Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. April 2013
Aktenzeichen: 6 U 203/12

(OLG Köln: Urteil v. 19.04.2013, Az.: 6 U 203/12)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.10.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 211/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im Verlag des Beklagten erscheint seit September 2011 eine anzeigenfinanzierte, monatlich auf herkömmlichem Zeitungspapier gedruckte, im Stadtgebiet von Q kostenlos verteilte Publikation. Begleitend betreibt der Beklagte einen laufend aktualisierten Internetauftritt. Die Klägerin, ein mehrere Tageszeitungen herausgebendes großes Verlagshaus, hält den für diese Veröffentlichungen in der konkreten Gestaltung von Oktober 2011 verwendeten Titel "Q2" für irreführend, weil Leser und Anzeigenkunden darunter kein bloßes Anzeigenblatt erwarteten. Nachdem das Landgericht Köln auf ihren Antrag eine einstweilige Verfügung erlassen und der Beklagte darauf den Titel in "Q3" geändert, die verlangte Abschlusserklärung aber nicht abgegeben hatte, ist er von ihr klageweise in Anspruch genommen worden. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht dem Beklagten untersagt, ein Anzeigenblatt unter Verwendung des Titels "Q2" zu verlegen und/oder den begleitenden Internetauftritt unter dieser Bezeichnung anzubieten, wenn dies wie in der wiedergegebenen konkreten Gestaltung geschieht. Dagegen richtet sich die den Klageabweisungsantrag weiter verfolgende Berufung des Beklagten. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1. Die von den Richtern der Zivilkammer unterzeichnete Urschrift des angefochtenen Urteils enthält selbst keine Abbildungen; in den Urteilsausfertigungen fehlt die Wiedergabe der Bildschirmansicht des Internetauftritts aus der Beschlussverfügung vom 26.10.2011. Diese offenbare Unrichtigkeit ist indes unschädlich (vgl. § 319 Abs. 1 ZPO; BGH, GRUR 2004, 975 [976]; NJW-RR 2008, 367; Teplitzky, GRUR 2007, 177 [186]; Zöller / Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 300 Rn. 13; § 313 Rn. 25); der Senat legt seiner Beurteilung der konkreten Verletzungsform beide Abbildungen zu Grunde.

2. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - auf Unterlassung der Verwendung des Titelbestandteils "Zeitung" für die anzeigenfinanzierte Publikation besteht nicht, denn die Erwartung des angesprochenen Verkehrs an ein so bezeichnetes Blatt wird - wie der aus Zeitungslesern bestehende und in Wettbewerbssachen erfahrene Senat selbst feststellen kann - nicht enttäuscht.

a) Begegnet der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher auf der Frontseite einer Druckschrift dem Begriff "Zeitung", so verbindet er damit allerdings die Vorstellung einer Publikation, die nicht nur in Bezug auf Format, Papier, Faltung und periodische Erscheinungsweise an herkömmliche Tages- oder Wochenzeitungen erinnert, sondern außer einem Anzeigenteil auch aktuelle redaktionelle Beiträge enthält. Konkrete Erwartungen an die Herkunft der redaktionellen Artikel, die Zahl der Redakteure, die Bild- und Textanteile sowie die Abgabebedingungen einer solchen Zeitung hegt er aber nicht, weshalb er insbesondere durch die Bezeichnung eines ausschließlich anzeigenfinanzierten Blattes mit vorwiegend lokaler Ausrichtung als (Gratis-) "Zeitung" (vgl. BGH, WRP 2004, 746 - Zeitung zum Sonntag) nicht in die Irre geführt wird.

