Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Dezember 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 9/01

(BGH: Beschluss v. 17.12.2001, Az.: AnwZ (B) 9/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1957 geborene Antragsteller ist seit März 1998 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht D. zugelassen. Durch Verfügung vom 25. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstrekkungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis sind insgesamt fünf Eintragungen aufgeführt, denen vier verschiedene Vollstreckungsverfahren zugrunde liegen. Neben vier gegen den Antragsteller ergangenen Haftbefehlen vom 29. September, 14. Oktober und 6. Dezember 1999 sowie vom 11. Februar 2000 ist eine eidesstattliche Versicherung vom 29. Februar 2000 eingetragen.

2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifelsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen eines solchen Wegfalls hat der Antragsteller indes nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller -trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rn. 59) fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten, über - zu belegende -erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte.

a) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, daß sich der Antragsteller in dem gerichtlichen Verfahren zu den Forderungen, die zu Vollstreckungsmaßnahmen und insbesondere zu den Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis geführt haben, konkret nicht geäußert hat.

b) Auch das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 6. September 2001 ist unbehelflich. Die Absicht, den betreffenden Gläubigern Ratenzahlungen vorzuschlagen, besagt nichts darüber, daß sich die Gläubiger darauf einlassen werden oder es dem Antragsteller gelingen wird, auf diesem Wege seine Verbindlichkeiten geordnet zurückzuführen. Auch der Hinweis, er zahle an die Stadtwerke per Dauerauftrag 50 DM monatlich, belegt noch nicht, daß dieser Verfahrensweise eine entsprechende Tilgungsvereinbarung zugrunde liegt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm stünden noch offene Schadensersatz- und Vergütungsansprüche in beträchtlicher Höhe zu, ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, daß diese Forderungen zu Recht bestehen und mit ihrer baldigen Realisierung zu rechnen ist.

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BGH:
Beschluss v. 17.12.2001
Az: AnwZ (B) 9/01


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