Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Januar 2004
Aktenzeichen: 29 W (pat) 150/03

(BPatG: Beschluss v. 28.01.2004, Az.: 29 W (pat) 150/03)

Tenor

Der Antrag, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Inhaber der Marke 399 18 027, gegen deren Eintragung die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin Widerspruch eingelegt hat. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Gegen diese Beschlüsse hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom 19. September 2003 hat der Senat den Parteien mitgeteilt, dass die Beschwerde voraussichtlich erfolglos sein werde und zur einer außergerichtlichen Einigung geraten. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2003 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgenommen.

Der Markeninhaber ist der Ansicht, dass die Beschwerdeeinlegung unter Berücksichtigung des gerichtlichen Hinweises vom 19. September 2003 offensichtlich unbegründet war und die Beschwerdeführerin daher aus Billigkeitserwägungen die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Er beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Widersprechende tritt dem Kostenantrag entgegen. Die Beschwerde sei nicht offensichtlich unbegründet gewesen.

II.

Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG sind keine Billigkeitsgründe ersichtlich. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt (§ 71 Abs 1 S 2 MarkenG). Eine Kostenauferlegung kommt in der Regel nur bei Verstößen gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht in Betracht (vgl Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 71 Rdn 4; Hacker/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 71 Rdn 25; Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl 2003, § 71 Rdn 17). Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht bereits auf die Mitteilung des Senats über die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Beschwerde hin zurückgenommen hat, lässt kein unsachgemäßes Verhalten erkennen, denn derartige Bescheide dienen lediglich der vorläufigen Information der Parteien und stehen stets unter dem Vorbehalt des weiteren Vorbringens der Beteiligten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Rechtsprechung zur Bedeutung der erhöhten Kennzeichnungskraft einzelner Markenbestandteile für die Prägung des Gesamteindrucks sowie zu den Voraussetzungen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr uneinheitlich ist, so dass die Beschwerde nicht von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg war.

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BPatG:
Beschluss v. 28.01.2004
Az: 29 W (pat) 150/03


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