Die dem Urteil des Senats vom 20.11.1998 - 6 U 6/98 (NJWE-WettbR 1999, 126 = MD 1999, 188) - zu Grunde liegende Annahme, dass bei Zeitungen das Verbraucherverständnis seit Jahrzehnten durch die "klassischen" Abonnements- und Boulevardzeitungen geprägt worden sei, trifft weiterhin zu. Richtig ist aber auch, dass der Zeitungsmarkt einem beständigen Wandel unterliegt, der sich durch Veränderungen des Kommunikationssektors in jüngerer Zeit weiter beschleunigt hat, weshalb nicht schon jede Abweichung von dem überkommenen Leitbild Fehlvorstellungen auslöst. Während der Begriff "Anzeiger" im Titel mancher journalistisch anspruchsvollen Tageszeitung kaum noch an ihre historischen Ursprünge als reines Anzeigenblatt denken lässt, beschränkt sich die mit dem Begriff "Zeitung" verbundene Vorstellung der Verbraucher heute nicht mehr nur auf gedruckte Erzeugnisse traditioneller Zeitungsverlage. Diese haben längst selbst durch digitale Angebote (eigene Internetauftritte, "E-Paper") auf die Konkurrenz der elektronischen Medien reagiert. Neben Zusammenschlüssen früher selbständiger Presseverlage zu wirtschaftlich stärkeren Medienunternehmen gibt es redaktionelle Kooperationen. In der journalistischen Arbeit ergänzen Online-Quellen die klassische Agenturmeldung. Gegenüber dem Trend zur Globalisierung setzen manche beim Kampf um die Aufmerksamkeit der Leser und der Anzeigenkunden auf regionale und lokale Berichterstattung. Kostenlose Anzeigenblätter nähern sich mit einem zunehmenden Anteil redaktioneller Beiträge dem Erscheinungsbild der Lokalausgaben klassischer Tageszeitungen an. Wie vor diesem Hintergrund vom Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 14.07.2011 - 4 U 42/11 (GRUR-RR 2011, 469 = WRP 2012, 585 - Werbung im Briefkasten mit Sperrvermerk) - zutreffend bemerkt, hat sich die Zeitungslandschaft mittlerweile so verändert, dass das kostenlose lokale Anzeigenblatt oft die einzige "Zeitung" ist, über die manche Verbraucher verfügen.

Der Senat hat in seinem erwähnten Urteil vom 20.11.1998 die Bezeichnung eines an typischen Zeitungsverkaufsstellen entgeltlich vertriebenen reinen Offertenblatts mit privaten und gewerblichen Anzeigen ohne nennenswerten journalistischen Anteil als "Zeitung" für irreführend gegenüber den potentiellen Käufern eines solchen Blatts am Kiosk gehalten, zugleich aber deutlich gemacht, dass die vom Verbraucher neben einem mehr oder weniger großen Anzeigenanteil erwartete fortlaufende Berichterstattung je nach dem konkreten Produkt unterschiedliche Schwerpunkten und individuelle Eigenheiten aufweisen könne. Nordemann versteht dies bei seiner Kommentierung des Irreführungstatbestandes (Götting / Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 1.82) zu Recht dahin, dass sich "Zeitung" auch ein Anzeigenblatt nennen darf, wenn es nicht lediglich aus Anzeigen und Veranstaltungshinweisen besteht. Dass dabei die Häufigkeit des Erscheinens ein eher nachrangiges Kriterium ist, ergibt sich schon aus der zweifellos zulässigen Bezeichnung einschlägiger Periodika als Wochenzeitung; im Verlag der Klägerin erscheint sogar jährlich eine Rosenmontagszeitung und in der Berufungsverhandlung ist die freilich nichtgewerbliche Herausgabe sogenannter Hochzeitszeitungen angesprochen worden.

Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer noch älteren Entscheidung (GRUR 1979, 123 - Emmericher Kurier) angenommen hat, dass Anzeigenblätter mit redaktionellen Beiträgen zwar von einem Teil der Bevölkerung, aber nicht schlechthin als "Zeitung" angesehen würden und dass es für die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs genüge, wenn nur ein rechtlich nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs der Irreführungsgefahr ausgesetzt wird, beruht dies auf einem heute überholten Maßstab und Verbraucherleitbild. Jedenfalls seit 1999 stellt die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr auf den flüchtigen und oberflächlichen, sondern auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ab, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Infolge dessen hat sich der für eine wettbewerblich relevante Irreführung erforderliche Anteil des angesprochenen Verkehrs, der auf Grund der Werbung einer Fehlvorstellung unterliegt, nach oben verschoben. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, GRUR 2012, 1053 = WRP 2012, 1216 [Rn. 19] - Marktführer Sport m.w.N.).

