 3 Ni 45/02BPatG, Beschluss vom 13. Mai 2003, Az.: 24 W (pat) 116/02BPatG, Beschluss vom 6. Juli 2009, Az.: 30 W (pat) 121/06KG, Beschluss vom 13. September 2005, Az.: 3 Ws 383/05VG Köln, Beschluss vom 1. März 2011, Az.: 21 L 157/11BPatG, Beschluss vom 28. April 2009, Az.: 35 W (pat) 439/07BPatG, Beschluss vom 2. August 2004, Az.: 30 W (pat) 107/03LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2007, Az.: 12 O 343/06BAG, Urteil vom 17. Februar 2009, Az.: 9 AZR 611/07LG Köln, Urteil vom 2. Dezember 2010, Az.: 31 O 275/10