Die von der Klägerin ebenfalls angeführten Ausführungen des Senats in seinem diesen Irreführungsmaßstab zu Grunde legenden Urteil vom 05.05.2006 - 6 U 211/05 (NJOZ 2007, 1638 [1642] = MD 2007, 493) - gehen denn auch nicht etwa dahin, dass die Bezeichnung eines kostenlosen Anzeigenblattes als "P Sonntagszeitung" als solche irreführend und zur Täuschung geeignet sei, sondern zielen im Anschluss an das erwähnte Senatsurteil vom 20.11.1998 darauf ab, dass bei einem Auflagenvergleich, wie er in dem vom Senat zu entscheidenden Fall konkret beanstandet worden war, weiterhin zwischen herkömmlichen Tageszeitungen einerseits und kostenlosen Anzeigenblättern unterschieden und klargestellt werden müsse, dass es sich bei dem Anzeigenblatt, für das eine Spitzenstellung bei der verbreiteten Auflage in Anspruch genommen worden war, um eine "Gratiszeitung" handele. Nach den Erwägungen des Senats, an denen festgehalten wird, beruht diese nach der Publikationsform vorzunehmende Differenzierung darauf, dass der Verbraucher einer Zeitschrift, die er gekauft und mithin willentlich und vorsätzlich zum Zwecke des Lesens erworben hat, in der Tat regelmäßig mehr Aufmerksamkeit schenken wird als einer Zeitung, die ihm, ohne dass er Neigung zur Lektüre offenbart hätte, kostenlos in den Briefkasten eingelegt wird. Daraus folgt unter Berücksichtigung der Erwartungen heutiger verständiger und aufmerksamer Durchschnittsverbraucher aber keineswegs, dass ein ausschließlich anzeigenfinanziertes Blatt mit einem nicht ganz unbedeutenden Anteil lokaler redaktioneller Berichterstattung im Titel überhaupt nicht als "Zeitung" bezeichnet werden dürfte.

b) Bei der in gedruckter Form monatlich erscheinenden und in digitaler Form sogar fortlaufend aktualisierten (erkennbar kostenlosen) Publikation des Beklagten bestehen ausgehend von diesen Grundsätzen im Ergebnis keine Bedenken gegen ihre Titulierung als "Q2". Die konkret angegriffene Ausgabe 10/2011 (Anlage AS 1 zum Verfügungsantrag vom 25.10. 2011, Bl. 8 der Beiakten 31 O 666/11 LG Köln = 6 U 204/12 OLG Köln) besteht keineswegs nur aus Anzeigen, sondern enthält zahlreiche mit "MM" - nach den plausiblen und unbestrittenen Angaben des Beklagten in der Berufungsverhandlung seinem eigenen Namenszeichen - gekennzeichnete eigene Text- und Bildbeiträge des verantwortlichen Redakteurs. Auch dem "Editorial" - der Glosse des Herausgebers - in der linken und dem Kommentar in der rechten Spalte der Titelseite kann ungeachtet des lokalen Bezugs ein - dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) unterfallender - redaktioneller Gehalt schlechterdings nicht abgesprochen werden. Wenn sich jemand wie der Beklagte in seinem anzeigenfinanzierten Blatt um eine offenbar recht breitgefächerte regionale Berichterstattung - unter Einbeziehung auch überregionaler Themen wie des zehnten Jahrestages der Wiedererlangung der deutschen Einheit - bemüht und damit im Wettbewerb gegen etablierte Tageszeitungen und digitale Konkurrenz behaupten muss, erschiene es unangemessen, ihm die Bezeichnung seiner Publikation als "Zeitung" ausgerechnet mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts verbieten zu wollen (vgl. BGHZ 157, 55 = GRUR 2004, 602 [605] = WRP 2004, 896 - 20 Minuten Köln).

3. Begegnet die Verwendung des Titels "Q2" für das vom Beklagten verlegte Druckerzeugnis und seinen begleitenden Internetauftritt nach alledem in der Sache keinen durchgreifenden Bedenken, so kann dahin gestellt bleiben, inwieweit die vom Landgericht im Ausgangspunkt verneinte Relevanz der von ihm angenommenen Irreführung der Verbraucher durch die als relevant anzusehende Mutmaßung der Anzeigenkunden kompensiert werden kann, die angesprochenen Verbraucher wegen des irreführenden Titels der Publikation besser erreichen zu können.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt ist. Eine relevante Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen liegt - wie gezeigt - nicht vor.






OLG Köln:
Urteil v. 19.04.2013
Az: 6 U 203/12


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